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Reuterstädter Amtsblatt
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung

finden

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in Mecklenburg-Vorpommern die Kommunalwahlen

statt.

Gewählt werden

in der Reuterstadt Stavenhagen und den amtsangehörigen Gemeinden Bredenfelde, Briggow, Grammentin, Gülzow, Ivenack, Jürgenstorf, Kittendorf, Knorrendorf, Mölln, Ritzerow, Rosenow und Zettemin

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die Landrätin oder der Landrat

Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Eine eventuelle Stichwahl findet am 25. Mai 2025 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

2.

Die Reuterstadt Stavenhagen bildet einen Wahlbereich und ist in 6 allgemeine Wahlbezirke aufgeteilt.

Gewählt wird in folgenden Wahlräumen:

Wahlbezirk 1

Fritz-Reuter-Literaturmuseum, Markt 1

Wahlbezirk 2

Fritz-Reuter-Grundschule, Goethestr. 14 (Turnhalle)

Wahlbezirk 3

Verwaltungsstelle der Stadtverwaltung, Neue Straße 35

Wahlbezirk 4

Ortsteil Pribbenow, Am Zwergenwald 29a, Sportlerheim

Wahlbezirk 5

Reuterstädter Schulcampus, Haus II, Straße des Friedens 2

Wahlbezirk 6

Kursana Domizil Stavenhagen, Straße am Wasserturm 5

Die Wahlräume der Wahlbezirke 1,2,4,5 und 6 sind barrierefrei zugänglich.

Die amtsangehörigen Gemeinden Bredenfelde, Briggow, Grammentin, Gülzow, Ivenack, Jürgenstorf, Kittendorf, Knorrendorf, Mölln, Ritzerow, Rosenow und Zettemin bilden jeweils 1 Wahlbereich mit je 1 Wahlbezirk.

Gewählt wird in folgenden Wahlräumen:

Bredenfelde

Gemeindehaus, Dorfstraße 16

Briggow

FFw-Gerätehaus Sülten, Dorfstr. 82

Grammentin

Gemeindehaus (Jugendclub), Dorfstrasse 143

Gülzow

Haus der Begegnung, Hölten Klink 15

Ivenack

FFw-Gerätehaus, Am Milchweg 20

Jürgenstorf

Vereinshaus/ Gemeindebüro, Birkenweg 2

Kittendorf

Jugendclub, Dorfstraße 49

Knorrendorf

Dorfgemeinschaftshaus Kastorf, Wolder Straße 31b

Mölln

Bürgerhaus, Parkstraße 8

Ritzerow

Gemeindebüro, Dorfstraße 23

Rosenow

Gemeindebüro, Tarnower Straße 2b

Zettemin

FFw-Gerätehaus, Dorfstraße 7a

Die Wahlräume in den Gemeinden sind barrierefrei zugänglich.

zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

zusammen.

4.

Alle Wahlberechtigten können in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Für die Stimmabgabe in einem anderen Wahlraum benötigen sie die Briefwahlunterlagen mit dem Wahlschein (Näheres dazu unten bei Nummer 6).

Alle Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass mitbringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigung verbleibt beim Wähler. Sie ist im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzuzeigen.

Die Wahlberechtigten erhalten für die Kommunalwahl, für die sie wahlberechtigt sind, einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Für Blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte wird für die Kommunalwahl von den Blindenvereinen keine Stimmzettelschablonen bereitgestellt.

Wahlberechtigte, die wegen körperlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein kann, aber nicht selbst kandidieren oder als Vertrauensperson benannt sein darf, ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet und hat die Hilfeleistung auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken.

4.1

Wahl der Landrätin oder des Landrates

Gewählt wird mit amtlichen orangefarbenen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerberin Nachname" oder „Einzelbewerber Nachname", den Nachnamen, den Vornamen, den Beruf/die Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Rechts daneben befindet sich für jede Bewerberin und jeden Bewerber jeweils ein Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll.

Wenn nur ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel diesen Wahlvorschlag unter Angabe von Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe bzw. der Bezeichnung "Einzelbewerberin Nachname“ oder "Einzelbewerber Nachname", den Nachnamen, den Vornamen und den Beruf/die Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sowie zwei Kreise für die Kennzeichnung, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie dem Wahlvorschlag zustimmen oder nicht zustimmen.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder von dem Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.

5.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die einzelnen Wahlen sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.

Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben bei der Kommunalwahl nachfolgende Besonderheiten zu beachten.

6.1

Wahlberechtigte, die einen gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der

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Landratswahl in dem Wahlgebiet, für das der Wahlschein gilt,

a)

durch Stimmabgabe in dem Wahlbezirk der Gemeinde oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

6.2

Wer durch Briefwahl wählen will, muss jeweils den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

7.

Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht für die Kommunalwahl jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Reuterstadt Stavenhagen, 30.04.2025

Die Gemeindewahlbehörde
im Auftrag
gez. Marco Schilke
stellv. Gemeindewahlleiter