Sie haben etwas verloren?
Sie haben einen Wertgegenstand gefunden und kennen den Eigentümer nicht?
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, sie dem Verlierer oder Eigentümer aber nicht zurück gibt bzw. geben kann, hat den Fund nach § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unverzüglich zu melden. Die Fundsache ist somit im Fundbüro der zuständigen Behörde abzugeben:
Amt Carbäk (Roggentin, Broderstorf, Thulendorf und Poppendorf)
Hansestadt Rostock
Amt Rostocker Heide
Gemeinde Sanitz
Gemeinde Dummerstorf.
Ist die Sache nicht mehr als 10,00 € wert, bedarf es allerdings keiner Anzeige.
Kann die Fundsache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten nach der Anzeige dem Eigentümer nicht wieder ausgehändigt werden, kann der Finder das Eigentum an der Sache erwerben.
Auch die Fundgegenstände, welche beim Globus-Markt in Roggentin aufgefunden wurden, werden dem Fundbüro des Amtes Carbäk regelmäßig angezeigt und übergeben.
Für Gegenstände, die Sie in Bussen und Bahnen der Rostocker Straßenbahn AG (RSAG) oder der Deutschen Bahn AG verloren oder vergessen haben, wenden Sie sich bitte an:
Rebus
Rostocker Straßenbahn AG (RSAG), Tel. 0381 802-1900
Deutsche Bahn Fundbüro Rostock
Bei Fundgegenständen, welche in öffentlichen Behörden oder Verkehrsmitteln gefunden wurden, erfolgt kein Eigentumserwerb des Finders (§ 978 BGB).
Die Verordnung des Amtes Carbäk über das Führen von Hunden vom 28.11.2018 gilt in den Gemeinden Roggentin, Broderstorf, Thulendorf und Poppendorf. Im Wesentlichen wird geregelt, dass:
in der Zeit von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr Hunde im Geltungsbereich der Verordnung außerhalb des befriedeten Besitztums an der Leine zu führen sind;
es verboten ist, Hunde auf Spielplätze und Bolzplätze, Skater- und Sportanlagen (außer Sportanlagen eines Hundevereins) mitzunehmen;
die Führer von Hunden den Kot, den diese auf öffentlichen Straßen, Wegen, Grünflächen und Plätzen hinterlassen, unverzüglich zu beseitigen haben.
Der Verstoß gegen die Verordnung wird mit Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet.
Hunde sind im Geltungsbereich der Verordnung an der Leine zu führen
Hundekot ist zu beseitigen
Hundekotbeutel sind nicht in Grünflächen und Büschen zu entsorgen
Hinweis: Auch im Wald und im Naturschutzgebiet gilt die Leinenpflicht!
Rechtsgrundlage für die Benutzung diverser Geräte und Maschinen bildet die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV
In der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr dürfen u. a. folgende Geräte von Montag bis Samstag benutzt werden:
Rasenmäher
Heckenschere
Rollbarer Müllbehälter
Motorhacke (< 3kW)
Vertikutierer
Schredder/Zerkleinerer
Schneefräse
Freischneider
Grastrimmer/Graskantenschneider
Laubbläser und
Laubsammler
Diese dürfen nur von 9:00 bis 13:00 Uhr sowie von 15:00 bis 17:00 Uhr von Montag bis Samstag betätigt werden.
An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung der Geräte ganztägig verboten!