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Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk
Ausgabe 1/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Roggentin über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

(Sondernutzungssatzung)

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und der §§ 22 ff. des Straßen-und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) sowie § 8 Abs. 1 und 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeinde Roggentin vom 01.12.2025 folgende Satzung erlassen.

§ 1

Inhalt und Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen auf folgenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) im Gebiet der Gemeinde Roggentin:

a)

Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen, soweit die genutzten Straßenteile in der Straßenbaulast der Gemeinde Roggentin stehen,

b)

Gemeindestraßen,

c)

Sonstige öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.

(2) Zu den öffentlichen Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG M-V sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.

§ 2

Erlaubnispflichtige Sondernutzung und Gemeingebrauch

(1) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen zum Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.

(2) Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten öffentlichen Straßen.

(3) Die Benutzung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzungen) bedarf, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist, der Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis).

(4) Die Benutzung ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur im festgelegten Umfang der Erlaubnis zulässig. Darüber hinaus darf die Sondernutzung erst nach Vorliegen anderer erforderlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Bestimmungen ausgeführt werden.

(5) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Sondernutzung.

(6) Die Erlaubnis kann insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten versagt werden:

a)

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung,

b)

Unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs,

c)

Beeinträchtigung des Orts- oder Straßenbildes.

§ 3

Gestattung nach bürgerlichem Recht

Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der öffentlichen Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus

a)

den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 StrWG M-V und § 8 Abs. 10 FstrG) oder

b)

eine sonstige öffentliche Straße betrifft (§ 24 Abs. 2 StrWG M-V).

§ 4

Entbehrlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis

(1) Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht, soweit für die beabsichtigte Nutzung eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich ist (§ 22 Abs. 7 StrWG M-V) und die Nutzung nicht länger als drei Tage andauert.

(2) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf eine Versammlung im Sinne des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz).

(3) Sie ist ebenfalls entbehrlich für die Durchführung von Jahr- oder Wochenmärkten oder ähnlichen wiederkehrenden Veranstaltungen, für die aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften eine Genehmigung von der Gemeinde Roggentin erforderlich ist.

§ 5

Erlaubnisfreie Nutzung

(1) Ohne Sondernutzungserlaubnis dürfen auf Fußwegen und in Fußgängerzonen Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Treppenanlagen, Fensterbänke, Kellerlichtschächte, Vordächer, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen, errichtet oder angebracht werden die bis zu 30 cm in den Verkehrsraum hineinreichen. Dem Fußgängerverkehr muss eine Breite von mindestens 75 cm verbleiben. Die Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

(2) Erlaubnisfrei sind auch:

a)

die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen,

b)

einzeln auf Fußwegen und in Fußgängerzonen auftretende Straßenmusikanten (ohne elektroakustische Verstärker) sofern die Verweildauer auf dem Standplatz oder in dessen Umkreis von 100 m eine Dauer von 30 Minuten nicht überschreitet

c)

vorübergehende Betätigungen auf Fußwegen und in Fußgängerzonen, die der Durchführung von parteilichen, gewerkschaftlichen, religiösen, karitativen oder gemeinnützigen Belangen oder der allgemeinen Meinungsäußerung dienen, soweit hierzu nicht die Errichtung von verkehrsfremden Anlagen notwendig ist und sofern Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden.

(3) Erlaubnisfrei sind weiterhin:

a)

die vorübergehende Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut auf Fußwegen und Parkstreifen am Tage der An- bzw. Abfuhr, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet werden,

b)

das Aufstellen von Hausmüll- und Reststoffbehältern, die am Tage der Abfuhr bereitgestellt werden. Nach der Entleerung sind die Behälter umgehend aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen,

c)

die Lagerung von Sperrmüll zur Abholung am Vortag ab 17:00 Uhr,

d)

das Anbringen von Briefkästen unter 0,50 qm Grundfläche.

(1) Ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls zu besorgen, dass eine erlaubnisfreie Sondernutzung Belange des Straßenbaus, Belange der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung städtebaulicher und denkmalpflegerischer Belange oder anderweitige straßenbezogene Belange beeinträchtigt, kann die Sondernutzung eingeschränkt oder untersagt werden.

(2) Die Genehmigungspflicht aufgrund von anderen Gesetzen, Satzungen und Verordnungen bleibt unberührt.

§ 6

Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bedürfen einer Erlaubnis, sofern sie nicht § 5 entsprechen. Insbesondere erlaubnispflichtig sind:

a)

Gemäß Abs. 2 zugelassene Plakate und Schilder,

b)

Werbeaufsteller,

c)

Werbefahnen und

d)

sonstige körperliche Gegenstände, die zu Werbezwecken auf öffentlichen Straßen installiert oder aufgestellt werden.

(2) Plakate und Schilder dürfen ausschließlich zum Hinweis auf zukünftige Veranstaltungen im Amtsgebiet des Amtes Carbäk und nur an Lichtmasten auf öffentlichen Straßen angebracht werden. Für diese Nutzung dürfen Lichtmasten, die bereits mit Metallrahmenhalterungen ausgestattet sind, nicht genutzt werden. Die Plakate sind so anzubringen, dass der Verkehr nicht behindert wird und die Lichtmasten nicht beschädigt werden. Plakate und Schilder dürfen zum Schutz des Ortsbilds maximal bis zu einer Größe von DIN A1 verwendet werden. Nach dem Ende des genehmigten Nutzungszeitraums sind die Plakate und Schilder innerhalb eines Tages und rückstandslos zu entfernen.

(3) Das Aufstellen und Anbringen von Werbeanlagen ist unzulässig, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gefährdet ist, oder von der Werbeanlage eine sonstige Gefährdung ausgeht. An Bäumen, Zäunen, Mauern, sonstigen Einfriedungen, Gebäuden und ähnlichen Einrichtungen im Eigentum der Gemeinde Roggentin dürfen keine Werbeanlagen aufgestellt oder angebracht werden.

(4) Befristete Ausnahmen zu Absatz 3 Satz 2 sowie die dauerhafte Vermietung von Werbeanlagen zu gewerblichen Zwecken können auf Antrag gewährt werden.

§ 7

Werbeanhänger, Wohnmobile, Wohnanhänger

(1) Das Abstellen von Fahrzeugen oder Anhängern im öffentlichen Raum, welches hauptsächlich zu Werbezwecken geschieht und nicht überwiegend zum Verkehr, ist unzulässig. Überwiegend zu Werbezwecken ist ein Fahrzeug oder Anhänger u.a. dann, wenn es bzw. er nicht ohne Weiteres nach dem Abstellen wieder in Betrieb genommen werden kann, etwa, weil ein Werbeaufbau den Transport von Gütern unmöglich macht.

(2) Das Abstellen von Wohnmobilen, Wohnanhängern oder ähnlichen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in reinen Wohn- oder Erholungsgebieten ist in der Zeit zwischen 22:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

(3) Eine Sondernutzungserlaubnis für das Abstellen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fahrzeuge und Anhänger wird nicht erteilt.

(4) Die Gemeinde ist berechtigt, unzulässig abgestellte Fahrzeuge oder Anhänger im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften entfernen zu lassen.

§ 8

Antrag auf Sondernutzungserlaubnis

(1) Die Sondernutzungserlaubnis kann auf Antrag erteilt werden. Dieser ist schriftlich, mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung beim Amt Carbäk, Moorweg 5 in 18184 Broderstorf zu beantragen.

(2) Der Antrag muss mindestens die Angaben über

a)

den Namen und die Anschrift des Erlaubnisnehmers,

b)

den Ort,

c)

Art und Umfang,

d)

Dauer der Sondernutzung sowie

e)

die Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Sondernutzung entstehenden Schäden und Verunreinigungen

enthalten.

(3) Das Amt kann Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.

(4) Ist mit der beantragten Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag darüber hinaus Angaben über

a)

Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung und

b)

Schutz der Straße bzw. zur Umgestaltung derselben

enthalten.

§ 9

Erlaubnisversagung

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderer straßenbezogener Belange der Vorrang gegenüber den Interessen des Antragstellers gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

a)

der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann,

b)

die Sondernutzung an anderer geeigneter Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann,

c)

die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung oder deren Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird,

d)

zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können,

e)

wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen wurde.

(3) Verstößt die beabsichtigte Sondernutzung gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, so kann die Erlaubnis ebenfalls versagt werden.

§ 10

Sondernutzungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis wird durch das Amt Carbäk auf Zeit, längstens für das Kalenderjahr, oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der Belange des Straßenbaus, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder anderweitiger straßenbezogener Belange erforderlich ist.

(2) Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften wird durch die Sondernutzungserlaubnis nicht berührt.

(3) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer. Erlaubnisnehmer ist derjenige, welchem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde: Weder eine Überlassung an Dritte noch die Wahrnehmung durch Dritte, die nicht Erlaubnisnehmer sind, ist ohne Zustimmung des Amtes gestattet.

(4) Die Sondernutzungserlaubnis umfasst nicht andere erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen (§ 22 Abs. 3 StrWG-MV).

§ 11

Pflichten des Erlaubnisnehmers

(1) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, den anerkannten Regeln der Technik sowie der Verkehrssicherheit genügen.

(2) Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast.

(3) Der Erlaubnisnehmer hat einen ungehinderten Zugang zu allen in der Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu gewährleisten. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Schächte sind freizuhalten.

(4) Verunreinigungen, die durch Sondernutzung entstehen, sind unbeschadet des § 22 Abs. 2 StrWG-MV vom Erlaubnisnehmer unverzüglich zu beseitigen. Erfüllt dieser seine Verpflichtung nicht, kann das Amt Carbäk für die Gemeinde Roggentin die Verunreinigung ohne vorherige Aufforderung auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(5) Der Erlaubnisnehmer hat alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung entstehen.

§ 12

Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis

(1) Erlischt die Erlaubnis, so hat der bisherige Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen, alle von ihm erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen.

(2) Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße besteht kein Ersatzanspruch.

§ 13

Haftung und Sicherheiten

(1) Die Erlaubnisbehörde kann den Erlaubnisnehmer verpflichten, zur Deckung des Haftpflichtrisikos, vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis, den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrecht zu erhalten. Sie kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Der Gemeinde zusätzlich durch die Sondernutzung entstehende Kosten hat der Erlaubnisnehmer auch zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit übersteigen.

(2) Der Erlaubnisnehmer haftet der Gemeinde Roggentin für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Von Ersatzansprüchen Dritter hat der Erlaubnisnehmer die Gemeinde Roggentin freizustellen.

(3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Erlaubnisnehmer die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde die vorläufige Instandsetzung und die endgültige Wiederherstellung mit Angabe des Zeitpunktes, wann die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht, anzuzeigen. Über die endgültige Wiederherstellung wird ein Abnahmeprotokoll mit Vertretern der Gemeinde gefertigt.

(4) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde hinsichtlich verdeckter Mängel der Wiederherstellung nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik bis zum Ablauf einer Gewährleistungspflicht von 5 Jahren.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 des StrWG-MV und des § 5 Abs. 3 KV M-V handelt, wer entweder vorsätzlich oder fahrlässig:

a)

entgegen des § 2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt,

b)

entgegen der im § 5 Abs. 3 b festgelegten Zeit Müll- und Reststoffbehälter aufstellt,

c)

einer der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 erteilten Auflagen und Bedingungen nicht nachkommt,

d)

entgegen § 11 Abs. 1 bis 3 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält,

e)

entgegen § 11 Abs. 4 Verunreinigungen nicht beseitigt,

f)

entgegen § 12 Abs. 1 erstellte Einrichtungen und verwendete Gegenstände nicht unverzüglich entfernt und den früheren Zustand wiederherstellt oder Abfälle und Wertstoffe nicht ordnungsgemäß entsorgt oder die beanspruchten Flächen nicht reinigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden. Für das Verfahren und die Festsetzung der Geldbuße findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Carbäk.

(3) Ohne Erlaubnis aufgestellte Werbeträger oder nicht ordnungsgemäß angebrachte sowie nicht innerhalb der genannten Fristen entfernte Werbeträger, können im Wege der Ersatzvornahme oder bei Gefahr in Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung durch das Amt Carbäk beseitigt und in amtlichen Gewahrsam genommen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme oder unmittelbaren Ausführung bemessen sich am tatsächlichen Aufwand für die Beseitigung unerlaubt angebrachter Werbeträger und werden mittels Kostenbescheid erhoben.

§ 15

Sprachformen

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für die weibliche, männliche und diverse Sprachform.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Roggentin, 16.12.2025

Gez. Henrik Holtz
Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Roggentin, 16.12.2025

Gez. Henrik Holtz
Bürgermeister