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Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk
Ausgabe 3/2023
Informationen aus den Gemeinden und dem Amt
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Informationen und Wissenswertes aus dem Ordnungsamt

Fundbüro - Verloren / Gefunden

Sie haben etwas verloren?

Sie haben einen Wertgegenstand gefunden und kennen den Eigentümer nicht?

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, sie dem Verlierer oder Eigentümer aber nicht zurück gibt bzw. geben kann, hat den Fund nach § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unverzüglich zu melden. Die Fundsache ist somit im Fundbüro der zuständigen Behörde abzugeben:

  • Amt Carbäk (Roggentin, Broderstorf, Thulendorf und Poppendorf)

  • Hansestadt Rostock

  • Amt Rostocker Heide

  • Gemeinde Sanitz

  • Gemeinde Dummerstorf.

Ist die Sache nicht mehr als 10,00 € wert, bedarf es allerdings keiner Anzeige.

Kann die Fundsache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten nach der Anzeige dem Eigentümer nicht wieder ausgehändigt werden, kann der Finder das Eigentum an der Sache erwerben.

Auch die Fundgegenstände, welche beim Globus-Markt in Roggentin aufgefunden wurden, werden dem Fundbüro des Amtes Carbäk regelmäßig angezeigt und übergeben.

Für Gegenstände, die Sie in Bussen und Bahnen der Rostocker Straßenbahn AG (RSAG) oder der Deutschen Bahn AG verloren oder vergessen haben, wenden Sie sich bitte an:

  • Rebus

  • Rostocker Straßenbahn AG (RSAG), Tel. 0381 802-1900

  • Deutsche Bahn Fundbüro Rostock

Bei Fundgegenständen, welche in öffentlichen Behörden oder Verkehrsmitteln gefunden wurden, erfolgt kein Eigentumserwerb des Finders (§ 978 BGB).

Hunde im öffentlichen Raum

Die Verordnung des Amtes Carbäk über das Führen von Hunden vom 28.11.2018 gilt in den Gemeinden Roggentin, Broderstorf, Thulendorf und Poppendorf. Im Wesentlichen wird geregelt, dass:

  • in der Zeit von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr Hunde im Geltungsbereich der Verordnung außerhalb des befriedeten Besitztums an der Leine zu führen sind;

  • es verboten ist, Hunde auf Spielplätze und Bolzplätze, Skater- und Sportanlagen (außer Sportanlagen eines Hundevereins) mitzunehmen;

  • die Führer von Hunden den Kot, den diese auf öffentlichen Straßen, Wegen, Grünflächen und Plätzen hinterlassen, unverzüglich zu beseitigen haben.

Der Verstoß gegen die Verordnung wird mit Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet.

Kurz:
  • Hunde sind im Geltungsbereich der Verordnung an der Leine zu führen

  • Hundekot ist zu beseitigen

  • Hundekotbeutel sind nicht in Grünflächen und Büschen zu entsorgen

Aufgrund von vermehrten Verstößen in den letzten Jahren werden verstärkte Kontrollen durch das Ordnungsamt durchgeführt.

Hinweis: Auch im Wald und im Naturschutzgebiet gilt die Leinenpflicht!

Lärm

Rechtsgrundlage für die Benutzung diverser Geräte und Maschinen bildet die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV

In der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr dürfen u. a. folgende Geräte von Montag bis Samstag benutzt werden:

  • Rasenmäher

  • Heckenschere

  • Rollbarer Müllbehälter

  • Motorhacke (< 3kW)

  • Vertikutierer

  • Schredder/Zerkleinerer

  • Schneefräse

Folgende Geräte bilden jedoch eine Ausnahme:
  • Freischneider

  • Grastrimmer/Graskantenschneider

  • Laubbläser und

  • Laubsammler

Diese dürfen nur von 9:00 bis 13:00 Uhr sowie von 15:00 bis 17:00 Uhr von Montag bis Samstag betätigt werden.

An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung der Geräte ganztägig verboten!