der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Sternberger Seenlandschaft, Borkow, Dabel, Hohen Pritz, Kobrow, Mustin, Witzin, Stadt Brüel, Blankenberg, Kuhlen-Wendorf, Kloster Tempzin und Weitendorf für das Kalenderjahr 2023
Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in der Fassung der letzten Änderung vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2931) sowie gemäß § 15 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) werden die Grundsteuer und die Abgaben für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer/Abgaben wie für das Jahr 2022 zu entrichten haben, öffentlich festgesetzt.
Bei Hundesteuer wird gleichlautend verfahren. Aufgrund der Mehrjahresbescheide wird auf den Erlass eines schriftlichen Bescheides verzichtet und die Abgaben durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Zahlungstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. wurden mit dem letzten Bescheid angegeben und sind auch für 2023 gültig. Für die Steuerpflichtigen, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, gilt der 01.07.2023 als Zahlungstermin.
Zahlungsaufforderung: Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer und Hundesteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer und Hundesteuer 2023 entsprechend der im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzten Beträge zu den jeweiligen Fälligkeiten zu entrichten. Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die Beträge zur jeweiligen Fälligkeit durch die Amtskasse von ihrem Konto abgebucht.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Amt Sternberger Seenlandschaft, Der Amtsvorsteher, Am Markt 1, 19406 Sternberg einzulegen.
Bitte beachten Sie: Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
Sternberg, den 05.01.2023
Amtsvorsteher
Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in der Fassung der letzten Änderung vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2931) sowie gemäß § 15 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) werden die Grundsteuer und die Abgaben für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer/Abgaben wie für das Jahr 2022 zu entrichten haben, öffentlich festgesetzt.
Bei Hundesteuer wird gleichlautend verfahren. Aufgrund der Mehrjahresbescheide wird auf den Erlass eines schriftlichen Bescheides verzichtet und die Abgaben durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Die Zahlungstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. wurden mit dem letzten Bescheid angegeben und sind auch für 2023 gültig.
Für die Steuerpflichtigen, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, gilt der 01.07.2023 als Zahlungstermin.
Zahlungsaufforderung: Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer und Hundesteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer und Hundesteuer 2023 entsprechend der im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzten Beträge zu den jeweiligen Fälligkeiten zu entrichten. Sollten Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die Beträge zur jeweiligen Fälligkeit durch die Stadtkasse von ihrem Konto abgebucht.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Sternberg, Der Bürgermeister, Am Markt 1, 19406 Sternberg einzulegen.
Bitte beachten Sie: Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
Sternberg, den 05.01.2023
Bürgermeister