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Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk
Ausgabe 3/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über die Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Fresendorf nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB der Gemeinde Roggentin

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin hat am 17.03.2025 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung Fresendorf beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht.

Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die Satzung und die Begründung dazu ab sofort im Amt Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über die Ergänzungssatzung Fresendorf der Gemeinde Roggentin schriftlich gegenüber der Gemeinde Roggentin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, können gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Roggentin geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

Roggentin, 08.04.2025

gez. Henrik Holtz
Bürgermeister

Anlage zur Bekanntmachung der Ergänzungssatzung Fresendorf Gemeinde Roggentin