Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf vom 08.05.2023 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als unterer Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen:
| 1) | Die Gemeinde Poppendorf ist eine kreisangehörige Gemeinde des Landkreises Rostock, bestehend aus den Ortsteilen Poppendorf, Vogtshagen und Bussewitz. Ortsteilvertretungen werden nicht gebildet. |
| 2) | Die Gemeinde führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenen Halsfell und Krone, mit der Umschrift GEMEINDE POPPENDORF ● LANDKREIS ROSTOCK ● als Dienstsiegel. |
| 3) | Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. |
| 4) | Die Gemeinde Poppendorf ist eine amtsangehörige Gemeinde. Sie lässt ihre Verwaltungsaufgaben durch das Amt Carbäk durchführen. Der Bürgermeister und weitere Mitglieder der Gemeindevertretung vertreten nach § 132 Abs. 2 KV M-V die Gemeinde im Amtsausschuss. Im Verhinderungsfalle werden der Bürgermeister von seinem Stellvertreter und die weiteren Mitglieder im Amtsausschuss von gewählten Vertretern vertreten. |
| 1) | Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt oder im Rahmen der Fragestunde unterrichtet werden. |
| 2) | Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde soll eine Zeit bis zu 30 Minuten vorgesehen werden, in den Fällen nach Absatz 1 kann sich diese bei Bedarf auf 45 Minuten erhöhen. Diese Vorschriften gelten entsprechend für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben. |
| 3) | Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten. |
| 1) | Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohner ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden. | |
| 2) | Für die Einwohnerversammlung ist vom Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Diese kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung öffentlich bekannt zu geben. | |
| 3) | Der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung. Er kann die Redezeit nach eigenem Ermessen beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung erforderlich ist. Er übt das Hausrecht aus. | |
| 4) | Der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig. | |
| 5) | Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vom Bürgermeister und dem Protokollführer unterzeichnet und muss mindestens enthalten: | |
| a. | die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung, |
| b. | die Zahl der teilnehmenden Einwohner (Anwesenheitsliste), |
| c. | die Angelegenheiten, die Gegenstand der Versammlung waren, |
| d. | den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung. |
| 6) | Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, deren Annahme eines Beschlusses der Gemeindevertretung bedürfte, sollen dieser spätestens zur übernächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden. | |
| 1) | Die Vertretung der Bürger führt den Namen Gemeindevertretung, die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreter. | |
| 2) | Die Tätigkeit der Gemeindevertreter bestimmt sich nach der Geschäftsordnung. | |
| 3) | Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich. | |
| 4) | Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: | |
| a) | einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen |
| b) | Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner |
| c) | Grundstücksgeschäfte |
| Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Punkte a) bis c) in öffentlicher Sitzung behandeln. Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im nichtöffentlichen Teil, sofern im Einzelfall schutzwürdige Belange Dritter Gegenstand der Beratungen sind. | |
| 5) | Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens zwei Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. | |
| 1) | Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet: | |
| a) | Finanzausschuss: 9 Mitglieder |
| Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreter und 4 sachkundige Einwohner | |
| Aufgabengebiet: Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, Ausstattung und Finanzierung der Feuerwehr | |
| b) | Sozialausschuss: 9 Mitglieder |
| Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreter und 4 sachkundige Einwohner | |
| Aufgabengebiet: Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Senioren- und Jugendarbeit, Kindertagesstätten und Sozialwesen, Fremdenverkehr | |
| c) | Bau- und Wohnumfeldausschuss: 9 Mitglieder |
| Zusammensetzung: 5 Gemeindevertreter und 4 sachkundige Einwohner | |
| Aufgabengebiet: Bau, Umwelt, Verkehr, Ordnung und Sicherheit | |
| 2) | Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. | |
| 3) | Für die Ausschussmitglieder aller Ausschüsse der Gemeindevertretung werden keine stellvertretenden Mitglieder bestimmt. | |
| 4) | Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Rechnungsprüfung der Gemeinde Poppendorf und die damit verbundenen Aufgaben werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Carbäk übertragen. | |
| 1) | Der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung wählt für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. | |
| 2) | Der Bürgermeister entscheidet über | |
| a) | Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse und mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, an denen Mitglieder der Gemeindevertretung oder der Ausschüsse beteiligt sind oder die durch diese vertreten werden, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 500,00 EUR oder bei wiederkehrenden Leistungen von 500,00 EUR monatlich halten. |
| b) | die Vergabe von Aufträgen nach der UVgO bis zu einem Wert von 5.000,00 EUR, nach der VOB und bei Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 5.000,00 EUR. |
| c) | die Zuschlagserteilung bei Auftragsvergaben nach vorangegangener Vergabeentscheidung der Gemeindevertretung. Dies gilt auch für Vergaben oberhalb der Wertgrenzen nach lit. b). |
| d) | überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10 % des Auftragswertes, jedoch maximal 10.000,00 EUR, sowie über außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 5.000 EUR je Fall. |
| e) | die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR, die Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 250,00 EUR, sowie über Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR. |
| f) | die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.600,00 EUR. |
| g) | den Abschluss von städtebaulichen Verträgen i. S. d. § 22 Abs. 4 Nr. 5 KV M-V bis zu 5.100,00 EUR. |
| h) | die Veräußerung von Grundstücken im B-Plan Nr. 3-2 bis zu einer Wertgrenze von 100.000,00 EUR nach Vorgabe des Grundstückspreises pro Quadratmeter durch Beschluss der Gemeindevertretung sowie bei einer Bestellung von Grundschulden durch Dritte zugunsten deutscher Geldinstitute bis zu einer Höhe von 350.000,00 EUR (= Zustimmung Vorwegbeleihung). |
| i) | die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB, und zwar zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1, 2 BauGB), die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) und die Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB), ferner über die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag, die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden, das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre) und die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen). Dazu hat der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einzuholen. Wenn sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist oder der Bürgermeister in seiner Entscheidung von der Empfehlung des Bauausschusses abweichen würde, unterrichtet er unverzüglich die Gemeindevertretung. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung. |
| j) | das Einwerben, die Annahme und die Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einer Höhe von 100,00 EUR. |
| 3) | Die Gemeindevertretung ist vom Bürgermeister laufend über die ihm obliegenden Entscheidungen des Abs. 2 zu unterrichten. | |
| 4) | Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung. | |
| 5) | Erklärungen der Gemeinde i. S. d. § 39 Abs. 2 Satz 5 KV M-V können bis zu einer Wertgrenze von 2.600,00 EUR bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 1.000,00 EUR pro Leistungsrate vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. | |
| 1) | Die Mitglieder der Gemeindevertretung und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, in die sie gewählt wurden, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 EUR. Die Vorsitzenden der Ausschüsse der Gemeindevertretung oder bei deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 EUR. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder der Gemeindevertretung mit Ausnahme des Bürgermeisters und seiner Stellvertreter einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 20,00 EUR. |
| 2) | Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1000,00 EUR monatlich. |
| Die Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten zusätzlich zu dem Sitzungsgeld des Abs. 1 eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung, und zwar die erste stellvertretende Person in Höhe von 200,00 EUR und die zweite stellvertretende Person in Höhe von 100,00 EUR monatlich. |
| 3) | Der erste oder der zweite Stellvertreter erhält, soweit der Bürgermeister über einen Zeitraum von durchgehend mehr als vier Wochen an der Ausübung seines Amtes verhindert war, für die Dauer der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1000,00 EUR. Der zugrunde zu legende Zeitraum beginnt jeweils an dem auf die Verhinderung folgenden Montag. Ergibt sich danach für den Stellvertreter ein Anspruch auf Zahlung der Entschädigung, erlischt gleichzeitig der Anspruch des Bürgermeisters auf Zahlung der Entschädigung. Es wird für jeden Tag des Anspruchs ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandentschädigung an den Stellvertreter gezahlt. Erhält der Stellvertreter die Aufwandsentschädigung nach Satz 1, entfällt die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 Satz 2 und das Sitzungsgeld nach Abs. 1. |
| 4) | Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind gemäß § 71 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100,00 EUR überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie monatlich 250,00 EUR überschreiten, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern soweit sie monatlich 500,00 EUR überschreiten. |
| 5) | Der Gemeindewehrführer erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 170,00 EUR. Dessen Stellvertreter sowie der Jugendfeuerwehrwart erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 85,00 EUR. Der Gerätewart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 55,00 EUR. |
| 6) | Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird für die aktive Teilnahme an einem Einsatz ein pauschalierter Auslagenersatz in Höhe von 5,00 EUR pro Einsatz gewährt. Darüber hinaus erhalten sämtliche Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr laut Fox112, die ihre Ausbildungspflicht von 20 Stunden pro Halbjahr geleistet haben, in Anbetracht ihrer ständigen Einsatzbereitschaft eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 EUR monatlich. Weitere Abteilungen sowie Zweitmitgliedschaften in der Freiwilligen Feuerwehr Poppendorf sind davon nicht umfasst. Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung werden halbjährlich durch das Amt Carbäk an die betreffenden Kameraden überwiesen. |
| 1) | Die Gemeindevertretung kann einen Jugendbeauftragten für die Gemeinde bestellen. Dieser ist ehrenamtlich tätig und in diesem Rahmen Teil der Gemeindeverwaltung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung. |
| 2) | Der Jugendbeauftragte ist zu den Sitzungen des Sozialausschusses und der Gemeindevertretung einzuladen, in denen Tagesordnungspunkte behandelt werden, die konkrete Auswirkungen auf seine Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen haben. Ihm ist Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. |
| 3) | Der Jugendbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 EUR. |
| 1) | Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, erfolgen durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Amtes Carbäk unter der Adresse www.amtcarbaek.de/ortsrecht. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Jedermann kann sich unter der Adresse des Amtes Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf, Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden unter der vorgenannten Anschrift im Amtsgebäude zur Mitnahme bereitgehalten. | |
| 2) | Öffentliche Bekanntmachungen von Ladungen und Tagesordnungen zu Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse sowie gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen zu Wahlen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich in | |
| • | Vogtshagen, zwischen Vogtshagen Nr. 22 und 23, beim Containerstellplatz |
| • | Bussewitz, Abzweig Bussewitz von der L 182 |
| • | Poppendorf, Dorfstraße gegenüber Haus Nummer 6, Bereich Briefkasten |
| Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden mindestens 7 Tage, bei Dringlichkeitssitzungen mindestens 3 Tage vor der Sitzung bekannt gemacht. | |
| 3) | Öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an den in Abs. 2 benannten Bekanntmachungstafeln. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme werden dabei nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt. Zu informatorischen Zwecken erfolgt darüber hinaus die Einstellung im Internet unter der Adresse www.amtcarbaek.de/baugb . | |
| 4) | Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 3 hinzuweisen. Die Auslegung erfolgt in den Räumen des Amtes Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. | |
| 5) | Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 Satz 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung entsprechend Abs. 2. Die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 wird nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt. | |
| 6) | Die Inhalte der Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 3 können zusätzlich informatorisch im „Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk“ abgedruckt werden. Das „Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk“ erscheint grundsätzlich monatlich und wird kostenlos in die erreichbaren Haushalte im Amtsgebiet geliefert. Es kann kostenpflichtig per Abonnement über die Verwaltung des Amtes Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf, bezogen werden. Ein kostenfreier Download ist über die Adresse www.amtcarbaek.de/amtsblatt möglich. | |
Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für die weibliche, männliche und diverse Sprachform.
| 1) | Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
| 2) | Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Poppendorf vom 11.06.2013 samt ihrer 1. Änderung vom 28.07.2015, ihrer 2. Änderung vom 02.11.2017, ihrer 3. Änderung vom 03.09.2019, ihrer 4. Änderung vom 06.10.2020 und ihrer 5. Änderung vom 06.12.2022 außer Kraft. |
Poppendorf, 01.08.2023
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Poppendorf, 01.08.2023