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Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk
Ausgabe 4/2023
Informationen aus den Gemeinden und dem Amt
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Informationen und Wissenswertes aus dem Ordnungsamt

Verkehrsregeln aufgefrischt

Bei vielen ist die Fahrprüfung schon länger her und im stressigen Alltag werden dann so manche Regeln vergessen. Wir möchten Ihnen diese wieder ins Gedächtnis rufen.

Parken auf dem Gehweg

Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten. Gehwege gehören ausschließlich den Fußgängern. Auf einem Gehweg muss immer ausreichend Platz für Fußgänger sein, dabei ist es egal, ob ein Fahrzeug mit zwei oder vier Rädern auf dem Gehweg steht.

Auch Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer müssen im Begegnungsverkehr genügend Platz auf Gehwegen haben.

Das Parken, aber selbst das Halten ist auch auf sehr breiten Gehwegen verboten, soweit es nicht durch Verkehrszeichen oder durch Parkflächenmarkierungen ausdrücklich erlaubt ist.

Gleiches gilt für das Be- und Entladen auf dem Gehweg.

Für das unrechtmäßige Parken auf dem Gehweg wird ein Verwarngeld von mindestens 55 Euro erhoben.

Gehwege sind häufig nicht für die Belastung durch das hohe Gewicht von Fahrzeugen ausgelegt, was dazu führen kann, dass unterirdische Leitungen Schaden nehmen. Das Parken auf Gehwegen kann außerdem die Umwelt schädigen. Stellen Sie Ihr Auto auf einer unbefestigten Fläche zwischen Bäumen ab, kann es durch das hohe Gewicht der Fahrzeuge zu einer Verfestigung des Bodens kommen, was sich negativ auf die Wurzeln des Baumes auswirken kann.

Motorräder

Auch für motorisierte Zweiräder gilt die Regel, dass das Parken auf dem Bürgersteig nur dann genehmigt ist, wenn das Zeichen 315 auf die Aufhebung des Verbots hinweist oder eine Parkflächenmarkierung existiert.

Restfahrbahnbreite 3,05 m

Da das Parken grundsätzlich nur auf der Fahrbahn oder ausgewiesenen Parkplätzen gestattet ist, muss auf der Straße mindestens die Restfahrbahnbreite vom 3,05 m eingehalten werden.

Enge Straßen / Straßenstellen

Ein Kraftfahrzeug darf im Allgemeinen eine Breite von 2,55 m nicht überschreiten. Hinzu wird dann noch ein Seitenabstand zum gefahrlosen Vorbeifahren von 0,5 m addiert, so dass man auf die erforderliche Fahrbahnbreite von 3,05 m kommt, die verbleiben muss. Wird die Restfahrbahnbreite nicht eingehalten, ist das Halten und Parken unzulässig.

Ein Verwarngeld von 20 € wird beim bloßen Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen erhoben, für das Parken sogar 35 €.

Rücksicht auf Kinder nehmen

Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Die Eltern dürfen sie dort begleiten. Müssen die Kinder aber auf die Straße ausweichen, weil ein Auto falsch abgestellt wurde, kann das gefährlich werden.

Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung

Es gibt zwei verschiedene Parkausweise für Menschen mit Schwerbehinderung:

  • den blauen EU-Parkausweis und

  • den orangefarbenen Parkausweis für Deutschland.

Der Blaue Parkausweis

Voraussetzung, um hier parken zu dürfen, ist der blaue EU-Parkausweis. Um diesen Parkausweis zu erhalten, muss zunächst eine Schwerbeschädigung mit einem Grad von mindestens 80 % und zudem der Vermerk „aG“ vorliegen. Die Abkürzung „aG“ steht für „außergewöhnliche Gehbehinderung“.

Beim Landesamt für Gesundheit wird hierfür eine Feststellung bzw. Neufeststellung der Schwerbeschädigung beantragt. Anhand Ihrer medizinischen Unterlagen und in Rücksprache mit Ihren behandelnden Ärzten wird die Berechtigung geprüft. Mit dem Nachweis der Behinderung (Schwerbeschädigtenausweis) und der entsprechenden Einstufung „aG“ können Sie dann bei der örtlichen Verwaltungsbehörde einen Antrag auf die Parkerleichterung für Menschen mit Behinderung stellen. Ehepartner, Eltern und Kinder dürfen den Parkausweis nur nutzen, wenn sie den Menschen mit Schwerbehinderung befördern (Nutzung nur in Begleitung des Ausweisinhabers). Der Parkausweis ist personenbezogen.

Der orangefarbene Parkausweis:

In zumutbarer Entfernung darf keine andere Parkmöglichkeit bestehen und es darf max. 24 Stunden geparkt werden:

  • im eingeschränkten Halteverbot und auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden (die Ankunftszeit ist durch eine Parkscheibe kenntlich zu machen).

  • im Zonenhalteverbot oder in Parkbereichen, in denen Parkzeitbegrenzungen bestehen, mit Überschreitung der zugelassenen Parkdauer.

  • in Fußgängerzonen während der Ladezeit.

  • in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen, sofern der durchgehende Verkehr nicht behindert wird.

  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt.

Nur Personen mit einem blauen EU-Parkausweis dürfen auf einem Behinderten-Parkplatz mit einem Rollstuhl-Symbol parken! Alle anderen nicht. Ein Schwerbehindertenausweis reicht nicht aus!