Auf der Grundlage der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg - Vorpommern (KV M-V) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBL. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBL. M-V S. 467), i. V. m. den §§ 1, 2, 6, 15 und 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBL. M-V S. 146), und der Wasserversorgungssatzung der Stadt Sternberg vom 16.12.2022 wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 30.11.2022 und nach Durchführung des Anzeigeverfahrens beim Landrat des Landkreises Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung der Stadt Sternberg erlassen:
Erhebung von Gebühren und Kostenersatz
(1) Die Stadt Sternberg erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme und zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung zur Wasserversorgung einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibung erhoben.
(2) Die Gebühren werden erhoben
als Benutzungsgebühr für die Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind. Sie gliedert sich in
| a) | Grundgebühren und |
| b) | Zusatzgebühren |
(3) Die Gebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die verbrauchsunabhängige Grundgebühr wird nach der Größe des Wasserzählers berechnet und beträgt ab 01.01.2022 monatlich netto:
| Zählergröße nach 2004/22/EG | Grundgebühr pro Monat ohne UST (netto) | |
| bis Q3 | 4 | 5,00 € |
| Q3 | 10 | 12,50 € |
| Q3 | 16 | 20,00 € |
| Q3 | 25 | 31,25 € |
| Q3 | 40 | 50,00 € |
| Q3 | 63 | 78,75 € |
| Q3 | 100 | 125,00 € |
(2) Die Grundgebühr wird auch erhoben, wenn der Wasserzähler auf Antrag des Grundstückseigentümers ausgebaut und die Versorgung für einen begrenzten Zeitraum stillgelegt wird.
(3) Für Grundstücke mit untergeordneter Bebauung (Erholungs- und Gartengrundstücke, außer Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz) wird die Grundgebühr für den Zeitraum April bis September erhoben. Bei ganzjähriger Nutzung dieser Grundstücke werden 12 Monate zugrunde gelegt.
(4) Die Zusatzgebühr wird nach der Menge des Wassers berechnet, das der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen wird.
Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Wasser.
| a) | für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 beträgt die Zusatzgebühr 1,00 € netto je Kubikmeter Trinkwasser. |
| b) | für den Zeitraum ab 01.01.2023 beträgt die Zusatzgebühr 1,22 € netto je Kubikmeter Trinkwasser. |
Steuer
Neben den in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks oder wer Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder mit einem Dauernutzungsrecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte/Nutzungsberechtigte anstelle des Eigentümers Gebührenschuldner.
Die Wohnungs- oder Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an, welcher der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung herangezogen, wenn der bisherige Eigentümer der Stadt den Eigentumswechsel nachweist. Der bisherige Eigentümer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zur Bekanntgabe des neuen Gebührenpflichtigen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Sternberg das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung.
(2) Der Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühr ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Entsteht die Gebührenpflicht während des Kalenderjahres oder endet diese vor Ablauf des Kalenderjahres, beschränkt sich der Erhebungszeitraum auf diesen Zeitraum.
(3) Ist das Grundstück während eines gesamten Kalenderjahres an die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung angeschlossen, entsteht die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr für das Kalenderjahr am 31.12. desselben Kalenderjahres.
(4) Wird das Grundstück während des Kalenderjahres angeschlossen, entsteht die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr am 31.12. des Kalenderjahrs für den Restteil des Kalenderjahres, mit dem 1. eines Monats, der auf den Ablauf des Monats, an dem das Grundstück angeschlossen wurde, folgt.
(5) Entfällt der Anschluss während des Kalenderjahres, endet die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr mit Ablauf des Monats, an dem dies der Stadt schriftlich angezeigt wurde. Unterbleibt diese Anzeige, endet die Gebührenpflicht für das Kalenderjahr am 31.12. des Kalenderjahres.
Heranziehung, Fälligkeit und Vorauszahlung
(1) Die Heranziehung zu den Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.
(2) Für die Benutzungsgebühren können Vorauszahlungen erhoben und durch Bescheid festgesetzt werden. Der Anspruch auf die Vorauszahlung entsteht erstmals mit Beginn der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung.
(3) Die Vorauszahlung der Benutzungsgebühr wird nach der Menge des dem Grundstück im Vorjahr zugeführten Wassers berechnet. Bestand im Vorjahr noch keine Gebührenpflicht oder hat sich der Benutzungsumfang seitdem wesentlich geändert, wird die zugrunde zulegende Wassermenge geschätzt. Bei Beendigung der Gebührenpflicht oder bei einem Wechsel der oder des Gebührenschuldners wird unverzüglich die zugeführte Wassermenge ermittelt und abgerechnet.
(4) Die Vorauszahlung der Benutzungsgebühren werden in Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Die durch Bescheid festgesetzten Beträge sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin eines jeden Jahres zu zahlen, bis ein Änderungsbescheid ergangen ist.
(5) Bei der Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen. Das gilt ebenfalls für die Abrechnung von Schätzungen.
(6) Die Benutzungsgebühr ist eine Jahresgebühr. Der Verbrauch wird zum 31.12. des jeweiligen Verbrauchsjahres ermittelt und abgerechnet. Nachzahlungen werden durch Bescheid erhoben und sind mit der ersten Vorauszahlung des Folgejahres zur Zahlung fällig.
Kostenersatz für Hausanschlüsse
(1) Die Stadt erhebt zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung von Hausanschlüssen die tatsächlichen Kosten. Der Grundstücksanschluss beginnt an der Abzweigstelle der Versorgungsleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Die Hauptabsperrvorrichtung ist das in Fließrichtung des Trinkwassers vor der Messeinrichtung angeordnete Absperrventil.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der Anschlussleitung.
(3) Aufwendungen für die Beseitigung der Hausanschlüsse sind vom Eigentümer nach § 4 in der tatsächlichen Höhe zu erstatten.
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB der Stadt Sternberg bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Stadt Sternberg zulässig. die Stadt Sternberg darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2) Die Stadt Sternberg ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(3) Soweit die Stadt Sternberg sich eines Dritten bedient, ist die Stadt Sternberg berechtigt, sich die zur Feststellung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesen Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiter zu verarbeiten.
(4) Die Stadt Sternberg ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 16 Abs. 1 und 2 des KAG handelt, wer entgegen § 4 Abs. 3 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.10.2004 außer Kraft. Unanfechtbar gewordene Heranziehungsbescheide bleiben hiervon unberührt.
Sternberg, den 16.12.2022
Bürgermeister
Vorstehende Beitrags- und Gebührensatzung für die Wasserversorgung der Stadt Sternberg wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Die Beitrags- und Gebührensatzung für die Wasserversorgung der Stadt Sternberg wird im Internet unter www.stadt-sternberg.de am __________ öffentlich bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.