Auf der Grundlage des § 129 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss des Amtes Carbäk vom 11.05.2023 und der Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als unterer Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:
§ 4 der Hauptsatzung des Amtes Carbäk vom 09.06.2015 wird im Absatz 2 wie folgt geändert:
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher all die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i. V. m. § 22 KV M-V dem Amtsausschuss vorbehalten sind oder gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 dieser Satzung dem Kita- und Schulausschuss oder dem Bauhofausschuss als beschließende Unterausschüsse des Amtsausschusses übertragen worden sind. Zudem entscheidet er über die Zuschlagserteilung bei Auftragsvergaben als gebundene Entscheidung.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Broderstorf, 12.06.2023
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- oder Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Broderstorf, 12.06.2023