Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf vom 27.11.2023 folgende Satzung erlassen:
| I. | § 3 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde Poppendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ vom 22.12.2009 wird wie folgt geändert: |
| (2) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten (Nutzungsarten) festgesetzt. Grundlage für die Festsetzung sind dabei die Nutzungsarten, die im amtlichen Liegenschaftskataster für das jeweilige Grundstück eingetragen sind. Angefangene Hektar werden anteilig berechnet. Es gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je ha: | |||
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| a) | für Waldfläche | 10,91 EUR |
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| b) | für Gebäude und Freiflächen, Verkehrsflächen | 84,09 EUR |
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| c) | für sonstige Grundstücksflächen | 17,57 EUR |
| Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht, wenn bei Bauland (Baugrundstücken) Teile nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen). | |||
| II. | § 4 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Poppendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ vom 22.12.2009 wird wie folgt geändert: | |||
| (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. |
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Poppendorf, 07.12.2023
-Siegel-
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Poppendorf, 07.12.2023
-Siegel-