(amtlich bekannt gemacht am 05.01.2023 auf www.stadt-sternberg.de/ortsrecht/wahlen)
| 1. | Das Wählerverzeichnis zur den oben aufgeführten Wahl für den Wahlbezirke Sternberg wird in der Zeit vom 30. Januar 2023 bis 03. Februar 2023 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | |
| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 03. Februar 2023 bis 12 Uhr bei der Stadt Sternberg, Bürgerbüro, Am Markt 2, 19406 Sternberg Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 28. Januar 2023 eine Wahlbenachrichtigung. | |
| 3. | Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen/ einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. | |
| 4. | Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | |
| 5. | Wer einen Wahlschein für die Bürgermeisterwahl hat, kann an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen. Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter. Ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält den Wahlschein, | |
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| a. | wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO M-V) bis zum 27. Januar 2023 oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Abs. 1 der LKWO M-V bis zum 03. Februar 2023 versäumt hat. |
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| b. | wenn sein Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung |
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| c. | erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist. |
| 6. | Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 17. Februar 2023, 12 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | |
| 7. | Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte | |
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| - | einen amtlichen Stimmzettel, |
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| - | einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag |
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| - | einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben Wahlbriefumschlag und |
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| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
| An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausge | ||
| händigt werden, wenn diese den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der ver | ||
| tretenen Person vorlegt. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindewahlbehörde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. (§ 20 Absatz 2 Satz 2 LKWO). | ||
| 8. | Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. | |
| 9. | Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein der Bürgermeisterwahl so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
Sternberg, den 05. Januar 2023
Gemeindewahlleiter