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Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk
Ausgabe 5/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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öff. Bekanntmachung_Brod. B-Plan 5

Amtliche Bekanntmachung

Betr.:

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 für das Gewerbegebiet Neuendorf der Gemeinde Broderstorf im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf hat am 05.06.2024 in öffentlicher Sitzung die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 für das Gewerbegebiet Neuendorf der Gemeinde Broderstorf in der Fassung vom Mai 2024 als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er beläuft sich auf eine Fläche von etwa 2,0 ha und erstreckt sich auf Teilgebiete des rund 19,0 ha umfassenden wirksamen Bebauungsplanes in der Flur 2 der Gemarkung Pastow.

Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 für das Gewerbegebiet Neuendorf gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. der Hauptsatzung der Gemeinde Broderstorf in Kraft.

Die Satzung 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 für das Gewerbegebiet Neuendorf der Gemeinde Broderstorf kann mit der vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, im Amt Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf, während der Dienststunden eingesehen werden.

Gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite des Amtes Carbäk unter https://www.amtcarbaek.de/seite/661319/geodaten-bauleitplanung-bauleitserver.html sowie über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.

Es wird auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan und des Flächennutzungsplanes
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Broderstorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Broderstorf, den 11.06.2024

gez. Monika Elgeti
(Dienstsiegel)
Bürgermeister

Anlage:

Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches