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Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk
Ausgabe 3/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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6. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Thulendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow – Küste“

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg - Vorpommern, des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Thulendorf vom 04.03.2024 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Änderungen

I. § 3 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde Thulendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow – Küste“ vom 10.11.2009 wird wie folgt geändert:

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(2) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten (Nutzungsarten) festgesetzt. Grundlage für die Festsetzung sind dabei die Nutzungsarten, die im amtlichen Liegenschaftskataster für das jeweilige Grundstück eingetragen sind. Angefangene Hektar werden anteilig berechnet. Es gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je ha:

a)

für Waldfläche

12,24 EUR

b)

für Gebäude und Freiflächen, Verkehrsflächen

67,12 EUR

c)

für sonstige Grundstücksflächen

17,23 EUR

Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln. Dies gilt nicht, wenn bei Bauland (Baugrundstücken) Teile nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).

II. § 4 Abs. 1 der Satzung der Gemeinde Thulendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow – Küste“ vom 10.11.2009 wird wie folgt geändert:

§ 4

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer, Erbbauberechtigter oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Thulendorf, 13.03.2024

Gez. Sandro Geister

-Siegel-

Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Thulendorf, 13.03.2024

Gez. Sandro Geister

-Siegel-

Bürgermeister