Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), der §§ 22 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) und des § 21a des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin vom 01.12.2025 folgende Satzung erlassen:
Diese Satzung bestimmt die Grundsätze der Werbung für politische Zwecke anlässlich von Wahlen mit Werbeträgern auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Roggentin, die als Sondernutzung nach § 22 StrWG M-V der Erlaubnis bedarf.
Berechtigte Sondernutzer i. S. d. § 1 sind politische Parteien, politische Organisationen und Wählervereinigungen, die in der Gemeindevertretung, im Kreistag, Landtag M-V, Deutschen Bundestag oder Europäischen Parlament vertreten sind sowie zugelassene Einzelbewerber oder Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen zu den genannten Parlamenten, der Gemeindevertretung bzw. zum Bürgermeister der Gemeinde Roggentin und Initiatoren von Volks- und Bürgerentscheiden sowie alle weiteren Vereinigungen oder Gruppierungen, die zum Inhalt des Volks- oder Bürgerentscheides Stellung nehmen wollen.
(1) Die Aufhängung von Plakaten im Geltungsbereich bedarf der schriftlichen Erlaubnis. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Amt Carbäk, Ordnungsamt, Moorweg 5, 18184 Broderstorf. Die Anträge auf Sondernutzung sind schriftlich und mindestens 14 Tage vor dem geplanten Anbringen einzureichen.
(2) Die Erlaubnis wird auf Zeit erteilt. Sie kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung öffentlicher, straßenbezogener Belange dringend erforderlich ist.
(3) Außerhalb der Wahlkampfzeit wird eine Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt. Die Wahlkampfzeit beginnt mit der amtlichen Festsetzung des Wahltermins – frühestens 6 Wochen vor der Wahl – und endet am Wahltag mit der Schließung der Wahllokale.
(1) Als Werbeträger sind keine Stell- oder Großflächenplakatschilder gestattet, sondern nur Hängeplakatschilder, und zwar in einer maximalen Größe von 85 cm x 60 cm. Es dürfen keine Werbeträger verwendet werden, bei denen eine Verletzungsgefahr bestehen kann. Im Übrigen sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften und der anerkannten Regeln der Technik (DIN) zu beachten.
(2) Werbeträgerstandorte sind
| • | OT Roggentin: Kreuzung Pastower Weg / Kösterbecker Straße, im südlichen Kreuzungsbereich |
| • | OT Roggentin: Straße „An der Autobahn“, Grünfläche hinter der Umzäunung des Informatik Center Roggentin, an der Zufahrt, Höhe Globus Tankstelle |
| • | OT Roggentin: Dorfplatz 1, öffentliche Grünfläche im Kreuzungsbereich |
| • | OT Roggentin: Dorfstraße auf Höhe und Seite Parkplatz Medizinisch-Therapeutisches Zentrum, dort auf der Grünfläche am Ende des Parkplatzes |
| • | OT Kösterbeck: öffentliche Grünfläche an der Kreuzung „Am Wald“ / Zufahrt OT Fresendorf, |
| • | OT Fresendorf: öffentliche Grünfläche hinter dem Ortseingangsschild |
An diesen Standorten werden zur Wahlkampfzeit nach Bedarf jeweils bis zu zwei Bauzaunfelder aufgestellt, welche die Werbenden zu benutzen haben. Jeder andere Standort ist unzulässig. Sollten Werbende dennoch Werbeträger an anderen Standorten anbringen und dies entdeckt werden, werden die entsprechenden Plakate ersatzlos entsorgt.
(3) Die Gesamtzahl der Werbeträger wird auf 20 an jedem Standort beschränkt. Die Erlaubnisbehörde entscheidet gegenüber den berechtigten Sondernutzern jeweils über die zulässige Höchstzahl an Plakaten an jedem Standort.
(4) Sind Werbeträger innerhalb der von der Sondernutzungserlaubnis erfassten Zeit beschädigt worden und drohen sie dadurch öffentliche Straßen, Wege oder Plätze zu verschmutzen, sind sie vom Erlaubnisnehmer unverzüglich nach Kenntniserlangung dieses Zustands zu beseitigen. Sie dürfen ohne Weiteres von ihm ersetzt werden.
(1) Genehmigte Werbeträger sind samt ihren Befestigungsmaterialien innerhalb von 10 Tagen nach dem Wahlereignis zu entfernen. Die Beseitigung muss dem Ordnungsamt des Amtes Carbäk unverzüglich angezeigt werden.
(2) An den vorgesehenen Werbeträgerstandorten ohne Erlaubnis oder nicht ordnungsgemäß angebrachte Werbeträger sowie nicht innerhalb der vorgenannten Frist entfernte Werbeträger können im Wege der Ersatzvornahme oder bei Gefahr in Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung durch das Amt Carbäk beseitigt werden. Die Kosten der Ersatzvornahme und der unmittelbaren Ausführung bemessen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die Beseitigung der Werbeträger und werden mittels Kostenbescheid erhoben.
Der Erlaubnisnehmer und derjenige, der die Plakate tatsächlich aufhängt, sind für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und Erstgenannter für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. Sie haften für alle Schäden, die durch das Anbringen oder im Zusammenhang mit dem Anbringen der Werbeträger oder deren zeitweiligem Verbleiben im öffentlichen Straßenraum entstehen, gesamtschuldnerisch. Sie haben die Gemeinde Roggentin von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Die Sondernutzung öffentlicher Straßen zum Zwecke der Wahlwerbung ist für die berechtigten Sondernutzer gebührenfrei. Davon unberührt bleiben die Verwaltungsgebühren des Amtes Carbäk im Antragsverfahren.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 StrWG M-V und des § 5 Abs. 3 KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
| (a) | entgegen § 3 Abs. 1 Plakate ohne die erforderliche Erlaubnis aufhängt; |
| (b) | entgegen § 4 Abs. 1 Stell- oder Großflächenplakatschilder aufstellt; |
| (c) | entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Werbeträger an anderen als den zulässigen Standorten anbringt; |
| (d) | entgegen § 4 Abs. 4 beschädigte Werbeträger nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung ersetzt oder beseitigt; |
| (e) | entgegen § 5 Abs. 1 Plakate nicht nach spätestens 10 Tagen entfernt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden. Für das Verfahren und die Festsetzung der Geldbuße findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Carbäk.
Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für die weibliche, männliche und diverse Sprachform.
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Roggentin, 16.12.2025
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Roggentin, 16.12.2025