Betreff: | Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 / I „Erweiterung Industriegebiet Basepohler Schlag" der Reuterstadt Stavenhagen |
| hier: | Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBL. I S. 3634) in der am Tag des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung |
Die Stadtvertretung Stavenhagen hat in ihrer Sitzung am 19.03.2026 die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 / I „Erweiterung Industriegebiet Basepohler Schlag", bestehend aus der Planzeichnung Teil (A) und dem Text (Teil B) beschlossen und die Begründung gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich ist dem unmaßstäblichen Übersichtsplan zu entnehmen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 14/45 und 14/46 der Flur 1 der Gemarkung Basepohl (ehemalige Stockcar-Bahn). Die Flurstücke werden zur Abrundung des vorhandenen Industriegebietes und zur flexiblen Nachnutzung nach Nutzungsaufgabe und Rückbau einer Photovoltaikanlage als Industriegebiet festgesetzt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 / I „Erweiterung Industriegebiet Basepohler Schlag" tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und in Verbindung mit § 11 der Hauptsatzung der Reuterstadt Stavenhagen mit Ablauf des ersten Tages in Kraft, an dem die Bekanntmachung im Internet auf der Homepage der Stadt Stavenhagen unter http://www.stavenhagen.de über den Link „Bekanntmachungen" verfügbar ist.
Jede Person kann die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 / I „Erweiterung Industriegebiet Basepohler Schlag" und die dazugehörige Begründung ab dem Tag der Bekanntmachung im Amt Stavenhagen, Bauamt, Neue Straße 35, 17153 Stavenhagen während folgender Zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
| Montag | 09.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Dienstag | 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 17.30 Uhr |
| Donnerstag | 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Freitag | 09.00 Uhr - 12.00 Uhr |
Diese Bekanntmachung und die in Kraft getretene Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/I mit der dazugehörigen Begründung sind auf der Homepage des Amtes Stavenhagen unter https://www.stavenhagen.de/rathaus-politik/bekanntmachungen/reuterstadt-stavenhagen/ abrufbar sowie in das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Bau- und Planungsportal M-V) unter: http://bplan.geodaten mv.de/Bauleitplaene eingestellt.
Auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans |
| 3. | und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/I schriftlich gegenüber der Reuterstadt Stavenhagen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3/I eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V unbeachtlich, wenn der Verstoß nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Reuterstadt Stavenhagen geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann stets geltend gemacht werden.
Die Bekanntmachung ist nach Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung im Internet verfügbar ist.
Stavenhagen, den 30.03.2026