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Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk
Ausgabe 6/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Genehmigung der 4. Änderung und Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Broderstorf

Auf Grund des § 5 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 15.04.2026 die 4. Änderung und Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Broderstorf erlassen.

Die Genehmigung der 4. Änderung und Berichtigung des Flächennutzungsplans wurde mit Bescheid des Landrates des Landkreises Rostock vom 07.07.2026 mit Hinweisen erteilt. Die in der Genehmigung enthaltenen Hinweise wurden redaktionell umgesetzt.

Die Genehmigung der 4. Änderung und Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Broderstorf wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Jedermann kann die 4. Änderung und Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Broderstorf und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Plan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, ab diesem Tag im Amt Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf, während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die 4. Änderung und Berichtigung des Flächennutzungsplanes und die Begründung werden zusätzlich ins Internet eingestellt und sind unter www.amtcarbaek.de in der Rubrik „Bekanntmachungen und Ausschreibungen“ weiter unter „Übersicht rechtskräftige FNP/B-Pläne – Geodaten“ sowie im Bau- und Planungsportal M-V

https://www.bauportal-mv.de/bauportal/Bauleitplaene einzusehen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Broderstorf geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Gem. § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Gemeinde Broderstorf geltend zu machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Flächennutzungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Broderstorf, 15.07.2026

gez. Monika Elgeti
Bürgermeisterin

Anlage zur Bekanntmachung der Genehmigung der 4. Änderung und Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Broderstorf