Gemäß § 10 i. V. m. § 4 (2) Landes- und Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg - Vorpommern (LKWG M-V) in der gültigen Fassung, fordere ich die im Amtsbereich des Amtes Carbäk vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer des Gemeindewahlausschusses vorzuschlagen.
Der Wahlausschuss besteht neben dem Wahlleiter aus 4 — 8 Beisitzern die von der Gemeindewahlleiterin aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen werden.
Wahlberechtigte, die bereits Mitglied in einem Wahlorgan (z.B. Wahlvorstand) sind, dürfen nicht als Mitglied in den Gemeindewahlausschuss berufen werden, dasselbe gibt für Bewerberinnen oder Bewerber und Vertrauenspersonen. (§7 (3 & 4) Landes- und Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg - Vorpommern (LKWG M-V)).
Die Beisitzer des Gemeindewahlausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung von derzeit 25,- Euro je Sitzung.
Folgende Aufgaben hat der Gemeindewahlausschuss zu erfüllen:
Die Vorschläge sind bis zum 26. Februar 2024 bei der Gemeindewahlleiterin unter der Anschrift:
Amt Carbäk
Gemeindewahlleitung
Moorweg 5
18184 Broderstorf
einzureichen.
Broderstorf, am 18.12.2023