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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 1/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung zu Mehrjahresbescheiden

Die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Sternberger Seenlandschaft: Borkow, Dabel, Hohen Pritz, Kobrow, Mustin, Witzin Stadt Brüel, Blankenberg, Kuhlen-Wendorf, Kloster Tempzin, Weitendorf sowie die Stadt Sternberg und der Eigenbetrieb der Stadt Sternberg Stadtwerke geben für das Kalenderjahr 2024 folgendes bekannt:

Die Mehrjahresbescheide zu Grundsteuer A und B, Zweitwohnungssteuer, Hundesteuer, Straßenreinigungsgebühren, Regenwassergebühren sowie zu Gebühren für die Wasser- und Bodenverbände behalten im Kalenderjahr 2024 ihre Gültigkeit - sofern keine geänderten Bescheide erlassen werden.

Somit sind die Beträge in gleicher Höhe und zu den im Bescheid festgesetzten Zahlungsterminen 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.

Falls Sie für die Zahlung der Grundsteuer die Möglichkeit der Jahreszahlung (§ 28 Abs. 3 GrStG) nutzen, ist der Jahresbetrag am 01. Juli 2024 fällig.

Wenn Sie eine Ermächtigung zum Einzug der Steuern/Abgaben erteilt haben, bitten wir Sie die Stadtkasse rechtzeitig über Änderungen Ihrer Bankverbindung zu informieren.

Sollten bei den Steuern, Gebühren oder Abgaben Veränderungen eintreten, erhalten Sie einen Änderungsbescheid.

Zur Beachtung bei Einlegung eines Rechtsbehelfs:

Die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs bleibt unberührt. Rechtsbehelfe sind bei der in den Ausgangsbescheiden angegebenen zuständigen Stelle einzulegen. Für die steuer- bzw. abgabenpflichtige Person treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen ein schriftlicher Bescheid bekanntgegeben worden wäre. Gemäß § 8 Hauptsatzung des Amtes Sternberger Seenlandschaft ist die öffentliche Bekanntmachung mit dem Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Für den Beginn der Widerspruchsfrist nach § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) tritt an die Stelle der Tag der auf die Bekanntmachung folgt.

Hinweis: Die Einlegung des Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung.

Sternberg, den 05.01.2024

gez. Schröder

gez. Haese

Amtsvorsteher

Bürgermeisterin