Die Gemeindevertretung der Gemeinde Poppendorf hat am 09.09.2024 in öffentlicher Sitzung den Abwägungsbeschluss über die 1. Änderung der „Satzung der Gemeinde Poppendorf über die Klarstellung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und die Ergänzung dieses Gebiets durch Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB)“ für den Ortsteil Poppendorf der Gemeinde Poppendorf (Innenbereichssatzung) gefasst sowie die 1. Änderung der „Satzung der Gemeinde Poppendorf über die Klarstellung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und die Ergänzung dieses Gebiets durch Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB)“ für den Ortsteil Poppendorf der Gemeinde Poppendorf (Innenbereichssatzung) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 1. Änderung der „Satzung der Gemeinde Poppendorf über die Klarstellung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und die Ergänzung dieses Gebiets durch Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB)“ für den Ortsteil Poppendorf der Gemeinde Poppendorf (Innenbereichssatzung) wurde gebilligt.
Die 1. Änderung der „Satzung der Gemeinde Poppendorf über die Klarstellung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und die Ergänzung dieses Gebiets durch Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB)“ für den Ortsteil Poppendorf der Gemeinde Poppendorf (Innenbereichssatzung) wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Jedermann kann die Satzung und die dazugehörige Begründung ab diesem Tage im Bauamt des Amtes Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf zu den Öffnungszeiten öffentlich einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen. Die Planunterlagen sind auch auf der Internetseite des Amtes Carbäk unter https://www.amtcarbaek.de sowie auf dem zentralen Landesportal unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene einsehbar.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der bekannt gemachten Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Poppendorf geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 beachtlich sind.
Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Gemeinde Poppendorf geltend zu machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und von durch Festsetzungen der Satzung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Diese Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Amtes Carbäk unter https://www.amtcarbaek.de einsehbar.
Poppendorf, 30.09.2024
Geltungsbereich der 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Poppendorf der Gemeinde Poppendorf