Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), der §§ 22 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) und des § 21a des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Thulendorf vom 04.03.2024 folgende Satzung erlassen:
Die Wahlwerbesatzung bestimmt die Grundsätze der Werbung für politische Zwecke anlässlich von Wahlen mit Werbeträgern auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Thulendorf, die als Sondernutzung nach § 22 StrWG M-V in der jeweils geltenden Fassung der Erlaubnis bedürfen.
Berechtigte Sondernutzer i. S. d. § 1 Abs. 1 sind politische Parteien, politische Organi-sationen und Wählervereinigungen, die in der Gemeindevertretung, im Kreistag, Landtag M-V, Deutschen Bundestag oder Europäischen Parlament vertreten sind sowie zugelassene Einzelbewerber oder Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen zu den genannten Parlamenten, der Gemeindevertretung bzw. zum Bürgermeister der Gemeinde Thulendorf und Initiatoren von Volks- und Bürgerentscheiden sowie alle weiteren Vereinigungen oder Gruppierungen, die zum Inhalt des Volks- oder Bürgerentscheides Stellung nehmen wollen.
(1) Die Aufhängung von Plakaten im Geltungsbereich bedarf der schriftlichen Erlaubnis.
Zuständig für die Erlaubniserteilung ist grundsätzlich das Amt Carbäk.
(2) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung öffentlicher, straßenbezogener Belange dringend erforderlich ist.
(3) Die Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Antragsteller, demgegenüber sie erteilt wurde. Eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.
(4) Anträge auf Sondernutzung für politische Werbeträger sind schriftlich und mindestens 14 Tage vor dem geplanten Anbringen beim Amt Carbäk, Ordnungsamt, Moorweg 5, 18184 Broderstorf einzureichen. Außerhalb der Wahlkampfzeit wird eine Sondernutzungs-erlaubnis nicht erteilt. Die Wahlkampfzeit beginnt mit der amtlichen Festsetzung des Wahltermins –frühestens 6 Wochen vor der Wahl- und endet am Wahltag mit der Schließung der Wahllokale.
(1) Als Werbeträger sind keine Stell- oder Großflächenplakatschilder gestattet, sondern nur Hängeplakatschilder, und zwar in einer maximalen Größe von 85 cm x 60 cm. Es dürfen keine Werbeträger verwendet werden, bei denen eine Verletzungsgefahr bestehen kann. Im Übrigen sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften und der anerkannten Regeln der Technik (DIN) zu beachten.
(2) Werbeträgerstandorte ist
| • | in Thulendorf vor dem Dorfgemeinschaftshaus in der Molkereistraße 12 |
| • | Sagerheide, Höhe Birkenallee 18 |
| • | Neu Thulendorf, Höhe Zur Mühle 28 |
| • | Klein Lüsewitz, Am Teich, Old Buern-Weg |
| • | Neu Fienstorf, Höhe Bushaltestelle |
| • | Hohenfelde, Höhe Haus 6, An der B 110 – Einfahrt „Zum Bienenhain“ |
An diesen Standorten werden zur Wahlkampfzeit nach Bedarf jeweils bis zu zwei Bauzaunfelder aufgestellt, welche die Werbenden zu benutzen haben. Jeder andere Standort ist unzulässig. Sollten Werbende dennoch Werbeträger an anderen Standorten anbringen und dies entdeckt werden, werden die entsprechenden Plakate ersatzlos entsorgt.
(3) Die Gesamtzahl der Werbeträger wird auf 20 beschränkt. Die Erlaubnisbehörde entscheidet gegenüber den berechtigten Sondernutzern jeweils über die zulässige Höchstzahl an Plakaten.
(4) Sind Werbeträger innerhalb der von der Sondernutzungserlaubnis erfassten Zeit beschädigt worden und drohen sie dadurch öffentliche Straßen, Wege oder Plätze zu verschmutzen, sind sie vom Erlaubnisnehmer unverzüglich nach Kenntniserlangung dieses Zustands zu ersetzen oder zu beseitigen.
(1) Genehmigte Werbeträger sind samt ihren Befestigungsmaterialien innerhalb von 10 Tagen nach dem Wahlereignis zu entfernen. Die Beseitigung muss dem Ordnungsamt des Amtes Carbäk unverzüglich angezeigt werden.
(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Werbeträger oder nicht ordnungsgemäß angebrachte sowie nicht innerhalb der vorgenannten Frist entfernte Werbeträger können im Wege der Ersatzvornahme oder bei Gefahr in Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung durch das Amt Carbäk beseitigt werden. Die Kosten der Ersatzvornahme und der unmittelbaren Ausführung bemessen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die Beseitigung der Werbeträger und werden mittels Kostenbescheid erhoben.
Der Erlaubnisnehmer und derjenige, der die Plakate tatsächlich aufhängt, sind für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und Erstgenannter für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. Sie haften für alle Schäden, die durch das Aufhängen oder im Zusammenhang mit dem Aufhängen der Werbeträger oder deren zeitweiligem Verbleiben im öffentlichen Straßenraum entstehen, gesamtschuldnerisch. Sie haben die Gemeinde Thulendorf von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
Sondernutzungen öffentlicher Straßen sind für die berechtigten Sondernutzer gebührenfrei. Davon unberührt bleiben Verwaltungsgebühren des Amtes Carbäk im Antragsverfahren.
| (1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) und des § 5 Abs. 3 KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: | |
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| (a) | entgegen § 3 Abs. 1 Plakate ohne die erforderliche Erlaubnis aufhängt; |
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| (b) | entgegen § 4 Abs. 1 Stell- oder Großflächenplakatschilder aufstellt; |
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| (c) | entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Werbeträger an anderen als den zulässigen Standorten anbringt; |
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| (d) | entgegen § 4 Abs. 4 beschädigte Werbeträger nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung ersetzt oder beseitigt; |
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| (e) | entgegen § 5 Abs. 1 Plakate nicht nach spätestens 10 Tagen entfernt. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden. Für das Verfahren und die Festsetzung der Geldbuße findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Carbäk. | |
Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für die weibliche, männliche und diverse Sprachform.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Thulendorf,13.03.2024
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Thulendorf, 13.03.2024