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Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk
Ausgabe 2/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Poppendorf

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf vom 16.01.2023 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Änderungen

I.

Der Absatz 2 des § 1 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Poppendorf vom 22.12.2009 wird wie folgt geändert:

§ 1

Steuergegenstand

(2) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert. Der Begriff „gefährliche Hunde“ bestimmt sich nach § 3 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung M-V) in der jeweils gültigen Fassung.

II.

Der Absatz 5 des § 5 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Poppendorf vom 22.12.2009 erhält folgende Fassung:

§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

(5) Hunde nach § 1 Abs. 2 Satz 2 gelten nicht als gefährliche Hunde, sofern eine Bescheinigung der örtlichen Ordnungsbehörde über das Nichtvorliegen gefahrdrohender Eigenschaften nach § 3 Absatz 4 Satz 3 der Hundehalterverordnung M-V in der derzeit geltenden Fassung vorliegt.

III.

Hinter § 14 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Poppendorf vom 22.12.2009 wird neu der folgende § 14 a eingefügt:

§ 14 a

Sprachformen

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für die weibliche, männliche und diverse Sprachform.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Poppendorf, 31.01.2023

gez. Jörg Wallis
Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Poppendorf, 31.01.2023

gez. Jörg Wallis
Bürgermeister