Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 934, 939) geändert, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Kittendorf vom 07.12.2023 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung der Gemeinde Kittendorf erlassen:
(1) Die Gemeinde Kittendorf führt kein eigenes Wappen und keine eigene Flagge.
(2) Die Gemeinde Kittendorf führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel zeigt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einen hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone und der Umschrift
„GEMEINDE KITTENDORF – LANDKREIS MECKLENBURGISCHE
SEENPLATTE“.
Zu der Gemeinde Kittendorf gehören die Ortsteile Kittendorf, Mittelhof, Clausdorf, Bauernreihe und Oevelgünde. Ortsteilvertretungen werden nicht gebildet.
(1) Der Bürgermeister beruft bei allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Internet unterrichtet werden.
Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen einer Fragestunde zu geben.
(4) Die Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit von max. 30 Minuten vorzusehen.
(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen
2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte
4. Vergabe von Aufträgen
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffer 1-4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
(4) Die Niederschrift jeder Sitzung der Gemeindevertretung hat als Beschlussprotokoll zu erfolgen und der öffentliche Teil der Gemeindevertretersitzung ist entsprechend § 29 Abs. 8 KV M-V der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Amtes Stavenhagen http://www.Stavenhagen.de zugänglich zu machen.
(1) Der Hauptausschuss der Gemeindevertretung setzt sich, neben dem Bürgermeister aus 2 weiteren Mitgliedern der Gemeindevertretung zusammen.
Vom Hauptausschuss werden die Aufgaben des Finanzausschusses wahrgenommen.
Das Aufgabengebiet des Hauptausschusses umfasst insbesondere Organisations- und Personalangelegenheiten, das Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben.
(2) Die Sitzungen des Ausschusses finden nicht öffentlich statt.
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 5 KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet.
Die Gemeindevertretung wählt aus den Reihen der Gemeindevertreter zwei Rechnungsprüfer. Weiterhin kann ein sachkundiger Einwohner berufen werden. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sind nicht wählbar. Er tagt nicht öffentlich.
(1) Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde und gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung. Er und seine zwei Stellvertreter werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt und für die Dauer der Wahlzeit zu Ehrenbeamten ernannt.
Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Gemeinde.
(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
1. über die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen im Ergebnishaushalt sowie über- und außerplanmäßigen Auszahlungen im Finanzhaushalt unterhalb einer Wertgrenze von 1.000 Euro im Einzelfall.
2. über die Veräußerung und Belastung von Grundstücken unterhalb einer Wertgrenze von 1.000 Euro.
3. über die Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, unterhalb einer Wertgrenze von 1.000 Euro.
4. über die Vergabe von Aufträgen nach der UVgO oder VOB unterhalb einer Wertgrenze von 5.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
(3) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro bzw. 999,00 Euro bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von dem Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500 €.
(4) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen bis 99,99 Euro.
(5) Der Bürgermeister entscheidet, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
(6) Weiterhin ist der Bürgermeister zuständig für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB.
(7) Der Bürgermeister entscheidet über die Wohnungsvergabe der gemeindeeigenen Wohnungen.
(8) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Absätze 2 bis 7 zu unterrichten.
(1) Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro. Für sachkundige Einwohner wird für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind, ebenfalls eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe 40 Euro gezahlt.
(2) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 700 Euro im Monat. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(3) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 140 Euro, die zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält 70 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 2. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 zu.
(4) Entschädigungen nach Abs. 1 werden quartalsweise nach Vorlage der originalen Anwesenheitsliste gezahlt.
(5) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
(6) Für die Verjährung der Ansprüche gilt die Regelfrist gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
(7) Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der nach dieser Satzung gezahlten Entschädigung ist Sache des Empfängers.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Kittendorf erfolgen, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, auf der Homepage des Amtes Stavenhagen unter http://www.Stavenhagen.de über den Link „Bekanntmachungen". Unter der Bezugsadresse: Amt Stavenhagen, Schloss 1, 17153 Stavenhagen, kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde Kittendorf kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde Kittendorf liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachung aufgrund von Vorschriften des BauGB, erfolgen durch Abdruck im Mitteilungsblatt des Amtes Stavenhagen „Reuterstädter Amtsblatt" und zusätzlich auf der Internetseite des Amtes Stavenhagen unter http://www.Stavenhagen.de. Auch über allgemein bedeutsame Angelegenheiten und über die im Internet bekannt gemachten Angelegenheiten wird im „Reuterstädter Amtsblatt" informiert. Dieses erscheint 14-tägig und wird kostenlos an alle erreichbaren Haushalte verteilt.
(3) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(5) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so werden diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 in den Diensträumen des Bau- und Ordnungsamtes, Neue Straße 35, 17153 Stavenhagen ausgelegt. Die Bestandteile sind in der Satzung zu bezeichnen. Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde Kittendorf. Die Bekanntmachungstafel befindet sich in Kittendorf an der Bushaltestelle.
(7) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in Form des Abs. 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage.
In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(8) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse werden in der Form nach Absatz 1 öffentlich bekannt gemacht.
(§ 173a KV MV)
(1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde Kittendorf verpflichtet werden soll, können auch in elektronischer Form abgegeben werden unter der Maßgabe, dass die Erklärungen mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sind. Im Fall der elektronischen Erklärung entfallen sowohl die handschriftliche Unterzeichnung als auch die Beifügung des Dienstsiegels.
(2) Dies gilt nicht für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide.
Soweit in dieser Hauptsatzung Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen auch in der Sprachform des jeweils anderen Geschlechts.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Ausgenommen davon ist der § 8, dieser tritt rückwirkend mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 29.06.2020 außer Kraft.
Kittendorf, den 21.02.2024
gez. May | Siegel |
Bürgermeister | |
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Veröffentlichung im Internet unter www.stavenhagen.de über den Link
„Bekanntmachungen“ am 22.02.2024.