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Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk
Ausgabe 1/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Roggentin

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin vom 04.12.2023 und nach Anzeige bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Änderungen

I.

Der Absatz 5 des § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Roggentin vom 06.09.2021 wird wie folgt geändert:

Der Gemeindewehrführer erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 170,- EUR. Dessen Stellvertreter sowie der Jugendfeuerwehrwart erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. jeweils 85,- EUR.

Der Gerätewart der Feuerwehr erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 85,- EUR.

II.

Hinter § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Roggentin vom 06.09.2021 wird der § 7a wie folgt neu eingefügt:

§ 7a

Beauftragter für Brandschutz

1)

Die Gemeindevertretung kann einen Beauftragten für Brandschutz für die Gemeinde bestellen. Dieser ist ehrenamtlich tätig und in diesem Rahmen Teil der Gemeindeverwaltung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung.

2)

Der Beauftragte für Brandschutz ist zu den Versammlungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Roggentin, den Sitzungen des Brandschutzausschusses sowie zu Sitzungen der Gemeindevertretung, in denen Tagesordnungspunkte behandelt werden, die konkrete Auswirkungen auf seine Arbeit haben, einzuladen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

3)

Der Beauftragte für Brandschutz der Gemeinde Roggentin unterstützt die ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Roggentin. Die Aufgaben umfassen insbesondere die Unterhaltung des Fuhrparks, z. B. Organisation der Durchsichten, Hauptuntersuchungen und sonstigen Prüfungen, allgemeine Arbeiten im Rahmen der Unterhaltung der Liegenschaften der Freiwilligen Feuerwehr Roggentin sowie die Koordination des organisatorischen Teils des Brandschutzes der Gemeinde Roggentin, sofern dies nicht dem Wehrführer unterliegt. Der Wehrführer kann dem Beauftragten für Brandschutz Aufgaben übertragen.

4)

Der Beauftragte für Brandschutz erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 400,- EUR.

III.

Vor § 8 der Hauptsatzung der Gemeinde Roggentin vom 06.09.2021 wird der § 7b wie folgt neu eingefügt:

§ 7b

Sportbeauftragter

1)

Die Gemeindevertretung kann einen Sportbeauftragten für die Gemeinde bestellen. Dieser ist ehrenamtlich tätig und in diesem Rahmen Teil der Gemeindeverwaltung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung.

2)

Der Sportbeauftragte ist zu den Sitzungen des Ausschusses für Kultur, Soziales, Senioren, Jugend und Sport der Gemeinde Roggentin und der Gemeindevertretung einzuladen, in denen Tagesordnungspunkte behandelt werden, die konkrete Auswirkungen auf seine Arbeit haben. Ihm ist Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

3)

Dem Sportbeauftragten obliegt die Koordination und Organisation von Veranstaltungen des Breitensports sowie gesellschaftlichen Veranstaltungen mit sportlichem Aspekt in der Gemeinde Roggentin. Zudem ist er verantwortlich für die Entwicklung von Sportangeboten in der Gemeinde. Der Sportbeauftragte soll dabei mit den ansässigen Vereinen und der Leitung des Dorfgemeinschaftshauses zusammenarbeiten.

4)

Der Sportbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 400,- EUR.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Roggentin, 08.12.2023

Gez.

-Siegel-

Hendrik Holtz

Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Roggentin, 08.12.2023

-Siegel-

Gez.
Henrik Holtz
Bürgermeister