Titel Logo
Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk
Ausgabe 8/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hauptsatzung der Gemeinde Thulendorf vom 15.07.2024

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024, 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.07.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1

Name / Wappen / Flagge / Dienstsiegel

1)

Die Gemeinde Thulendorf ist eine kreisangehörige Gemeinde des Landkreises Rostock, bestehend aus den Ortsteilen Hohenfelde, Klein Lüsewitz, Neu Fienstorf, Neu Thulendorf, Sagerheide und Thulendorf. Ortsteilvertretungen werden nicht gebildet.

2)

Die Gemeinde Thulendorf führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

3)

Die Gemeinde Thulendorf führt das folgende Wappen:

„Unter silbernem Schildhaupt, darin drei rote Rosen balkenweise,

in Rot eine silberne Holländerwindmühle.“

4)

Die Flagge der Gemeinde ist gleichmäßig längsgestreift von Rot und Weiß. In der Mitte liegt, auf jeweils zwei Drittel der Höhe des roten und des weißen Streifens übergreifend, das Gemeindewappen. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3.

5)

Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

GEMEINDE THULENDORF • LANDKREIS ROSTOCK •.

6)

Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

7)

Die Gemeinde Thulendorf ist eine amtsangehörige Gemeinde. Sie lässt ihre Verwaltungsaufgaben durch das Amt Carbäk durchführen. Der Bürgermeister und weitere Mitglieder der Gemeindevertretung vertreten nach § 132 Abs. 2 KV M-V die Gemeinde im Amtsausschuss. Im Verhinderungsfalle werden der Bürgermeister von seinem Stellvertreter und die weiteren Mitglieder im Amtsausschuss von gewählten Vertretern vertreten.

§ 2

Rechte der Einwohner

1)

Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

2)

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

3)

Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.

4)

Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

5)

Die Einwohnerinnen und Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

§ 3

Gemeindevertretung

1)

Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

2)

Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens zwei Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.

3)

Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

2.

Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,

3.

Grundstücksgeschäfte.

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

§ 4

Ausschüsse

1)

Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

a)

Finanz- und Sozialausschuss: 5 Mitglieder

Zusammensetzung:

mindestens 3 Gemeindevertreter und weitere sachkundige Einwohner

Aufgabengebiet:

Finanz- und Haushaltswesen, Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen, Jugend-, Senioren- und Kulturförderung, Sportentwicklung

Dem Finanz- und Sozialausschuss werden die Aufgaben des Finanzausschusses laut § 36 Abs. 2 KV M-V übertragen.

b)

Ausschuss für Bau und Umwelt: 5 Mitglieder

Zusammensetzung:

mindestens 3 Gemeindevertreter und weitere sachkundige Einwohner

Aufgabengebiet:

Flächennutzungs- und Bauleitplanung, Wirtschafts-förderung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege

2)

Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.

3)

Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

4)

Für die Ausschussmitglieder aller Ausschüsse der Gemeindevertretung werden keine stellvertretenden Mitglieder bestimmt.

5)

Die Gemeinde Thulendorf hat gemäß § 36 Abs. 2 Satz 6 KV M-V die Prüfung der Haushaltswirtschaft der Gemeinde auf den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Carbäk übertragen.

§ 5

Bürgermeister

1)

Der Bürgermeister entscheidet über

a)

Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse und mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, an denen Mitglieder der Gemeindevertretung oder der Ausschüsse beteiligt sind oder die durch diese vertreten werden, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 500,- EUR oder bei wiederkehrenden Leistungen von 500,- EUR monatlich halten.

b)

Direktaufträge für Bauleistungen bis 5.950,- EUR brutto sowie

Direktaufträge für Lieferungen und Leistungen bis 5.000,- EUR netto

c)

überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 500,- EUR sowie über außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 1000,- EUR je Fall.

d)

die Veräußerung von Gemeindevermögen und Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,- EUR,

e)

die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.600,- EUR.

f)

den Abschluss von städtebaulichen Verträgen i. S. d. § 22 Abs. 4 Nr. 5 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 5.100,- EUR.

g)

das Einwerben, die Annahme und die Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einer Wertgrenze von 100,- EUR.

2)

Der Bürgermeister entscheidet ferner über

a)

die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden;

b)

das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre);

c)

die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen);

d)

die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB);

e)

die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB);

f)

die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB);

Zu den Entscheidungen nach den Punkten a) bis f) hat der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

Bei den Entscheidungen nach den Punkten a) bis f) unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist oder der Bürgermeister in seiner Entscheidung von der Empfehlung des Bauausschusses abweichen würde. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Erteilung des Einvernehmens.

3)

Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über

a)

die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung);

b)

die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag;

4)

Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

5)

Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bis zu einer Wertgrenze von 800,00 EUR bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 250,00 EUR pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Carbäk in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 10.000,- EUR.

6)

Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absatz 1 bis 5 zu unterrichten.

§ 6

Entschädigungen

1)

Der Bürgermeister erhält eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 900,- EUR. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen

2)

Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 180,- EUR, die zweite Stellvertretung monatlich 90,- EUR. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

3)

Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,- EUR. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,- EUR.

4)

Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

5)

Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind gemäß § 71 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100,- EUR überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie monatlich 250,- EUR überschreiten, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern soweit sie monatlich 500,- EUR überschreiten.

6)

Der Gemeindewehrführer erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,- EUR. Dessen Stellvertreter sowie der Jugendfeuerwehrwart erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 125,- EUR. Der Gerätewart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,- EUR.

7)

Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Thulendorf wird für die aktive Teilnahme an einem Einsatz ein pauschalierter Auslagenersatz in Höhe von 5,- Euro pro Einsatz laut Einsatzbuch gewährt.

Darüber hinaus erhalten die aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Thulendorf in Anbetracht ihrer regelmäßigen Einsatzbereitschaft auf der Grundlage des Dienstbuches eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,- EUR monatlich.

Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung werden halbjährlich durch das Amt Carbäk an die betreffenden Kameraden überwiesen.

§ 7

Senioren- und Jugendbeauftragter

1)

Die Gemeindevertretung kann einen Senioren- und Jugendbeauftragten für die Gemeinde bestellen. Dieser ist ehrenamtlich tätig und in diesem Rahmen Teil der Gemeindeverwaltung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung.

2)

Der Senioren- und Jugendbeauftragte ist zu den Sitzungen des Finanz- und Sozialausschusses und der Gemeindevertretung einzuladen, in denen Tagesordnungspunkte behandelt werden, die konkrete Auswirkungen auf seine Arbeit mit den Senioren oder Kindern und Jugendlichen haben. Ihm ist Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

3)

Der Senioren- und Jugendbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,- EUR.

§ 8

Öffentliche Bekanntmachungen

1)

Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Thulendorf, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet, zu erreichen über den Button „Ortsrecht“ über die Homepage des Amtes Carbäk unter www.amtcarbaek.de bekannt gemacht. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

Unter der Adresse Amt Carbäk, Moorweg 5 in 18184 Broderstorf kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus.

2)

Öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an den in Abs. 4 benannten Bekanntmachungstafeln.

Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme werden dabei nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

Zu informatorischen Zwecken erfolgt darüber hinaus die Einstellung im Internet unter der Adresse http://www.amtcarbaek.de/bekanntmachungen-nach-baugb-95.html.

3)

Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Die Auslegung erfolgt in den Räumen des Amtes Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

4)

Vereinfachte Bekanntmachungen, öffentliche Bekanntmachungen von Ladungen und Tagesordnungen zu Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse sowie gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen zu Wahlen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in

-

Sagerheide, Höhe Birkenallee 18

-

Neu Thulendorf, Höhe Zur Mühle 28

-

Klein Lüsewitz, Am Teich, Old Buern-Weg

-

Thulendorf, Molkereistraße (Gemeindezentrum „Kiek in“)

-

Neu Fienstorf, Höhe Bushaltestelle

-

Hohenfelde, Höhe Haus 6, An der B 110 – Einfahrt „Zum Bienenhain“

Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden mindestens 7 Tage, bei Dringlichkeitssitzungen mindestens 3 Tage vor der Sitzung bekannt gemacht.

5)

Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

6)

Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzungen sind über die Internetseite www.amtcarbaek.de unter dem Punkt „Bürgerinfo“ einzusehen

7)

Die Inhalte der Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 können zusätzlich informatorisch im „Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk“ abgedruckt werden.

Das „Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk“ erscheint grundsätzlich monatlich und wird kostenlos in die erreichbaren Haushalte im Amtsgebiet geliefert. Es kann kostenpflichtig per Abonnement über die Verwaltung des Amtes Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf, bezogen werden.

§ 9

Sprachformen

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für die weibliche, männliche und diverse Sprachform.

§ 10

Inkrafttreten

1)

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2)

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Thulendorf vom 25.09.2023 samt ihrer 1. Änderung vom 04.03.2024 außer Kraft.

Thulendorf, 19.09.2024

Gez. Sandro Geister
Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Thulendorf, 19.09.2024

Gez. Sandro Geister
Bürgermeister