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Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk
Ausgabe 7/2023
Informationen aus den Gemeinden und dem Amt
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Informationen und Wissenswertes aus dem Ordnungsamt

Verbrennen von Gartenabfällen ist grundsätzlich verboten

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist im Landkreis grundsätzlich verboten, denn die Verbrennung stellt in aller Regel eine unzulässige Form der Abfallentsorgung dar. Das gilt ebenfalls auch für die Verbrennung von Brettern, Bohlen, Balken und sonstigen Holzprodukten. Diese unterliegen unabhängig vom Anstrich oder Schadstoffgehalt der Altholzverordnung und dem generellen Verbot von Abfallverbrennungen.

Die Pflanzenabfalllandesverordnung (PflanzAbfLVO) aus dem Jahr 2001 regelt, dass pflanzliche Abfälle, die auf bewachsenen Flächen anfallen, auf dem Grundstück durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, entsorgt werden dürfen. Für Gartenabfälle, die nicht verwertet werden können, bleibt nur die Übergabe und anschließende Behandlung der Gartenabfälle in einer Kompostieranlage bzw. die Abgabe beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Wertstoffhof).

Dennoch sei auf die absolut eingeschränkte Möglichkeit der Verbrennung von Pflanzenabfällen in den Monaten März und Oktober hingewiesen:

Der § 2 sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn eine Entsorgung nach § 1 Abs. 1 und 4 oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Unzulässig ist daher die Verbrennung auf Gartengrundstücken, die groß genug sind, um kompostieren zu können. Ferner darf nicht verbrannt werden, wenn ein Wertstoffhof angefahren werden kann. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht im Landkreis ein flächendeckendes Netz von Wertstoffhöfen.

Nicht dem Abfallrecht unterliegen offene Feuer, die mit:
  1. gekauftem Kaminholz,

  2. Holz aus dem Wald, dass mit Zustimmung des Eigentümers dort erworben und solange ge-lagert wurde, bis die Restfeuchte von unter 25 % erreicht ist (Erfahrungswert: Bei optimaler Lagerung 1-2 Jahre) und

  3. trockenes Bruchholz aus dem Wald, dass dort (mit Zustimmung des Eigentümers/Pächters) gesammelt wurde,

betrieben werden.

Dem Kaminholz gleichgesetzt wird Holz von Bäumen und Starkästen (Ast ab 3 cm Durchmesser), das im Zuge der Gartengestaltung anfällt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

aufgespalten und auf Länge geschnitten,

b)

Mindeststärke bei Ästen: ab 3 cm Durchmesser (als Abgrenzung zu Strauchschnitt)

c)

Lagerung von mindestens 1 Jahr (unter optimalen Lagerbedingungen)

Zur Klarstellung:

Das selbst hergestellte „Kaminholz“ aus dem Garten muss die gleichen Bedingungen erfüllen, wie das gekaufte Kaminholz!

Zur Beachtung:

Jegliches offene Feuer unterliegt dem Brandschutz.

Quelle: www.kreis-vg.de