Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin hat am 26.02.2024 die Satzung über die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Begründung zur Satzung wurde gebilligt.
Der etwa 1,5 ha große Geltungsbereich (Flurstücke 35/2 und 36/27, Flur 1, Gemarkung Roggentin) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1, südlich des „Globus-Marktes“, und wird im Wesentlichen begrenzt durch die Straße Globusring im Osten, durch eine Grünfläche im Westen sowie bisher unbebaute Gewerbeflächen im Norden. Der Geltungsbereich ist auf dem Übersichtsplan in der Anlage dargestellt.
Auf dem betroffenen Grundstück innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 1 soll der neue Standort für die Freiwillige Feuerwehr Roggentin entwickelt werden. Das Plangebiet ist im Bebauungsplan Nr. 1 bisher als sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Hotel“ festgesetzt. Für die planungsrechtliche Regelung der Erschließung und Bebauung wird daher die Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 erforderlich. Das Planungsziel besteht in der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.
Der Beschluss der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Die Satzung über die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die Satzung und die dazugehörige Begründung ab diesem Tage im Bau-, Entwicklungs- und Liegenschaftsamt des Amtes Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf zu den Öffnungszeiten öffentlich einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen. Die Planunterlagen sind auch auf der Internetseite des Amtes Carbäk unter https://www.amtcarbaek.de sowie auf dem zentralen Landesportal unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene einsehbar.
Unbeachtlich werden:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung über die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 sind nach § 5 Abs. 5 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Amtes Carbäk unter https://www.amtcarbaek.de einsehbar.
Roggentin, den 04.04.2024
Anlage Übersichtsplan:
Globusring
Geltungsbereich der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1