Gepflegte Grünflächen und freie Gehwege kommen uns allen zugute – sie sorgen für sichere Straßen, gute Sichtbarkeit und ein angenehmes Ortsbild. Mit diesem Artikel möchten wir Sie freundlich auf einige Punkte hinweisen, bei denen Ihre Mitwirkung als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer besonders wichtig ist.
In den Verkehrsraum ragende Äste oder schlecht ausgeleuchtete Straßenabschnitte aufgrund zugewachsener Straßenlaternen können zu gefährlichen Situationen und Unfällen führen. Auch Hecken, Bäume und Sträucher, die von privaten Grundstücken in den öffentlichen Bereich hineinwachsen, stellen eine solche Gefahr dar. Bitte beachten Sie, dass die Verkehrssicherungspflicht bei Ihnen als Grundstücks-eigentümerin oder -eigentümer liegt und im Schadensfall – etwa bei Schäden an Kleidung oder Fahrzeugen, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen – eine Haftung begründen kann.
Straßenlaternen und andere Beleuchtungseinrichtungen im öffentlichen Raum müssen dauerhaft ungehindert leuchten können. Bitte stellen Sie sicher, dass Bäume, Sträucher und Hecken auf Ihrem Grundstück keine Straßenlaternen oder sonstige Beleuchtungseinrichtungen verdecken oder einwachsen lassen.
Überwuchs verkleinert den Verkehrsraum und verschlechtert den Begegnungs-verkehr. Bitte halten Sie Verkehrszeichen und Straßennamenschilder in Ihrer Nähe jederzeit vollständig frei, damit diese gut sichtbar bleiben.
Wir bitten Sie daher, Hecken, Bäume und Sträucher, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, mindestens bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden und gegebenenfalls Gegenstände und Aufbauten (z. B. Feldsteine, Blumentöpfe) zu entfernen.
Das freizuhaltende Lichtprofil (d. h. die lichte Mindesthöhe über dem Boden) beträgt:
| • | bei Geh- und Radwegen: | 2,50 m |
| • | bei Straßen: | 4,50 m |
Das Ordnungsamt und der Bauhof werden regelmäßige Kontrollen durchführen. Bei festgestellten Verstößen sind wir gehalten, ordnungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten.
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG sind weitergehende Rückschnitte an Bäumen, Hecken und Sträuchern in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten, um brütende Vögel und Insekten zu schützen. Ein schonender Pflegeschnitt mit geringem Rückschnitt darf jedoch auch in diesem Zeitraum durchgeführt werden, sofern dabei auf Insekten und brütende Vögel Rücksicht genommen wird. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit darf der Rückschnitt auch in der Schonzeit größere Ausmaße annehmen, soweit dies zur Beseitigung einer konkreten Gefahr erforderlich ist.
Wir erinnern zudem an die Einhaltung der Straßenreinigungssatzung und bitten darum, Gehwege rechtzeitig von Unkraut zu befreien. Durch größere Wurzeln entstehen oftmals Absackungen oder Anhebungen der Pflasterung. Übermäßige Verschmutzungen auf Gehwegen und an Bordsteinen können nach Regenfällen zu verstopften Straßeneinläufen führen.
Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns unter ordnungsamt@amtcarbaek.de.