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Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk
Ausgabe 9/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Gemeinde Roggentin

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024, 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.09.2024 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1

Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel/ Ortsteile

(1) Die Gemeinde Roggentin ist eine kreisangehörige Gemeinde des Landkreises Rostock, bestehend aus den Ortsteilen Roggentin, Kösterbeck und Fresendorf. Ortsteilvertretungen werden nicht gebildet.

(2) Die Gemeinde Roggentin führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(3) Das Wappen zeigt „In Rot über einer silbernen Wellenleiste eine goldene Lilie“.

(4) Die Flagge der Gemeinde ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Rot, Gelb und Rot gestreift. Die äußeren roten Streifen nehmen jeweils ein Viertel, der gelbe Mittelstreifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des Flaggentuchs liegt, zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnehmend, das Wappen der Gemeinde. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5 zu 3.

(5) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

GEMEINDE ROGGENTIN • LANDKREIS ROSTOCK •.

(6) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

(7) Die Gemeinde Roggentin ist eine amtsangehörige Gemeinde. Sie lässt ihre Verwaltungsaufgaben durch das Amt Carbäk durchführen. Der Bürgermeister und weitere Mitglieder der Gemeindevertretung vertreten nach § 132 Abs. 2 KV M-V die Gemeinde im Amtsausschuss. Im Verhinderungsfalle werden der Bürgermeister von seinem Stellvertreter und die weiteren Mitglieder im Amtsausschuss von gewählten Vertretern vertreten.

§ 2

Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen, wenn nicht anders, in einer Einwohnerversammlung oder durch Information im Bekanntmachungsblatt unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung auch im Rahmen der Fragestunde zu geben.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

(5) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

§ 3

Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens zwei Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Gemeindevertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.

(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

2.

Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,

3.

Grundstücksgeschäfte.

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

§ 4

Ausschüsse

(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß §§ 35 und 36 KV M-V gebildet:

a)

Haupt- und Finanzausschuss: 6 Mitglieder

Zusammensetzung:

6 Gemeindevertreter

Aufgabengebiet:

Finanz- und Haushaltswesen

Tourismusentwicklung, Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Bauangelegenheiten,

Denkmalpflege, Wirtschaftsförderung

Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

Der Haupt- und Finanzausschuss bereitet Entscheidungsmöglichkeiten in allen Angelegenheiten laut § 35 Abs. 2 und 3 KV M-V für die Gemeindevertretung vor.

Dem Haupt- und Finanzausschuss werden die Aufgaben des Finanzausschusses laut § 36 Abs. 2 KV M-V übertragen.

b)

Ausschuss für Kultur, Soziales, Senioren, Jugend und Sport: 7 Mitglieder

Zusammensetzung:

mindestens 4 Gemeindevertreter und weitere sachkundige Einwohner

Aufgabengebiet:

Kulturförderung, Sportentwicklung, Senioren- und Jugendarbeit, Kindertagesstätten und Sozialwesen

c)

Bauausschuss: 5 Mitglieder

Zusammensetzung:

mindestens 3 Gemeindevertreter und weitere sachkundige Einwohner

Aufgabengebiet:

Flächennutzungsplan, Bauleitplanung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Bauvoranfragen und Bauanträge, Teilungen

d)

Ausschuss für Ordnung, Umwelt, Ortsteilgestaltung, Verkehr: 5 Mitglieder

Zusammensetzung:

mindestens 3 Gemeindevertreter und weitere sachkundige Einwohner

Aufgabengebiet:

Ordnung, Umwelt- und Naturschutz, Ortsteilgestaltung, Landschaftspflege, Verkehrsangelegenheiten

e)

Brandschutzausschuss: 6 Mitglieder

Zusammensetzung:

Der Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Roggentin, mindestens 3 Gemeindevertreter sofern der Wehrführer gleichzeitig Gemeindevertreter ist und weitere sachkundige Einwohner.

Die Mindestanzahl der Gemeindevertreter erhöht sich um 1, sofern der Wehrführer nicht Gemeindevertreter ist, um die Mehrheitsverhältnisse gemäß § 36 V Satz 1 KV M-V zu wahren.

Aufgabengebiet:

Belange des Brandschutzes, der technischen Hilfsleistung und der Gefahrenabwehr im Zuständigkeitsbereich.

(2) Die Sitzungen aller Ausschüsse, mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses, sind öffentlich.

(3) Für die Ausschussmitglieder aller Ausschüsse der Gemeindevertretung werden keine stellvertretenden Mitglieder bestimmt.

(4) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde Roggentin hat gemäß § 36 Abs. 2 Satz 6 KV M-V die Prüfung der Haushaltswirtschaft der Gemeinde auf den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Carbäk übertragen.

§ 5

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister entscheidet über

a)

die Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 20.000,- EUR sowie die Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 100.000,- EUR,

b)

die Vergabe von Aufträgen nach der UVgO (ehemals VOL) bis zu einem Wert von 15.000,- EUR und nach der VOB bis zu einem Wert von 55.000,- EUR, die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 15.000,- EUR,

c)

die Zustimmung zu überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 5.000,- EUR sowie zu außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 5.000,- EUR je Ausgabefall,

d)

die Veräußerung von Gemeindevermögen und Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 5.000,- EUR,

e)

die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 5.000,- EUR,

f)

Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse und mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, an denen Mitglieder der Gemeindevertretung oder der Ausschüsse beteiligt sind oder die durch diese vertreten werden, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.600,- EUR oder bei wiederkehrenden Leistungen von 1.000,- EUR monatlich halten.

g)

das Einwerben, die Annahme und die Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen unter 100,- EUR

h)

den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb von 6.000,- EUR Jahresbetrag.

(2) Der Bürgermeister entscheidet ferner über

a)

die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden;

b)

das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre);

c)

die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen);

d)

die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB);

e)

die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB);

f)

die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB);

g)

die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).

Zu den Entscheidungen nach den Punkten a) bis g) soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

Bei den Entscheidungen nach den Punkten a) bis g) unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

(3) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über

a)

die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung);

b)

die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag;

c)

die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben.

(4) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(5) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, können bis zu einer Wertgrenze von 2.600,- EUR bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,- EUR pro Leistungsrate vom Bürgermeister allein oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Carbäk in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 10.000,- EUR.

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2) bis 5) zu unterrichten.

§ 6

Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2.160 EUR. Eine Weiterzahlung erfolgt im Krankheitsfall und auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten zusammenhängend nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 432 EUR, die zweite Stellvertretung monatlich 216 EUR. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 EUR. Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 EUR. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 EUR.

(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

(5) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind gemäß § 71 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100,00 EUR überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie monatlich 250,00 EUR überschreiten, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern soweit sie monatlich 500,00 EUR überschreiten.

(6) Der Gemeindewehrführer erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 250,- EUR. Dessen Stellvertreter sowie der Jugendfeuerwehrwart erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. jeweils 125,- EUR. Der Gerätewart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 100,- EUR.

(7) Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird für die aktive Teilnahme an einem Einsatz ein pauschalierter Auslagenersatz in Höhe von 5,00 Euro pro Einsatz gewährt.

Darüber hinaus erhalten sämtliche aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in Anbetracht ihrer ständigen Einsatzbereitschaft eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 35,00 EUR monatlich.

Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung werden halbjährlich durch das Amt Carbäk an die betreffenden Kameraden überwiesen.

§ 7

Beauftragter für Brandschutz

(1) Die Gemeindevertretung kann einen Beauftragten für Brandschutz für die Gemeinde bestellen. Dieser ist ehrenamtlich tätig und in diesem Rahmen Teil der Gemeindeverwaltung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung.

(2) Der Beauftragte für Brandschutz ist zu den Versammlungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Roggentin, den Sitzungen des Brandschutzausschusses sowie zu Sitzungen der Gemeindevertretung, in denen Tagesordnungspunkte behandelt werden, die konkrete Auswirkungen auf seine Arbeit haben, einzuladen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

(3) Der Beauftragte für Brandschutz der Gemeinde Roggentin unterstützt die ehrenamtlichen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Roggentin. Die Aufgaben umfassen insbesondere die Unterhaltung des Fuhrparks, z.B. Organisation der Durchsichten, Hauptuntersuchungen und sonstigen Prüfungen, allgemeine Arbeiten im Rahmen der Unterhaltung der Liegenschaften der Freiwilligen Feuerwehr Roggentin sowie die Koordination des organisatorischen Teils des Brandschutzes der Gemeinde Roggentin, sofern dies nicht dem Wehrführer unterliegt. Der Wehrführer kann dem Beauftragten für Brandschutz Aufgaben übertragen.

(4) Der Beauftragte für Brandschutz erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 400,- EUR.

§ 8

Sportbeauftragter

(1) Die Gemeindevertretung kann einen Sportbeauftragten für die Gemeinde bestellen. Dieser ist ehrenamtlich tätig und in diesem Rahmen Teil der Gemeindeverwaltung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung.

(2) Der Sportbeauftragte ist zu den Sitzungen des Ausschusses für Kultur, Soziales, Senioren, Jugend und Sport der Gemeinde Roggentin und der Gemeindevertretung einzuladen, in denen Tagesordnungspunkte behandelt werden, die konkrete Auswirkungen auf seine Arbeit haben. Ihm ist Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

(3) Dem Sportbeauftragten obliegt die Koordination und Organisation von Veranstaltungen des Breitensports sowie gesellschaftlichen Veranstaltungen mit sportlichem Aspekt in der Gemeinde Roggentin. Zudem ist er verantwortlich für die Entwicklung von Sportangeboten in der Gemeinde. Der Sportbeauftragte soll dabei mit den ansässigen Vereinen und der Leitung des Dorfgemeinschaftshauses zusammenarbeiten.

(4) Der Sportbeauftragte erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 400,- EUR.

§ 9

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Roggentin, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet, zu erreichen über dem Button „Ortsrecht“ über die Homepage des Amtes Carbäk unter www.amtcarbaek.de bekannt gemacht. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

Unter der Adresse Amt Carbäk, Moorweg 5 in 18184 Broderstorf kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an den in Abs. 4 benannten Bekanntmachungstafeln.

Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme werden dabei nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

Parallel erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB durch Veröffentlichung im Internet unter der Adresse www.amtcarbaek.de/baugb.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Die Auslegung erfolgt in den Räumen des Amtes Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen, öffentliche Bekanntmachungen von Ladungen und Tagesordnungen zu Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse sowie gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen zu Wahlen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich in

Roggentin, Dorfplatz 1

Kösterbeck, Am Wald 22

Fresendorf, Ortseingang, Am Schlossberg 4

Kösterbeck, Lindenallee, an der Bushaltestelle.

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Gemeindevertretersitzungen sind über die Internetseite www.amtcarbaek.de unter dem Punkt „Bürgerinfo“ einzusehen.

(7) Die Inhalte der Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 können zusätzlich informatorisch im „Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk“ abgedruckt werden.

Das „Mitteilungsblatt des Amtes Carbäk“ erscheint grundsätzlich monatlich und wird kostenlos in die erreichbaren Haushalte im Amtsgebiet geliefert. Es kann kostenpflichtig per Abonnement über die Verwaltung des Amtes Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf, bezogen werden.

§ 10

Sprachformen

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für die weibliche, männliche und diverse Sprachform.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 08.09.2021 sowie die 1. Änderung vom 08.12.2023 und die 2. Änderung vom 02.04.2024 außer Kraft.

Roggentin, 28.10.2024

gez. Henrik Holtz
Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Roggentin, 28.10.2024

gez. Henrik Holtz
Bürgermeister