Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf vom 11.03.2024 und nach Anzeige bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen:
Der Absatz 5 des § 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Poppendorf vom 01.08.2023 wird wie folgt geändert:
(5) Der Gemeindewehrführer erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 250,- EUR. Dessen Stellvertreter sowie der Jugendfeuerwehrwart erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. jeweils 125,- EUR. Der Gerätewart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 100,- EUR.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Poppendorf, 02.04.2024
Gez. Jörg Wallis | -Siegel- |
Bürgermeister |
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Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Poppendorf, 02.04.2024
Gez. Jörg Wallis | -Siegel- |
Bürgermeister |
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