Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. 2024, 270) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 02.12.2024 und nach Anzeige bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung erlassen:
Die Hauptsatzung der Gemeinde Hohen Pritz vom 09.10.2024 wird wie folgt geändert:
§ 1 Wappen und Dienstsiegel wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Gemeinde Hohen Pritz führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt in Gold eine schräglinke blaue Wellenleiste, begleitet oben von einem grünen Buchenzweig mit drei Blättern, unten von einem grünen fünfblättrigen Kastanienblatt.
(3) Die Flagge der Gemeinde Hohen Pritz ist zweimal von Gold, Blau und Gold gespalten. Die goldenen Streifen nehmen jeweils 1/5, der mittlere blaue Streifen 3/5 der Breite des Flaggentuchs ein. In der Mitte des blauen Streifens liegt das schwarz konturierte Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „GEMEINDE Hohen Pritz“.
(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.
Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hohen Pritz, den 07.01.2025
Die vorstehende Änderungssatzung wurde gemäß § 5 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.
Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hohen Pritz wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Sternberger Seenlandschaft dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft“ Nr. 1/2025 vom 18.01.2025 bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Änderungssatzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.