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Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk
Ausgabe 8/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Broderstorf

Gemeinde Broderstorf

Die Bürgermeisterin

Amtliche Bekanntmachung

Betr.:

Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbegebiet Broderstorf“ der Gemeinde Broderstorf

hier:

Bekanntmachung der Satzung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf hat am 06.09.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbegebiet Broderstorf “ der Gemeinde Broderstorf in der Fassung vom Mai 2023 als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der als Anlage beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen. Er beläuft sich auf eine Fläche von etwa 1,4 ha und erstreckt sich auf das Flurstück 255 der Flur 1 in der Gemarkung Broderstorf.

Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung des Bebauungsplan Nr. 19 „Gewerbegebiet Broderstorf“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. der Hauptsatzung der Gemeinde Broderstorf in Kraft.

Die Satzung des Bebauungsplans Nr. 19 „Gewerbegebiet Broderstorf“ der Gemeinde Broderstorf kann mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, im Amt Carbäk, Bauamt, Moorweg 5, 18184 Broderstorf, während der Dienststunden eingesehen werden.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ist die Einsichtnahme ebenfalls über die Internetseite des Amtes Carbäk unter https://www.amtcarbaek.de/texte/seite.php?id=567795 sowie über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene möglich. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.

Es wird auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 BauGB und auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung über den Bebauungsplan und des Flächennutzungsplanes

  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Broderstorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Des Weiteren wird auf § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) hingewiesen, wonach ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können (außer bei Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften). Innerhalb der Jahresfrist muss der Verstoß schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Broderstorf, den 19.09.2023

gez. Monika Elgeti
Bürgermeisterin
Anlage: Übersichtskarte mit Darstellung des Geltungsbereiches