Auf der Grundlage des § 129 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss des Amtes Carbäk vom 27.02.2025 und der Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als unterer Rechtsaufsichtsbehörde und dessen Befürwortung folgende Satzung erlassen:
Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift AMT CARBÄK • LANDKREIS ROSTOCK •.
(1) Der Amtsausschuss ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Amtes.
(2) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.
(3) Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amtsausschuss vertreten. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung ebenfalls durch ihre Stellvertreter vertreten, soweit die Hauptsatzung der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinde dies vorsieht. Die Gemeindevertretungen bestimmen nach dem Zuteilungs- und Benennungsverfahren jeweils einen Stellvertreter für jedes weitere Mitglied.
(4) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlichen Sitzungen mit der Mehrheit der Mitglieder, wenn überwiegend Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:
| 1. | einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen, |
| 2. | Grundstücksangelegenheiten, |
| 3. | Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner, |
| 4. | Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes. |
Der Amtsausschuss hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(5) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Tage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
(1) Der Amtsausschuss bildet gemäß § 136 KV M-V folgende Ausschüsse:
| Name: | Aufgabengebiete: |
| Haupt- und Finanzausschuss | Entscheidungsvorbereitung für das Finanz- und Haushaltswesen sowie Personalangelegenheiten |
| Kita- und Schulausschuss | Entscheidung in allen Angelegenheiten, die dem Amt gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V von den Gemeinden Broderstorf, Roggentin und Thulendorf übertragen worden sind |
| (Selbstverwaltungsaufgaben „Kita-Angele-genheiten“ und „Schulangelegenheiten“) |
| Bauhofausschuss | Entscheidung in allen Angelegenheiten, die dem Amt gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V von den Gemeinden Broderstorf, Roggentin und Thulendorf übertragen worden sind (Unterhaltung des kommunalen Vermögens) |
| Rechnungsprüfungsausschuss | Überprüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden |
(2) Der Kita- und Schulausschuss wird gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als beschließender Unterausschuss des Amtsausschusses gebildet. Er besteht aus den acht Amtsausschussmitgliedern der Gemeinden, welche die Selbstverwaltungsaufgaben „Kita-Angelegenheiten“ und „Schulangelegenheiten“ gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V auf das Amt übertragen haben. Der Kita- und Schulausschuss entscheidet abschließend in allen Angelegenheiten, die dem Amt gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind. Die Haushaltsplanung für die übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben bleibt dem Amtsausschuss vorbehalten. Für jedes Mitglied des Kita- und Schulausschusses wählt der Amtsausschuss jeweils einen Verhinderungsvertreter.
(3) Der Bauhofausschuss wird gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als beschließender Unterausschuss des Amtsausschusses gebildet. Er setzt sich aus den acht Amtsaus-schussmitgliedern der Gemeinden zusammen, welche die Selbstverwaltungsaufgaben „Unterhaltung des kommunalen Vermögens und Bildung eines Bauhofes“ gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V auf das Amt übertragen haben. Der Bauhofausschuss entscheidet abschließend in allen Angelegenheiten, die dem Amt gemäß § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind. § 146 KV M-V bleibt davon unberührt. Die Haushaltsplanung für die übertragenen Selbstverwaltungsaufgaben bleibt dem Amtsausschuss vorbehalten. Für jedes Mitglied des Bauhofausschusses wählt der Amtsausschuss jeweils einen Verhinderungsvertreter.
(4) Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und dem Amtsvorsteher als dem Vorsitzenden.
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes besteht aus sieben Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus mindestens einem Mitglied des Amtsausschusses sowie weiteren sachkundigen Einwohnern.
Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amt vertreten. Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes werden keine Verhinderungsvertreter gewählt.
(5) Die Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses erfolgt gemäß den Regelungen des § 32 KV M-V.
(6) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Sitzungen des Bauhofausschusses und des Kita- und Schulausschusses sind öffentlich. Die Mitglieder der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden sind nicht berechtigt, den Sitzungen der nichtöffentlichen Ausschüsse beizuwohnen. Die Regelung des § 136 Abs. 4 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der derzeit geltenden Fassung bleibt davon unberührt.
(1) Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen nach § 137 Abs. 1 KV M-V den Amtsvorsteher.
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher all die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i. V. m. § 22 KV M-V dem Amtsausschuss vorbehalten sind oder gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 dieser Satzung dem Schulausschuss oder dem Bauhofausschuss als beschließende Unterausschüsse des Amtsausschusses übertragen worden sind.
(3) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i. V. m. § 22 Abs. 4 KV M-V über:
| 1. | bei Verträgen des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und deren Ausschüsse - gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden -, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind: | |
| - | unterhalb der Wertgrenze von 5.000,- Euro sowie |
| - | bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,- Euro je Leistungsrate pro Monat; |
| 2. | bei überplanmäßigen Ausgaben: | |
| - | unterhalb der Wertgrenze von 5.000,- Euro über dem Planansatz der betreffenden Haushaltsstelle sowie |
| - | bei außerplanmäßigen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,- Euro je Ausgabenfall; |
| 3. | bei Hingabe von Darlehen, die an eine Gemeinde die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 5.100,- Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes in Höhe des Kassenkredites; | |
| 4. | im Rahmen der dortigen Nr. 5 bei Verträgen bis zu 5.000,- Euro. | |
(4) Der Amtsvorsteher entscheidet über die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren bei einem geschätzten Wert unter 10.000,- Euro (netto).
(5) Der Amtsausschuss ist über die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 fortlaufend zu unterrichten.
Dem Schulleiter der „Schule an der Carbäk“ werden die für den Sachbedarf der Schule notwendigen Haushaltsmittel zur eigenen Bewirtschaftung übertragen. Die Vorschriften über die kommunale Haushaltswirtschaft bleiben unberührt.
(1) Der Amtsvorsteher kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner des Amtes einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne amtsangehörige Gemeinden durchgeführt werden; in diesem Fall sind Zeit und Ort der Einwohnerversammlung mit dem Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden abzustimmen.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegen-heiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen, sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher.
(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.
Verpflichtungserklärungen des Amtes bis zu einer Wertgrenze von 10.000,- Euro, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu monatlich 2.500,- Euro, können durch den Amtsvorsteher allein oder durch einen von ihm Beauftragten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000,- Euro.
Das Amt unterhält an seinem Amtssitz in 18184 Broderstorf, Moorweg 5 eine eigene Verwaltung.
(1) Der Amtsausschuss bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte für die Dauer von 5 Jahren.
Diese ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden, unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers. Die Gleichstellungsbeauftragte soll keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern der Verwaltung des Amtes Carbäk bei. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
| a) | die Mitwirkung an der Vorbereitung und Entscheidung bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen innerhalb des Amtes, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben. Dies sind insbesondere folgende Maßnahmen: Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellungen, Beförderungen, Eingruppierungen, Höhergruppierungen, Formulierung von Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren, Vorstellungsgespräche, Fortbildungsmaßnahmen, Disziplinarmaßnahmen, Umsetzungen mit einer Dauer von über drei Monaten und vorzeitige Beendigung der Beschäftigung sowie Maßnahmen bzgl. der Arbeitsplatzgestaltung; |
| b) | die Beratung und Unterstützung in Einzelfällen bei beruflicher Förderung, Beseitigung von Benachteiligung und Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit; |
| c) | die Entgegennahme von Beschwerden über geschlechtsspezifische Diskriminierungen, Beratung der Betroffenen, bei Einverständnis der Betroffenen diesbezügliche Mitteilung an den Amtsvorsteher; |
| d) | Teilnahme an Fortbildungsangeboten sowie an den von der Gleichstellungsbeauftragten des Landkreises Rostock geleiteten Dienstberatungen; |
| e) | ein jährlicher schriftlicher Bericht über ihre Tätigkeit. |
(3) Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches so frühzeitig durch Unterrichtung und Anhörung zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Antrag das Wort zu erteilen.
(1) Der Amtsvorsteher erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.200,- Euro monatlich. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über drei Monate hinausgehen.
(2) Die Stellvertreter des Amtsvorstehers erhalten zusätzlich zu dem Sitzungsgeld des Abs. 3 eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung, und zwar die erste stellvertretende Person in Höhe von 500,00 Euro und die zweite stellvertretende Person in Höhe von 250,00 Euro monatlich.
(3) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses, bei deren Verhinderung der jeweilige Vertreter, und die Mitglieder der Ausschüsse, jeweils mit Ausnahme der Bürgermeister, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,- Euro. Die Vorsitzenden der Ausschüsse des Amtes oder bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, jeweils mit Ausnahme der Bürgermeister, erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,- Euro.
(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwands-entschädigung in Höhe von 40,- Euro.
(6) Der Amtswehrführer erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 400,- Euro. Sein Stellvertreter erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,- Euro und der Amtsjugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,- Euro. Der Stellvertreter des Amtsjugendfeuerwehrwartes erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 125,- Euro.
(7) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter des Amtes in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichen Organen eines Unternehmens oder Einrichtung eines privaten Rechts ist an das Amt abzuführen, soweit sie 100,- Euro überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250,- Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern 500,- Euro überschreiten.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes erfolgen per Internet auf der Homepage des Amtes Carbäk unter www.amtcarbaek.de und sind wie folgt zu erreichen:
| • | Satzungen über die Rubrik „Ortsrecht“ |
| • | Verwaltungsakte über die Rubrik „Bekanntmachungen & Ausschreibungen“ |
| • | Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses, des Kita- und Schulausschusses sowie des Bauhofausschusses und die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen über die Rubrik „Bürgerinfo“ |
| • | Sonstige öffentliche Bekanntmachungen über die Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“ |
Unter der Adresse Amt Carbäk, Moorweg 5 in 18184 Broderstorf kann sich jedermann Satzungen des Amtes kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen des Amtes werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus.
(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel des Amtes Carbäk vor dem Amtsgebäude im Moorweg 5 in 18184 Broderstorf. Die Aushangfrist beträgt vierzehn Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Abs.1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(5) Die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachungen können zusätzlich informatorisch im „Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk“ abgedruckt werden.
Das Mitteilungsblatt erscheint grundsätzlich monatlich und wird kostenlos in die erreichbaren Haushalte im Amtsgebiet geliefert. Es kann kostenpflichtig per Abonnement über die Verwaltung des Amtes Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf, bezogen werden.
Ein kostenfreier Download ist über die Adresse www.amtcarbaek.de/amtsblatt möglich.
Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für die weibliche, männliche und diverse Sprachform.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Amtes Carbäk vom 09.06.2015 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk am 20.06.2015), die zuletzt durch die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Carbäk vom 16.05.2024 (veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Carbäk am 24.06.2024) geändert worden ist, außer Kraft.
Broderstorf, 06.03.2025
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Broderstorf, 06.03.2025