Sie haben etwas verloren?
Sie haben einen Wertgegenstand (mit einem Wert über 10,00 €) gefunden und kennen den Eigentümer nicht?
Dann melden Sie sich bitte im zuständigen Fundbüro! Dieses befindet sich im Ordnungsamt des Amtes Carbäk.
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, sie dem Verlierer oder Eigentümer aber nicht zurückgibt bzw. -geben kann, hat den Fund nach § 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unverzüglich anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als 10,00 € wert, bedarf es keiner Anzeige.
Kann die Fundsache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten nach der Anzeige dem Eigentümer nicht wieder ausgehändigt werden, kann der Finder das Eigentum an der Sache erwerben. Bei Fundgegenständen, welche in öffentlichen Behörden oder Verkehrsmitteln gefunden wurden, erfolgt kein Eigentumserwerb des Finders (§ 978 BGB).
Fundsachen, die innerhalb der Aufbewahrungsfrist weder vom Eigentümer noch vom Finder abgeholt wurden, werden gespendet bzw. vernichtet.