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Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk
Ausgabe 4/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung zur Umbenennung der Straße im Bereich der Ortsteile Ikendorf und Ikendorf-Ausbau in der Gemeinde Broderstorf

Auf der Grundlage des § 51 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) i.V.m. § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) und der Satzung der Gemeinde Broderstorf über die Benennung von Straßen und die Gestaltung, Festsetzung, Instandhaltung und Anbringung von Straßennamensschildern und Hausnummern in der jeweils gültigen Fassung wird mit Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf vom 27.11.2024 die nachstehend aufgeführte Straße in den Ortsteilen Ikendorf sowie Ikendorf-Ausbau umbenannt:

bisher:

Kösterbecker Straße

neu:

Ikendorfer Straße

Gemarkung:

Ikendorf

Flur:

1

Flurstücke:

187; 253; 278 sowie 330

Lage der Straße:

Beginn:

südlich des Bahnüberganges im Ortsteil Broderstorf

weiterverlaufend nördlich des Dorfteiches im Ortsteil Ikendorf in Richtung Ortsteil Ikendorf-Ausbau

Ende:

Gemeindegrenze zwischen Gemeinde Broderstorf und Gemeinde Roggentin

Länge:

ca. 50 m Flurstück 278

ca. 200 m Flurstück 187

ca. 2.170 m Flurstücke 253 sowie 330

Die Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 4 des Verwaltungs-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) öffentlich bekannt gemacht.

Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Die Gemeinde Broderstorf hat nach § 51 Absatz 1 StrWG M-V das Recht, Straßen Namen geben zu dürfen.

Eine Doppelung des bisherigen Straßennamens im Amtsbereich des Amtes Carbäk führt zu Schwierigkeiten bei der Auffindbarkeit der Grundstücke. Die dem Straßennamen zukommende Orientierungsfunktion bezweckt die Identifizierbarkeit einer Straße, welche über die Grenzen einer Gemeinde hinausreichen muss. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Bestimmungsort eindeutig bezeichnet und aufgesucht werden kann.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird die Umbenennung der Straßen im Interesse einer eindeutigen Bezeichnung zum Zwecke der eindeutigen postalischen Zuordnung sowie des verwechslungsfreien und schnellen Auffindens von Adressen herbeigeführt. Die Herbeiführung einer eindeutigen, unverwechselbaren Straßenbenennung liegt somit sowohl im öffentlichen als auch im Interesse der Eigentümer und Nutzer der anliegenden Grundstücke. Straßenbezeichnungen bewirken eine Ordnungs- und Erschließungsfunktion. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn das Auffinden eines Grundstückes und/oder Gebäudes durch Post, Polizei, Rettungsdienste, Brand- und Katastrophenschutz und sonstigen Behörden, Zustelldiensten sowie Besuchern schnell und problemlos erfolgen kann.

Insbesondere zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zum Schutz der individuellen Rechtsgüter des Einzelnen, wie Leben und Gesundheit, ist die Gemeinde Broderstorf ihrer Handlungspflicht nachgekommen.

Bei Umbenennungen haben die Anlieger ein subjektives Recht auf ermessensfreie Entscheidung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Kommt es zu Verwechslungen zweier Straßen, reduziert sich das Ermessen der Gemeinde aufgrund der Verwechslungsgefahr.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit geltenden Fassung erfolgt im öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung der widerstreitenden Interessen. Das öffentliche Interesse liegt im Wesentlichen in der Notwendigkeit begründet, die Verwechslungsfahr zu unterbinden und die eindeutige Zuweisung aller bebauten Grundstücke zu präzisieren. Es kann nicht hingenommen werden, dass die Durchsetzung der Straßenumbenennung durch anhängige Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht erfolgen kann. Im Ergebnis der Interessenabwägung überwiegt somit die Notwendigkeit der Straßenumbenennung gegenüber dem Interesse der betreffenden Anlieger und Gewerbetreibenden an der Beibehaltung des alten Straßennamens aus finanziellen, traditionellen, betrieblichen oder sonstigen Gründen.

Die Allgemeinverfügung kann von jedermann zu den üblichen Sprechzeiten des Amtes Carbäk im Zimmer 2.21 (Obergeschoss) des Amtsgebäudes eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt Carbäk, Moorweg 5 in 18184 Broderstorf, erhoben werden.

Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.

Broderstorf, den 05.05.2025