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Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk
Ausgabe 4/2025
Informationen aus den Gemeinden und dem Amt
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Informationen und Wissenswertes aus dem Ordnungsamt

Unerlaubter Lärm

Sehr geehrte Bürger und Bürgerinnen,

der Frühling ist da und die Pflanzen wachsen und gedeihen. Kinder toben im Garten und auch Hunde bellen. Bei vielen Bürgern besteht der Wunsch nach einem gepflegten Rasen, aber auch andere Arbeiten werden oftmals mit Hilfe von lauten Geräten und Maschinen durchgeführt. Doch zu welchen Zeiten darf ich generell mit lauten Geräten und Maschinen arbeiten? Muss ich allgemeine Ruhezeiten einhalten?

Im Sinne einer harmonischen Nachbarschaft und um unnötige Streitereien zu vermeiden, hier einige Hinweise:

Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) gilt für den Gebrauch von Geräten und Maschinen, wie z. B. Rasenmäher, im Freien. Die einzelnen Geräte und Maschinen sind im Anhang der Verordnung aufgelistet.

Die Betriebszeiten sind im Abschnitt 3 der Verordnung unter „Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen“ geregelt. Danach dürfen in Wohngebieten im Anhang aufgeführte Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.

Demnach ist ein Betrieb an Werktagen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt und es sind keine weiteren Ruhezeiten einzuhalten.

Allerdings ist zu beachten, dass für den Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern/Grasschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern spezielle Regelungen in Bezug auf die Ruhezeiten gelten. So müssen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr die Ruhezeiten eingehalten werden.

Sind die genannten Geräte und Maschinen mit dem Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet, ist eine Benutzung während der Ruhezeiten erlaubt.

Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreis Rostock.

Was andere Geräusche, wie z. B. Hundegebell betrifft, weisen wir darauf hin, dass Tiere so zu halten sind, dass niemand durch die Immissionen (Lärm, Geruch) erheblich belästigt wird.

Ein Verstoß gegen die allgemeinen Ruhezeiten, einschließlich der Nachtruhe, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Gemäß § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

Wir bitten Sie daher, bei Ihren Betätigungen im Freien oder im häuslichen Bereich auf Ihre Mitmenschen Rücksicht zu nehmen und den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen.

Ihr Ordnungsamt