Auf der Grundlage der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg - Vorpommern (KV M-V) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBL. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBL. M-V S. 467), i. V. m. den §§ 1,2,6,15 und 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBL M-V S. 146), und der Abwassersatzung der Stadt Sternberg vom 16.12.2022 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 30.11.2022 und nach Durchführung des Anzeigeverfahrens beim Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Sternberg erlassen.
Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt Sternberg erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme und zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung, der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung und für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung.
(2) Die Gebühren werden erhoben als
| 1. | Benutzungsgebühr A für die Grundstücke, die an die zentrale Schmutzwasseranlage über einen Anschlusskanal angeschlossen sind. Sie gliedert sich in die | |
| a) | Grundgebühren und | |
| b) | Zusatzgebühren | |
| 2 | . Benutzungsgebühr B für die Grundstücke, von denen das Schmutzwasser aus Grundstücksabwasseranlagen abgeholt wird. Sie gliedert sich in die | |
| a) | Abhol- und Reinigungsgebühr für Hauskläranlagen und | |
| b) | Abhol- und Reinigungsgebühr für abflusslose Gruben | |
| 3. | Benutzungsgebühr C für die Grundstücke, die über einen Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung verfügen und Niederschlagswasser einleiten. Ein Grundstücksanschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung kann unterirdisch, oberflächennah (Flachkanal, Graben u. ä.) oder oberflächig (Pflasterrinne, Muldenstein, Schwerlastrinne etc.) erfolgen. | |
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die verbrauchsunabhängige Grundgebühr wird nach der Größe des Wasserzählers berechnet und beträgt monatlich:
| Zählergröße nach 2004/22/EG | Grundgebühr pro Monat ohne UST (netto) | |
| bis Q3 | 4 | 5,00 € |
| Q3 | 10 | 12,50 € |
| Q3 | 16 | 20,00 € |
| Q3 | 25 | 31,25 € |
| Q3 | 40 | 50,00 € |
| Q3 | 63 | 78,75 € |
| Q3 | 100 | 125,00 € |
(2) Die Grundgebühr wird auch erhoben, wenn der Wasserzähler auf Antrag des Grundstückseigentümers ausgebaut und die Versorgung für einen begrenzten Zeitraum stillgelegt wird.
(3) Für Grundstücke mit untergeordneter Bebauung (Erholungs- und Gartengrundstücke, außer Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz) wird die Grundgebühr für den Zeitraum April bis September erhoben. Bei ganzjähriger Nutzung dieser Grundstücke werden 12 Monate zugrunde gelegt.
(4) Die Zusatzgebühr wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, die unmittelbar der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser.
(5) Ist eine Schmutzwassermesseinrichtung vorhanden, gilt als Schmutzwassermenge nach Abs. 3 die tatsächlich gemessene Menge an eingeleitetem Schmutzwasser. Anderenfalls gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Frischwassermenge abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit der Abzug nicht nach Abs. 7 ausgeschlossen ist.
Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge erfolgt nur durch geeichte, bei den Stadtwerken Sternberg erworbene Abzugszähler, die in Eigentum des Grundstücksbesitzers übergehen. Nach Ablauf der Eichfrist für Wasserzähler von 6 Jahren, gemäß Mess- und Eichgesetz (MessEG), muss ein neuer Abzugszähler bei den Stadtwerken Sternberg erworben werden.
(6) Die dem Grundstück zugeführte Wassermenge wird durch geeichte Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Versorgungsanlage gilt die für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Verbrauchsmenge. Lässt die oder der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen keinen Wassermesser einbauen, ist die Stadt Sternberg berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen. Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt Sternberg unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(7) Von dem Abzug nach Abs. 2 sind ausgeschlossen:
| a) | das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, |
| b) | das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser, |
| c) | das für Schwimmbecken verwendete Wasser. |
(8) Die Zusatzgebühr A beträgt je m³
| a) | für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 | 1,94 € |
| b) | für den Zeitraum ab 01.01.2023 | 3,10 € |
(9) Wird in die Abwasseranlage stark verschmutztes Schmutzwasser eingeleitet und biologisch gereinigt, so werden zu dem Gebührensatz nach Abs. 8 je m³ Schmutzwasser Zuschläge erhoben, und zwar bei einer Verschmutzung des Schmutzwassers, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf
| von 801 bis 1600 mg CSB/l | um 10 v. H. der Gebühr A pro m³ |
| von 1601 bis 2400 mg CSB/l | um 20 v. H. der Gebühr A pro m³ |
| von 2401 bis 3200 mg CSB/l | um 30 v. H. der Gebühr A pro m³ |
| von 3201 bis 4000 mg CSB/l | um 40 v. H. der Gebühr A pro m³ |
| von 4001 bis 4800 mg CSB/l | um 50 v. H. der Gebühr A pro m³ |
Je weitere 800 mg CSB/l werden weitere 15 v. H. der Gebühr pro m³ erhoben.
Der Verschmutzungsgrad wird von der Stadt Sternberg ermittelt. Die Stadt Sternberg wird diesen Verschmutzungsgrad durch Proben feststellen. Die für das Gutachten gezogenen Proben müssen homogenisiert werden. Aus den homogenisierten Proben werden die Analysen gem. DEV gezogen. Die Stadt Sternberg ist berechtigt, den Verschmutzungsgrad durch gesonderten Feststellungsbescheid festzusetzen. Der Gebührenschuldner kann nach Bestandskraft dieser Festsetzung die erneute Feststellung des Verschmutzungsgrades nur durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen verlangen. Das Gutachten muss auf mindestens 12 homogenisierten Mischproben aufbauen, die zu unterschiedlichen Tageszeiten und an unterschiedlichen Wochentagen gezogen wurden. Die Kosten dieses Gutachtens trägt der Gebührenschuldner.
Die Benutzungsgebühr B beträgt
| a) | für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 | ||
| 1) | als Abholgebühr, die für die Abfuhr der aus der Hauskläranlage abgepumpten Inhaltsstoffe berechnet wird, je m³ abgeholte Inhaltstoffe | 36,71 € | |
| 2) | als Abholgebühr, die für die Abfuhr der aus der abflusslosen Grube abgepumpten Inhaltsstoffe berechnet wird, je m³ abgeholte Inhaltsstoffe | 11,54 € | |
| b) | für den Zeitraum ab 01.01.2023 | ||
| 1) | als Abholgebühr, die für die Abfuhr der aus der Hauskläranlage abgepumpten Inhaltsstoffe berechnet wird, je m³ abgeholte Inhaltstoffe | 49,49 € | |
| 2) | als Abholgebühr, die für die Abfuhr der aus der abflusslosen Grube abgepumpten Inhaltsstoffe berechnet wird, je m³ abgeholte Inhaltsstoffe | 14,46 € | |
(1) Die Niederschlagsgebühr angeschlossener bebauter und befestigter Grundstücksfläche beträgt
| a) | für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022 | 0,12 € |
| b) | für den Zeitraum ab 01.01.2023 | 0,34 € |
(2) Der Gebührenpflichtige hat der Stadt Sternberg auf deren Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen, also die tatsächlich angeschlossenen bebauten und befestigten Grundstücksflächen, mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nicht nach, so kann die Stadt Sternberg die Berechnungsgrundlage schätzen.
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Der Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühr A ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht während des Kalenderjahres oder endet diese vor Ablauf des Kalenderjahres, beschränkt sich der Erhebungszeitraum auf diesen Zeitraum.
(2) Ist das Grundstück während eines gesamten Kalenderjahres an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen, entsteht die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr A für das Kalenderjahr am 31.12. desselben Kalenderjahres.
(3) Wird das Grundstück während des Kalenderjahres angeschlossen, entsteht die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr A am 31.12. des Kalenderjahrs für den Restteil des Kalenderjahres, mit dem 1. eines Monats, der auf den Ablauf des Monats, an dem das Grundstück angeschlossen wurde, folgt.
(4) Entfällt der Anschluss während des Kalenderjahres, endet die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr A mit Ablauf des Monats, an dem dies der Stadt Sternberg schriftlich angezeigt wurde. Unterbleibt diese Anzeige, endet die Gebührenpflicht für das Kalenderjahr am 31.12. des Kalenderjahres.
(5) Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr B entsteht jeweils mit Ablauf des Monates, in dem eine Abholung erfolgt.
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks oder wer Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder mit einem Dauernutzungsrecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte/Nutzungsberechtigte anstelle des Eigentümers Gebührenschuldner.
Die Wohnungs- oder Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an, welcher der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn der bisherige Eigentümer der Stadt Sternberg den Eigentumswechsel nachweist. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zur Bekanntgabe des neuen Gebührenpflichtigen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Sternberg das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(4) Gebührenschuldner der Straßenentwässerungsgebühr für das Einleiten von Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen Wegen und Plätzen ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Träger der Straßenbaulast ist.
(5) Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Heranziehung, Fälligkeit und Vorauszahlung
(1) Die Heranziehung zu den Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.
(2) Für die Benutzungsgebühren A und C können Vorauszahlungen erhoben und durch Bescheid festgesetzt werden. Der Anspruch auf die Vorauszahlung entsteht erstmals mit Beginn der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung.
(3) Die Vorauszahlung der Benutzungsgebühr A wird nach der Menge des dem Grundstück im Vorjahr zugeführten Wassers berechnet.
Bestand im Vorjahr noch keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang seitdem wesentlich geändert, wird die zugrunde zulegende Abwassermenge geschätzt. Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel der oder des Gebührenschuldners wird unverzüglich die zugeführte Abwassermenge ermittelt und abgerechnet.
(4) Die Vorauszahlung der Benutzungsgebühren A und C werden in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Die durch Bescheid festgesetzten Beträge sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin eines jeden Jahres zu zahlen, bis ein Änderungsbescheid ergangen ist.
(5) Bei der Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Das gilt ebenfalls für die Abrechnung von Schätzungen.
(6) Die Benutzungsgebühren A und C sind Jahresgebühren. Der Verbrauch wird zum 31.12. des jeweiligen Verbrauchsjahres ermittelt und abgerechnet. Nachzahlungen werden mittels Bescheid erhoben und sind mit der ersten Vorauszahlung des Folgejahres zur Zahlung fällig.
(7) Die Benutzungsgebühr B wird nach jeder Abfuhr der Inhaltstoffe aus Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben abgerechnet, zahlbar innerhalb von 14 Tage nach Rechnungslegung.
(8) Die Benutzungsgebühr C ist eine verbrauchsunabhängige Gebühr.
Anzeige und Auskunftspflichten
(1) Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt Sternberg alle für die Festsetzung für die Erhebung von Gebühren nach dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Bedienstete oder Beauftragte der Stadt Sternberg das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(2) Alle Umstände, die sich auf die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren nach dieser Satzung auswirken können, sind der Stadt Sternberg unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für den Wechsel der Rechtsverhältnisse an einem Grundstück. Mitteilungspflichtig sind der Veräußerer und auch der Erwerber des Grundstückes bzw. Rechts an einem Grundstück.
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB der Stadt Sternberg bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Stadt Sternberg zulässig. die Stadt Sternberg darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2) Die Stadt Sternberg ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasser- und Abwasserverbrauchsdaten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(3) Soweit die Stadt Sternberg sich eines Dritten bedient, ist die Stadt Sternberg berechtigt, sich die zur Feststellung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasser- und Abwasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiter zu verarbeiten.
(4) Die Stadt Sternberg ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 2 Ziff. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
| - | § 5 Abs. 1 dieser Satzung seinen Auskunfts- oder Mitteilungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfange nachkommt; |
| - | § 5 Abs. 2 dieser Satzung die Anzeige einer Rechtsänderung unterlässt und es dadurch ermöglicht, Abgaben nach dieser Satzung zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 € geahndet werden.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.11.2019 außer Kraft.
Unanfechtbar gewordene Heranziehungsbescheide bleiben hiervon unberührt.
Sternberg, den 16.12.2022
Bürgermeister
Vorstehende Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung der Stadt Sternberg wurde gemäß § 5 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern dem Landrat des Landkreises Ludwigslust Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.
Die Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung der Stadt Sternberg wird im Internet unter www.stadt-sternberg.de, Ortsrecht am __________ öffentlich bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße gemäß §5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes M-V innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.