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Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk
Ausgabe 1/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungen

Amt Carbäk

- Die Gemeindewahlleiterin -

Moorweg 5

18184 Broderstrorf

Amtliche Bekanntmachungen anlässlich der Kommunalwahl am 09. Juni 2024 über die

  • Zahl der Mitglieder der Vertretungen,
  • Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche,
  • Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen,
  • Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

a)

für die Wahl der Gemeindevertretung in den Gemeinden Broderstorf, Poppendorf, Roggentin und Thulendorf.

b)

für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in den Gemeinden Broderstorf, Poppendorf, Roggentin und Thulendorf.

Die Wahl der Gemeindevertretung und der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters in den oben genannten Gemeinden erfolgt auf der Grundlage des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586) und der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1195). Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Gemeindevertretung und die Bürgermeisterin / den Bürgermeister direkt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl.

1.

Wahltermin

Der Tag der landesweiten Kommunalwahlen wurde durch die Landesregierung gemäß § 3 LKWG M-V auf den 09. Juni 2024 festgesetzt (Amtsblatt M-V Nr. 222/2023 S. 642).

2.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 14 LKWG M-V fordere ich im Hinblick auf die am 09. Juni 2024 stattfindende Wahl der Gemeindevertretung und die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin / des ehrenamtlichen Bürgermeisters in den oben bezeichneten Gemeinden die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Ein-

reichung von Wahlvorschlägen auf, damit Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

3.

Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche zur Wahl der Gemeindevertretung und Bürgermeisterin / Bürgermeister

Wahlgebiet ist das Gebiet der Kommune, in der gewählt wird. Das Wahlgebiet umfasst das Gebiet der jeweiligen Gemeinde (Broderstorf, Poppendorf, Roggentin oder Thulendorf) im Amtsbereich des Amtes Carbäk. Das Amt Carbäk bildet einen Wahlbereich.

4.

Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber

4.1. Wahl der Gemeindevertretung

Die Anzahl der Sitze in der Gemeindevertretung regelt sich nach § 60 Abs. 2 LKWG M-V. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Zahl der Sitze um eins. Das gilt nicht, sofern ein Fall des §67 Abs. 4 LKWG M-V vorliegt.

Gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V liegt bei der Wahl der Gemeindevertretung die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um 5 höher, als die Zahl der zu Wählenden. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlbereichen wird die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber wie folgt ermittelt:

Zahl der zu Wählenden geteilt durch die Zahl der Wahlbereiche und diese Zahl um 3 erhöht; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet.

Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen / Bewerber beträgt somit in der Gemeinde

Broderstorf

20

Poppendorf

14

Roggentin

18

Thulendorf

14

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin / eines Einzelbewerbers darf nur den Namen der Bewerberin / des Bewerbers tragen.

4.2. Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

Ein Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl darf nur eine Bewerberin / einen Bewerber enthalten. Der Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet. Eine Bewerberin / ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl benannt sein, darf jedoch gleichzeitig Bewerber/-in für die Wahl der Gemeindevertretung sein.

5.

Aufstellung der Wahlvorschläge

5.1. Einreichungsberechtigte nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V

Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung und die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin / des ehrenamtlichen Bürgermeisters können

  • von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Partei),
  • von Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder
  • von einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung)

eingereicht werden. Eine Person darf nur auf jeweils einem Wahlvorschlag für die Gemeindevertreterwahl und die Bürgermeisterwahl benannt sein.

5.1.1. Für die Wahl der Gemeindevertretung dürfen gemäß § 15 Abs. 3 LKWG M-V mehrere Wahlvorschlagsträger ihre Wahlvorschläge weder miteinander verbinden, noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen. Die Wahlvorschläge werden in den Wahlbereichen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 LKWG M-V) aufgestellt. Eine Partei, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten.

5.1.2. Wahlvorschläge für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters werden für das Wahlgebiet aufgestellt und dürfen nur eine Person enthalten. Jeder Wahlvorzchlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. Gemäß § 62 Abs. 2 LKWG M-V können mehrere Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen; § 16 Abs. 4 LKWG M-V ist anwendbar, wobei an die Stelle der vorschlagenden Partei alle gemeinsam vorschlagenden Parteien treten. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Die Bewerberin/der Bewerber muss Mitglied einer vorschlagenden Partei oder Wählergruppe oder parteilos sein (§ 62 Abs. 2 LKWG M-V).


5.2. Aufstellungsverfahren

Das Aufstellungsverfahren für Wahlvorschläge erfolgt gemäß § 15 Abs. 4 LKWG M-V. Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe sind von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufzustellen, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung (Mitglieder- oder Vertreterversammlung) sein muss. Sie sind in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Ist die nach der Satzung zuständige Organisation der Partei oder Wählergruppe für das Aufstellungsverfahren nicht beschlussfähig oder ist eine geheime Wahl wegen einer Teilnehmerzahl unter drei nicht möglich, ist die nächst höhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig, soweit die Satzung hierfür Regelungen enthält (§ 62 Abs. 3 LKWG M-V).

5.3. Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Wahlvorschläge sind bis spätestens Dienstag, dem 26. März 2024, 16.00 Uhr am Dienstsitz der Gemeindewahlleiterin des Amtes Carbäk, Moorweg 5 in 18184 Broderstorf (Zimmer 2.22) schriftlich einzureichen (§ 62 Abs. 4 LKWG M-V).

Dort sind auch ab sofort die amtlichen Formblätter nach Anlage 4, 5 und 6 LKWO M-V erhältlich. Die Formblätter sind auch online verfügbar.

Die Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit so frühzeitig der Gemeindewahlleiterin vorliegen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

5.4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge (§ 62 LKWG M-V i. V. mit § 16 LKWG M-V und § 24 LKWO M-V)

5.4.1 Für die Wahl der Gemeindevertretung sind die Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 4 LKWO M-V, Formblatt 4.1.1 bis 4.2 einzureichen.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

Name und Kurzbezeichnung bzw. Kennwort der Partei/der Wählergruppe (§ 16 Abs. 1 LKWG M-V)

Angaben zu den zwei Vertrauenspersonen. Eine Einzelbewerberin/ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich. (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V)

die Wählbarkeitsbescheinigung der Gemeindewahlbehörde für die Bewerberinnen und Bewerber (Formblatt 4.1.3), die am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein darf

für jede Bewerberin / jeden Bewerber, bei der / dem durch ihre / seine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gemäß § 25 der Kommunalverfassung begründet werden würde, gemäß § 16 Abs. 8 LKWG M-V eine rechtlich nicht bindende Erklärung, welche Erklärung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V im Falle eines Wahlerfolges beabsichtigt ist

für alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben der Nachweis, dass sie Mitglieder dieser Partei oder parteilos sind (Eidesstattliche Erklärung gemäß § 16 Abs. 4 LKWG M-V)

für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen ist ferner vorzulegen

für jede Bewerberin/jeden Bewerber eine Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag (Formblatt 4.1.3)

unterzeichnete Niederschrift der Versammlung nach § 62 Abs. 3 LKWG M-V (Formblatt 4.1.2) einschließlich der Versicherung an Eides statt nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satz-ung Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Auf Anforderung der Wahlleitung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzungen und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.

5.4.2. Wahlvorschläge für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters sind auf den Formblättern nach Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

Familienname, Vorname/n (bei mehreren Vornamen den Rufnamen), Beruf oder Tätigkeit, Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers

Angaben zu den zwei Vertrauenspersonen. Eine Einzelbewerberin/ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V)

Name und Kurzbezeichnung bzw. Kennwort der Partei/der Wählergruppe (§ 16 Abs. 1 LKWG M-V)

die Wählbarkeitsbescheinigung der Gemeindewahlbehörde des Bewerbers (Formblatt 5.1.3), die am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als 3 Monate sein darf

für Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, der Nachweis, dass sie Mitglieder dieser Partei oder parteilos sind (Eidesstattliche Erklärung gem. § 16 Abs. 4 LKWG M-V)

bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen ist ferner vorzulegen

die unterzeichnete Niederschrift der Versammlung nach § 62 Abs. 3 LKWG M-V (Formblatt 5.1.2) einschließlich der Versicherung an Eides statt nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V

Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag (Formblatt 5.1.3)

Erklärungen über die persönlichen Voraussetzungen der Bewerberin/des Bewerbers für die Bürgermeisterwahl 
(§ 66 Landes- und Kommunalwahlgesetz)

eine Erklärung über eventuelle Strafverfahren, Disziplinarverfahren, über Tätigkeiten für
die Staatssicherheit der DDR und das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung

eine Erklärung über die Verfassungstreue nach § 7 Abs. 1 Nummer 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Gemeindewahlbehörde des Amtes Carbäk), das am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein darf.

Es wird darauf verwiesen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde und die Übersendung an die Wahlbehörde rechtzeitig bei der Meldebehörde gestellt werden muss, die für die alleinige Wohnung oder für die Hauptwohnung zuständig ist

für jede Bewerberin und Bewerber, bei der / dem durch ihre / seine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gemäß § 25 der Kommunalverfassung begründet werden würde, gemäß § 16 Abs. 8 LKWG M-V eine rechtlich nicht bindende Erklärung, welche Erklärung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V im Falle eines Wahlerfolges beabsichtigt ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewerberin / der Bewerber die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 66 des LKWG erfüllen muss.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satz-ung Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Auf Anforderung der Wahlleitung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzungen und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.

6.

Hinweise für Unionsbürger

Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3/5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 4.2./5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V) beizufügen.

Unionsbürger sind für Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach 
§ 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 03. Mai 2019 nachweisen, dass sie mindestens seit dem 19. April 2019 im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

7.

Hinweis zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nur Anwendung für Angestellte und Beamte, nicht aber für Arbeiter, also körperlich arbeitende Mitarbeiter der Gemeinde oder des Amtes. Für die Angestellten und Beamten bedeutet dies zwar nicht, dass ihnen die Kandidatur für die Gemeindevertretung verwehrt wird, aber wenn sie gewählt werden, können sie ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.

Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.06.2017, Az 10 C 2.16) führt nun zu einer veränderten Anwendung des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern. Die Regelung ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung künftig in der Weise anzuwenden, dass Angestellte oder Beamte nur dann von einem Mandat in der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Für von der Gemeinde beschäftigte Erzieher, Ärzte oder Pförtner, soweit sie neben ihrer fachlichen Tätigkeit nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts-/Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht danach keine Unvereinbarkeit mehr. Damit entfällt nach einer erfolgreichen Kandidatur die Notwendigkeit, sich zwischen der Ausübung des errungenen Mandats und der beruflichen Stellung entscheiden zu müssen.

Broderstorf, 19.12.2023

K. Puffpaff-Ebert
(Gemeindewahlleiterin)