Die Gemeindevertretung der Gemeinde Roggentin hat am 04.11.2024 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 10, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) einschließlich der örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Begründung zur Satzung wurde gebilligt.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 10 wird die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO planungsrechtlich vorbereitet.
Der Geltungsbereich bezieht sich im Wesentlichen auf den ursprünglich gewerblich genutzten Bereich südlich der Straße „Am Wald“ in Kösterbeck. Ziel ist der Abriss der vorhandenen baulichen Altanlagen sowie die städtebauliche Aufwertung durch eine kleinteilige Wohnbebauung mit vorwiegend Einfamilienhäusern.
Der Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 10 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 10 tritt am Tage dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die Satzung und die dazugehörige Begründung ab diesem Tage im Bauamt des Amtes Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf zu den Öffnungszeiten öffentlich einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen. Die Satzungsunterlagen sind auch auf der Internetseite des Amtes Carbäk unter https://www.amtcarbaek.de sowie auf dem zen-tralen Landesportal Mecklenburg-Vorpommern unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene einsehbar.
| Unbeachtlich werden: | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 10 sind nach § 5 Abs. 5 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Amtes Carbäk unter https://www.amtcarbaek.de einsehbar.
Roggentin, 12.05.2025
Anlage Übersichtsplan:
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 der Gemeinde Roggentin für das Wohngebiet „Kösterbeck - Am Wald“