Auf der Grundlage des § 129 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss des Amtes Carbäk vom 09.03.2023 und der Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als unterer Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:
Änderung
§ 3 der Hauptsatzung des Amtes Carbäk vom 09.06.2015 wird im Absatz 3 wie folgt geändert:
Ausschüsse
(3) Der Bauhofausschuss wird gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als beschließender Unterausschuss des Amtsausschusses gebildet. Er setzt sich aus den acht Amtsaus-schussmitgliedern der Gemeinden zusammen, welche die Selbstverwaltungsaufgaben „Unterhaltung des kommunalen Vermögens und Bildung eines Bauhofes“ gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V auf das Amt übertragen haben. Der Bauhofausschuss entscheidet abschließend in allen Angelegenheiten, die dem Amt gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind. § 146 KV M-V bleibt davon unberührt. Die Haushaltsplanung für die übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben bleibt dem Amtsausschuss vorbehalten.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Broderstorf, 15.03.2023
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Broderstorf, 15.03.2023