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Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk
Ausgabe 6/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung der Gemeinde Roggentin über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde Roggentin für das Gewerbe- und Industriegebiet „Bornkoppelweg“

Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Roggentin über die Veränderungssperre für die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 der Gemeinde Roggentin für das Gewerbe- und Industriegebiet „Bornkoppelweg“.

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Gemeinde Roggentin über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde Roggentin für das Gewerbe- und Industriegebiet „Bornkoppelweg“

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl M-V 2024/270) in Verbindung mit den §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) hat die Gemeinde Roggentin in ihrer Sitzung am 14.07.2025 die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde Roggentin für das Gewerbe- und Industriegebiet beschlossen.

§ 1

Zu sichernde Planung

Die Gemeinde Roggentin hat am 14.07.2025 die Aufstellung eines Bebauungsplans zur 08. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03 der Gemeinde Roggentin für das Gewerbe- und Industriegebiet „Bornkoppelweg“ beschlossen.

Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 03 der Gemeinde Roggentin für das Gewerbe- und Industriegebiet „Bornkoppelweg“. Der Geltungsbereich der Satzung erfasst alle im Bebauungsplans Nr. 03 ausgewiesenen Gewerbegebiete.

(2) Die beigefügte Karte (Ausgrenzung) ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Rechtsfolgen der Veränderungssperre

(1) Im Geltungsbereich entsprechend § 2 dürfen

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder baulichen Anlagen nicht beseitigt werden;

2.

erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

(1) Die Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Bekanntmachung.

Roggentin, den 14.07.2025

gez. Henrik Holtz
Bürgermeister