Die Verordnung des Amtes Carbäk über das Führen von Hunden, vom 04.12.2018, gilt in den Gemeinden Broderstorf, Roggentin, Poppendorf und Thulendorf.
Im Wesentlichen wird geregelt, dass:
| • | in der Zeit von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr Hunde im Geltungsbereich der Verordnung außerhalb des befriedeten Besitztums an der Leine zu führen sind. |
| • | es verboten ist, Hunde auf Spielplätze und Bolzplätze, Skater- und Sportanlagen (außer Sportanlagen eines Hundevereins) mitzunehmen. |
| • | Führer von Hunden den Kot, den diese auf öffentlichen Straßen, Wegen, Grünflächen und Plätzen absetzen, unverzüglich zu beseitigen haben. |
Der Verstoß gegen die Verordnung kann mit Geldbußen bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Kurz:
| • | Hunde sind im Geltungsbereich der Verordnung an der Leine zu führen (siehe Anlage zur Hundeverordnung - rot umrandete Flächen der Ortsteile- unter www.amtcarbaek.de > Ortsrecht > Amt Carbäk) |
| • | Hundekot ist zu beseitigen |
| • | Hundekotbeutel sind nicht in Grünflächen und Büschen zu entsorgen |
Aufgrund von vermehrten Verstößen gegen die Verordnung werden verstärkte Kontrollen durchgeführt.
Hinweis: Auch im Wald und im Naturschutzgebiet gilt die Leinenpflicht!