Im Brandfall zählt jede Sekunde. Hydranten und Löschwasserentnahmestellen sind die zentralen Versorgungspunkte der Feuerwehr. Sind diese Stellen zugeparkt oder anderweitig blockiert, kann sich der Löscheinsatz erheblich verzögern - mit möglicherweise verheerenden Folgen für Menschen, Tiere und Sachwerte.
Überflurhydranten ragen sichtbar aus dem Boden und sind in der Regel rot oder gelb markiert. Das Parken davor ist unzulässig. Empfohlen wird ein Freihaltungsabstand von mindestens 5 Metern zu beiden Seiten.
Unterflurhydranten befinden sich unter Schachtdeckeln im Boden, oft durch ein blaues Hinweisschild an der nächsten Wand oder einem Pfahl markiert. Das Parken direkt über dem Schachtdeckel blockiert den Zugang und ist unzulässig.
Zu Löschwasserteichen, Zisternen und sonstigen Entnahmestellen müssen Zufahrten und Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge jederzeit uneingeschränkt passierbar sein. Das Zuparken dieser Bereiche ist verboten.
Das Parken in unmittelbarer Nähe von Hydranten und Löschwasserentnahmestellen ist gesetzlich geregelt:
| • | § 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO verbietet das Parken vor Feuerwehrzufahrten und Zugängen zu Feuerlöscheinrichtungen ausdrücklich. |
| • | Der in der Feuerwehrpraxis empfohlene Mindestabstand von 5 Metern zu Hydranten ist eine anerkannte Richtlinie, die auf technischen Erfordernissen beim Schlauchbetrieb beruht. |
| Verstöße gegen diese rechtlichen Grundlagen haben Folgen, wie | |
| • | Bußgeld nach dem Bußgeldkatalog zur StVO |
| • | Kostenpflichtiges Abschleppen des Fahrzeugs, wenn eine konkrete Behinderung vorliegt oder unmittelbar droht |
| • | Zivilrechtliche Haftung: Entstehen durch eine Blockade Verzögerungen beim Löscheinsatz und daraus Personen- oder Sachschäden, können Falschparker für diese Schäden zivilrechtlich in Anspruch genommen werden |
Es wird, zum Wohle der Allgemeinheit, um die Freihaltung der Hydranten und Löschwasserentnahmestellen gebeten.