Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i. V. m. §§ 1, 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V), jeweils in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Broderstorf vom 10.09.2025 folgende Satzung erlassen:
Die Gemeinde Broderstorf erhebt eine Zweitwohnsitzsteuer.
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben eines Zweitwohnsitzes im Gemeindegebiet.
(2) Ein Zweitwohnsitz ist jede Wohnung, die jemand neben seinem Hauptwohnsitz für seinen persönlichen Lebensbedarf oder dem persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Ein Wohnsitz verliert die Eigenschaft eines Zweitwohnsitzes nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt. Die Art der Nutzung des Wohnsitzes für Erholungs-, Ausbildungszwecke oder Arbeitsaufenthalt ist dabei nicht entscheidend.
(3) Ein Zweitwohnsitz muss nach seiner Beschaffenheit wenigstens vorübergehend die Führung eines Haushaltes ermöglichen. Eine konkrete Mindestausstattung der Räumlichkeit (z.B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung und Heizung) ist erforderlich.
(4) Dritte und weitere Wohnsitze im Gemeindegebiet unterliegen nicht der Zweitwohnsitzsteuerpflicht.
(1) Steuerpflichtig ist, wer einen Zweitwohnsitz in der Gemeinde Broderstorf innehat.
(2) Ein Zweitwohnsitz im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die neben der Hauptwohnung (Hauptwohnsitz) in der Gemeinde Broderstorf angemeldet oder tatsächlich genutzt wird, jedoch nicht die Hauptwohnung des Steuerpflichtigen darstellt.
(3) Minderjährige mit Zweitwohnsitz unterliegen nicht der Steuerpflicht.
(4) Steuerschuldner ist die Person, die im Besitz des Zweitwohnsitzes ist und dort entweder tatsächlich wohnt oder eine entsprechende Anmeldung vorgenommen hat.
(5) Von miteinander verheirateten, nicht dauerhaft getrenntlebenden, Personen, welche beide unter derselben Adresse einen Zweitwohnsitz haben, ist die Steuerschuld nur einmal zu entrichten. Sie sind jedoch Gesamtschuldner.
(6) Steuerschuldner ist die Person, die im Besitz des Zweitwohnsitzes ist und dort entweder tatsächlich wohnt oder eine entsprechende Anmeldung vorgenommen hat.
(1) Die Steuer beträgt für Mietwohnungen pro Kalenderjahr 10% der jährlichen Nettokaltmiete.
(2) Für selbst bewohntes Eigentum beträgt die Steuer pro Kalenderjahr 10 % der jährlichen ortsüblichen Vergleichsmiete.
Die ortsübliche jährliche Vergleichsmiete errechnet sich wie folgt:
Wohnfläche in Quadratmeter x Preis pro Quadratmeter Wohnfläche x 12 Monate = ortsübliche jährliche Vergleichsmiete
Der Preis pro Quadratmeter Wohnfläche ergibt sich aus dem, als Anlage 1 dieser Satzung beigefügten, einfachen Mietspiegel der Gemeinde Broderstorf. Dieser ist Bestandteil der Satzung.
(3) In den Fällen des § 6 Abs. 1 ermäßigt sich die Steuer auf den der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
Von der Steuer befreit sind:
| 1. | Personen, die aus beruflichen oder dienstlichen Gründen einen Zweitwohnsitz in der Gemeinde Broderstorf führen und diesen nicht für private Zwecke nutzen. |
| 2. | Personen, die eine Unterkunft in einer sozialen Einrichtung oder einer vergleichbaren Unterkunft haben. |
(1) Die Steuerpflicht entsteht am 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung. Ist der Wohnsitz erst nach dem 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres als Zweitwohnsitz zu beurteilen, so entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des darauffolgenden Kalendermonats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige den Zweitwohnsitz aufgibt.
(2) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Auf Antrag kann die Zahlung in einer Summe zum 01.07. des jeweiligen Jahres erfolgen.
(4) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Der Steuerpflichtige erhält einen Steuerbescheid, der die Höhe der Steuer und die Zahlungszeitpunkte enthält.
(1) Der Inhaber eines Zweitwohnsitzes ist verpflichtet, die Aufnahme oder die Aufgabe die Zweitwohnsitzes gegenüber dem Amt Carbäk innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen. Sonstige dem Zweitwohnsitzinhaber obliegende Meldepflichten werden durch diese Anzeigepflicht nicht berührt.
(2) Der Inhaber des Zweitwohnsitzes ist verpflichtet, dem Amt Carbäk gegenüber alle erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere bzgl. des Zeitpunkts der Anmeldung und der Beendigung des Zweitwohnsitzes, Änderungen der Nutzung (z. B. Umzug, Aufgabe des Zweitwohnsitzes), Übersendung des Mietvertrages.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Steuerpflichtigen leichtfertig
| 1. | über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder |
| 2. | das Amt Carbäk pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz nach § 16 des KAG M-V bleiben unberührt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder |
| 2. | der Anzeigepflicht über Innehaben oder Aufgabe der Zweitwohnsitzes sowie aller der Besteuerung zugrundeliegenden Tatsachen nicht nachkommt. |
Zuwiderhandlungen gegen § 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 KAG M-V.
(3) Gemäß § 17 Absatz 3 KAG M-V kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 des § 17 KAG M-V mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Broderstorf, 03.09.2025
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Broderstorf, 03.09.2025