Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf vom 07.06.2023 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als unterer Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen:
| 1) | Die Gemeinde Broderstorf ist eine kreisangehörige Gemeinde des Landkreises Rostock, bestehend aus den Ortsteilen Broderstorf, Fienstorf, Ikendorf, Ikendorf-Ausbau, Neu Broderstorf, Neu Pastow, Neu Roggentin, Neuendorf, Öftenhäven, Pastow, Rothbeck, Steinfeld und Teschendorf. Ortsteilvertretungen werden nicht gebildet. |
| 2) | Die Gemeinde Broderstorf führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel. |
| 3) | Die Gemeinde Broderstorf führt das folgende Wappen: „In Blau über zwei erniedrigten silbernen Wellenfäden ein abgerissener, rot gezungter goldener Greifenkopf“. |
| 4) | Die Flagge der Gemeinde ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Blau, Gelb und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen jeweils ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe und ein Drittel der Länge des Flaggentuchs einnimmt. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3. |
| 5) | Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift GEMEINDE BRODERSTORF • LANDKREIS ROSTOCK •. |
| 6) | Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. |
| 7) | Die Gemeinde Broderstorf ist eine amtsangehörige Gemeinde. Sie lässt ihre Verwaltungsaufgaben durch das Amt Carbäk durchführen. Der Bürgermeister und weitere Mitglieder der Gemeindevertretung vertreten nach § 132 Abs. 2 KV M-V die Gemeinde im Amtsausschuss. Im Verhinderungsfalle werden der Bürgermeister von seinem Stellvertreter und die weiteren Mitglieder im Amtsausschuss von gewählten Vertretern vertreten. |
| 1) | Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt oder im Rahmen der Fragestunde unterrichtet werden. |
| 2) | Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie an den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde soll eine Zeit bis zu 30 Minuten vorgesehen werden. Diese Vorschriften gelten entsprechend für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben. |
| 3) | Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten. |
| 1) | Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohner ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. | |
| 2) | Für die Einwohnerversammlung ist vom Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Diese kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung öffentlich bekannt zu geben. | |
| 3) | Der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Er kann die Redezeit nach eigenem Ermessen beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung erforderlich ist. Er übt das Hausrecht aus. | |
| 4) | Der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig. | |
| 5) | Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vom Bürgermeister und dem Protokollführer unterzeichnet und muss mindestens enthalten: | |
| a) | die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung, |
| b) | die Zahl der teilnehmenden Einwohner (Anwesenheitsliste), |
| c) | die Angelegenheiten, die Gegenstand der Versammlung waren, |
| d) | den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung. |
| 6) | Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, deren Annahme eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedürfte, sollen dieser spätestens zur übernächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden. | |
| 1) | Die Vertretung der Bürger führt den Namen Gemeindevertretung, die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreter. | |
| 2) | Die Tätigkeit der Gemeindevertreter bestimmt sich nach der Geschäftsordnung. | |
| 3) | Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. | |
| 4) | Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: | |
| a) | einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen |
| b) | Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner |
| c) | Grundstücksgeschäfte |
| Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Punkte a) – c) in öffentlicher Sitzung behandeln. | |
| 5) | Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens zwei Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von einundzwanzig Tagen schriftlich beantwortet werden. | |
| 1) | Folgende Ausschüsse werden gemäß §§ 35 und 36 KV M-V gebildet: | |
| a) | Hauptausschuss: 5 Mitglieder |
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| Zusammensetzung: Bürgermeister und 4 Gemeindevertreter |
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| Aufgabengebiet: Finanz- und Haushaltswesen, Tourismusentwicklung, Denkmalpflege, Wirtschaftsförderung, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben |
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| Dem Hauptausschuss werden die Aufgaben des Finanzausschusses laut § 36 Abs. 2 KV M-V übertragen. |
| b) | Ausschuss für Soziales, Kultur und Sport: 7 Mitglieder |
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| Zusammensetzung: 4 Gemeindevertreter und weitere sachkundige Einwohner |
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| Aufgabengebiet: Entwicklung des kulturellen Lebens und des Sports, Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen, gesundheitliche und soziale Betreuung der Einwohner (Altenbetreuung, Jugend-, Behinderten- und Seniorenbetreuung) |
| c) | Ausschuss für Bauwesen und Territorialentwicklung: 7 Mitglieder |
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| Zusammensetzung: 4 Gemeindevertreter und weitere sachkundige Einwohner |
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| Aufgabengebiet: |
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| Flächennutzungsplan, Bauleitplanung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Bauvoranfragen und Bauanträge, Teilungen |
| d) | Ausschuss für Ordnung und Umwelt: 7 Mitglieder |
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| Zusammensetzung: 4 Gemeindevertreter und weitere sachkundige Einwohner |
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| Aufgabengebiet: Umwelt- und Naturschutz, Ortsteilgestaltung, Landschaftspflege, Abfallkonzepte, Altlasten |
| 2) | Die Sitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, sind öffentlich. | |
| 3) | Für die Ausschussmitglieder aller Ausschüsse der Gemeindevertretung werden keine stellvertretenden Mitglieder bestimmt. | |
| 4) | Die Gemeinde Broderstorf hat gemäß § 36 Abs. 2 Satz 6 KV M-V die Prüfung der Haushaltswirtschaft der Gemeinde auf den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Carbäk übertragen. | |
| 1) | Dem Hauptausschuss werden Angelegenheiten, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V der Gemeindevertretung und nach § 7 dieser Satzung dem Bürgermeister vorbehalten sind, zugewiesen. | |
| 2) | Der Hauptausschuss entscheidet ferner innerhalb der folgenden Wertgrenzen über | |
| a) | die überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb einer Wertgrenze von 2600,01 EUR bis 7.000,00 EUR, sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen innerhalb einer Wertgrenze von 1000,01 EUR bis 5.000,00 EUR je Fall. |
| b) | das Einwerben, die Annahme und die Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 EUR. |
| c) | Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse und mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, an denen Mitglieder der Gemeindevertretung oder der Ausschüsse beteiligt sind oder die durch diese vertreten werden, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.600,01 EUR bis 15.300,00 EUR oder bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb der Wertgrenze von 1.000,01 EUR bis 15.300,00 EUR je Leistungsrate pro Monat halten. |
| 3) | Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen des Hauptausschusses zu unterrichten. | |
| 1) | Der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung wählt für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. | |
| 2) | Der Bürgermeister entscheidet über | |
| a) | Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse und mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, an denen Mitglieder der Gemeindevertretung oder der Ausschüsse beteiligt sind oder die durch diese vertreten werden, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.600,00 EUR oder bei wiederkehrenden Leistungen von 1.000,00 EUR monatlich halten. |
| b) | überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Wertgrenze von 2.600,00 EUR sowie über außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 EUR je Fall. |
| c) | die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR, die Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 10.000,00 EUR, sowie über Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 EUR. |
| d) | die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR. |
| e) | die Vergabe von Aufträgen nach der UVgO (ehemals VOL) bis zum Wert von 5.000,00 EUR, nach der VOB und bei Architekten- und Ingenieurleistungen bis zum Wert von 5.000,00 EUR. |
| f) | die Zuschlagserteilung bei Auftragsvergaben durch die Gemeindevertretung oberhalb der Wertgrenzen nach lit. e). |
| g) | das Einwerben, die Annahme und die Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einer Wertgrenze von 100,00 EUR. |
| 3) | Der Bürgermeister entscheidet ferner über | |
| a) | die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden; |
| b) | das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre); |
| c) | die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen); |
| d) | die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB); |
| e) | die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB); |
| f) | die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB); |
| g) | die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot). Zu den Entscheidungen nach den Punkten a) bis g) soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen. Bei den Entscheidungen nach den Punkten a) bis g) unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Erteilung des Einvernehmens. |
| 4) | Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen i. S. d. Abs. 2 und 3 zu unterrichten. | |
| 5) | Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung. | |
| 6) | Erklärungen der Gemeinde i. S. d. § 39 Abs. 2 Satz 5 KV M-V können bis zu einer Wertgrenze von 2.600,00 EUR bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 1.000,00 EUR pro Leistungsrate vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. | |
| 1) | Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse, in die sie gewählt wurden, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 EUR. Sachkundige Einwohner erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung, in die sie gewählt wurden, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 EUR. Die Vorsitzenden der Ausschüsse der Gemeindevertretung oder bei deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 EUR. |
| 2) | Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.100,00 EUR monatlich. Die Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten zusätzlich zu dem Sitzungsgeld des Abs. 1 eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung, und zwar die erste stellvertretende Person in Höhe von 420,00 EUR EUR und die zweite stellvertretende Person in Höhe von 210,00 EUR monatlich. |
| 3) | Der erste oder der zweite Stellvertreter erhält, soweit der Bürgermeister über einen Zeitraum von durchgehend mehr als vier Wochen an der Ausübung seines Amtes verhindert war, für die Dauer der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.100,00 EUR. Der zugrunde zu legende Zeitraum beginnt jeweils an dem auf die Verhinderung folgenden Montag. Ergibt sich danach für den Stellvertreter ein Anspruch auf Zahlung der Entschädigung, erlischt gleichzeitig der Anspruch des Bürgermeisters auf Zahlung der Entschädigung. Es wird für jeden Tag des Anspruchs ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung an den Stellvertreter gezahlt. Erhält der Stellvertreter die Aufwandsentschädigung nach Satz 1, entfällt die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 Satz 2 und das Sitzungsgeld nach Abs. 1. |
| 4) | Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind gemäß § 71 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100,00 EUR überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie monatlich 250,00 EUR überschreiten, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern soweit sie monatlich 500,00 EUR überschreiten. |
| 5) | Der Gemeindewehrführer erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 170,00 EUR. Dessen Stellvertreter, der Jugendfeuerwehrwart und der Gerätewart erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 85,00 EUR. |
| 6) | Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird für die aktive Teilnahme an einem Einsatz ein pauschalierter Auslagenersatz in Höhe von 5,00 Euro pro Einsatz gewährt. Darüber hinaus erhalten sämtliche aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in Anbetracht ihrer ständigen Einsatzbereitschaft eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 EUR monatlich. Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung werden halbjährlich durch das Amt Carbäk an die betreffenden Kameraden überwiesen. |
| 1) | Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, erfolgen durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Amtes Carbäk unter der Adresse www.amtcarbaek.de/ortsrecht . Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Jedermann kann sich unter der Adresse des Amtes Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf, Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden unter der vorgenannten Anschrift im Amtsgebäude zur Mitnahme bereitgehalten. | |
| 2) | Öffentliche Bekanntmachungen von Ladungen und Tagesordnungen zu Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse sowie gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen zu Wahlen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich in | |
| - | Neu Broderstorf an der Bushaltestelle, Alte Dorfstraße, gegenüber Haus Nr. 78 |
| - | Neu Roggentin an der Bushaltestelle in Richtung Rostock |
| - | Teschendorf, am Gutshaus |
| - | Ikendorf, Am Dorfteich 23 b |
| - | Broderstorf, in der Poststraße an der Bushaltestelle Richtung Neu Broderstorf |
| - | Broderstorf vor dem Amtsgebäude, Moorweg 5 |
| - | Pastow, Alte Schulstraße 16 |
| - | Pastow, Lindenweg 5e |
| - | Neu Pastow, an der Bushaltestelle in Richtung Broderstorf |
| - | Neuendorf, an der Bushaltestelle |
| - | Steinfeld, Dorfstraße 13 |
| - | Steinfeld Hof, Öftenhävener Weg Höhe Haus 1 |
| - | Steinfeld Ausbau, Bushaltestelle Dorfstraße 23 |
| - | Rothbeck, im Wendebereich der Dorfstraße |
| - | Fienstorf, gegenüber Gutshausweg Nr. 4 im Rondellbereich |
| - | Öftenhäven, gegenüber Gutshaus |
| Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden mindestens 7 Tage, bei Dringlichkeitssitzungen mindestens 3 Tage vor der Sitzung bekannt gemacht. | |
| 3) | Öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an den in Abs. 2 benannten Bekanntmachungstafeln. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme werden dabei nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt. Zu informatorischen Zwecken erfolgt darüber hinaus die Einstellung im Internet unter der Adresse www.amtcarbaek.de/baugb . | |
| 4) | Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 3 hinzuweisen. Die Auslegung erfolgt in den Räumen des Amtes Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. | |
| 5) | Ist die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung entsprechend Abs. 2. Die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 wird nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt. | |
| 6) | Die Inhalte der Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 3 können zusätzlich informatorisch im „Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk“ abgedruckt werden. Das „Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk“ erscheint grundsätzlich monatlich und wird kostenlos in die erreichbaren Haushalte im Amtsgebiet geliefert. Es kann kostenpflichtig per Abonnement über die Verwaltung des Amtes Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf, bezogen werden. Ein kostenfreier Download ist über die Adresse www.amtcarbaek.de/amtsblatt möglich. | |
Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für die weibliche, männliche und diverse Sprachform.
| 1) | Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
| 2) | Gleichzeitig treten die Hauptsatzung der Gemeinde Broderstorf vom 12.06.2013, deren 1. Änderung vom 02.09.2014, deren 2. Änderung vom 09.09.2015, deren 3. Änderung vom 07.10.2016, deren 4. Änderung vom 03.01.2017, deren 5. Änderung vom 15.07.2019 und deren 6. Änderung vom 15.10.2019 außer Kraft. |
Broderstorf, 01.08.2023
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Broderstorf, 01.08.2023