Gemeinde Poppendorf
Der Bürgermeister
| hier: | Inkraftsetzung |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf hat in ihrer Sitzung am 16.01.2023, die Satzung über den Bebauungsplan Nr.6 für das Wohngebiet an der Dorfstraße, die Flurstücke 423, 424, 425, 426, 427, 428, 429, 430 sowie 349 (tw.) Flur 1 Gemarkung Poppendorf umfassend, beschlossen. Das Plangebiet wird begrenzt
| im Osten | - | durch die Dorfstraße |
| im Süden | - | durch vorhandene Wohnbebauung |
| im Westen | - | durch den Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 |
| im Norden | - | durch vorhandene Wohnbebauung |
Die Satzung über den Bebauungsplan Nr.6 für das Wohngebiet an der Dorfstraße tritt mit Ablauf des 24.03.2023 in Kraft.
Jedermann kann die Satzung über den Bebauungsplan Nr.6 für das Wohngebiet an der Dorfstraße einschließlich der Begründung ab dem 24.03.2023 in der Bauverwaltung des Amtes Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen. Daneben ist die Satzung über den Bebauungsplan Nr.6 einschließlich der Begründung auch im Internet unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene einsehbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass
eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften;
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan;
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Poppendorf geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S.777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Poppendorf, 24.03.2023
Anlage: Übersicht zum Plangeltungsbereich