Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 wird über das vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende Abbrennverbot hinaus am 31. Dezember 2025 und 01. Januar.. 2026 im Landkreis Rostock folgendermaßen eingeschränkt:
| 1) | Im Abstand von 200 Metern zu stroh- und reetgedeckten Gebäuden dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 2 abgebrannt werden. |
| 2) | Verstöße gegen die Allgemeinverfügung können nach§ 46 Ziff. 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) i. V. m. § 41 Abs. 1 Ziff. 16 und Abs. 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz-SprengG) in den derzeit geltenden Fassungen als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. |
| 3) | Nach§ 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordne ich die sofortige Vollziehung der v. g. Ziff. 1 an. |
Bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 handelt es sich um das zum Jahreswechsel im Handel erhältliche Kleinfeuerwerk, in dem so viel Energie gespeichert ist, dass die Feuerwerkskörper Entfernungen von mehreren Metern überwinden können und eine erhebliche Licht-, Rauch-, Druck-, Lärm- und Bewegungswirkungen erzeugen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen gern. § 23 Abs. 2 Satz 2 der 1. SprengV am 31. Dezember und 01. Januar auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nach § 24 Abs. 2 Ziffer 1 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 01. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Anlässlich des Jahreswechsels wird eine Vielzahl pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 abgebrannt. Immer wieder kommt es dabei zu einem leichtfertigen Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen und zu einem erheblichen Gefahrenrisiko für Personen, aber auch für die beschriebene Bausubstanz. So sind in einer Silvesternacht im Landkreises Rostock die Dächer zweier reetgedeckter Restaurants durch einen pyrotechnischen Gegenstand in Brand geraten, in dessen Folge die Gebäude vollständig zerstört wurden.
Im Landkreis Rostock befinden sich eine Vielzahl stroh- und reetgedeckter Gebäude, deren Dachmaterialien ihrer Natur nach besonders leicht entflamm bar sind. Um Personen- und Sachschäden zu verhindern, ist die Einhaltung des unter der Ziffer 1 der Allgemeinverfügung aufgeführten Abstandsgebots erforderlich.
Das Abstandsgebot ist so festgesetzt, wie es der Schutz der besonders brandempfindlichen Gebäude erfordert.
Die Anordnung des Abbrennverbots ist geeignet, Schäden durch pyrotechnische Gegenstände an der.. genannten Bausubstanz zu verhindern. Das Abbrennverbot erweist sich zudem als erforderlich, da mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommen. Das Abbrennverbot ist angemessen und schränkt den angesprochenen Personenkreis nicht unzumutbar in dessen Rechte ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das verfügte Verbot nur geringfügig in das Recht auf die allgemeine Handlungsfreiheit eingreift, während die geschützten Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit und des Eigentums einen hohen Rang beanspruchen. Bei der Abwägung der durch das Abbrennverbot betroffenen Interessen ist das Verbot verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse, nämlich Personen und Sachschäden zu verhindern, überwiegt das private Interesse am Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2. Die Allgemeinverfügung entspricht auch dem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis der Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Rostock und seiner Gäste.
Unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände ordne ich die sofortige Vollziehung der beschränkenden Auflagen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse an.
Der Erlass der Allgemeinverfügung ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre angesichts der zu verhindernden Gefahren unwirksam, da ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat. Dies wiederum hätte zur Folge, dass im Falle der Einlegung eines Widerspruchs die Allgemeinverfügung unterlaufen werden kann. Es ist daher im öffentlichen Interesse geboten, die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung anzuordnen.
Das besondere öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Verfügung folgt bereits aus den Gründen die zum Erlass der Allgemeinverfügung führten. Der Abwendung der Brandgefahr zum Schutz der reetgedeckten Gebäude ist der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen zu geben.
Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümer dieser Gebäude vor Brandgefahren durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, pyrotechnische Gegenstände ohne Einhaltung der festgesetzten Abstandsgebote abzubrennen.
| 1. | In unmittelbarer Nähe z. B. von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alten- und Pflegeheimen ist nach § 23 Abs. 1 der 1. SprengV das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen verboten. |
| 2. | Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 abgebrannt werden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen und mit einer Zulassungsnummer.. (z. B. BAM-P 2-0540) gekennzeichnet sind. |
| 3. | Der den pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 1 und 2 beigefügten Gebrauchsanweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. |
| 4. | Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur Personen überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 der 1. SprengV ist diese Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben.
Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz „ (VwVfG M-V) gilt die Allgemeinverfügung einen Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Rostock in 18273 Güstrow, Am Wall 3- 5 einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei der auf Seite 1 genannten.. Außenstelle eingelegt werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß§ 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Er wäre beim Verwaltungsgericht Schwerin in 19055 Schwerin, Weimarschen Straße 323a, zu stellen.
Bad Doberan, 18.11.2025