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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 1/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Das Steueramt informiert - Die neue Grundsteuer 2025

An alle Bürger und Bürgerinnen,

2025 erwartet alle Grundstückseigentümer der BRD ein neuer Grundsteuerbescheid. Das wird auch in unserem Amt erfolgen. Je nach Bearbeitungsstand ergehen die Bescheide 2025 an unsere Bürger und Bürgerinnen, welche die Grundsteuer B betreffen. Erhalten Sie mit Ihrem Bescheid eine Einzugsermächtigung, füllen Sie die gern aus, wenn ein Einzug gewünscht ist. Sollte Ihrem Bescheid keine beigefügt sein, dann behält Ihr altes Mandat Gültigkeit.

Die Grundsteuer ist das Produkt aus dem Messbetrag des Grundsteuermessescheides, welchen Sie vom Finanzamt erhalten haben und dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Um den enormen Arbeitsaufwand zu dieser Reform nicht unnötig zu vergrößern, bitten wir Sie, darauf zu achten, dass unsere Angaben mit denen Ihres Grundsteuermessbescheides vom Finanzamt übereinstimmen. (Der Grundsteuermessbescheid beruht auf den 2022 erhobenen Daten, welche jeder Eigentümer beim Finanzamt abzugeben hatte.) Diese Bescheide des Finanzamtes sind unsere Berechnungsgrundlage und können nicht eigenmächtig durch das Steueramt geändert werden. Hier muss die Klärung über das zuständige Finanzamt erfolgen.

Folgende Inhalte der neuen Grundsteuerbescheide ab 2025 sind zu beachten:

-

Wurden alle Eigentümer richtig benannt? (stimmen die Adressen)

-

Ist die Grundstücksbezeichnung richtig? (unbebaut, Einfamilienhaus usw.)

-

Stimmt die Lage des Grundstückes? (Ortsteile, Flur, Flurstücke)

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Wurde der Messbetrag des Finanzamtes richtig zugrunde gelegt?

Die Erhebung eines Widerspruches gegen den neuen Grundsteuerbescheid ist nur dann sinnvoll, wenn formale Fehler (wie z.B. falscher Adressat oder Messbetrag) vorliegen.

Abweichungen vom Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, werden selbstverständlich von uns geprüft und gegebenenfalls berichtigt. Der in der Satzung festgelegte Hebesatz ist rechtlich für uns bindend.

Bei bestehenden Zweifeln zur Berechnungsgrundlage wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.

Sollten Sie beim Finanzamt bereits Einspruch erhoben haben, findet die Entscheidung dazu im aktuellen Grundsteuerbescheid eventuell noch keine Berücksichtigung. Auch hier der Hinweis, das Steueramt kann nur auf Grund von Bescheiden des Finanzamtes tätig werden.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Bescheid unseres Amtes haben, dann wenden Sie sich gern per Mail an das Steueramt:

Steueramt@stadt-sternberg.de

Wir werden Ihre Belange so zeitnah wie möglich bearbeiten. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Grundsteuerreform auch in unserem Amt zu einem hohen Mehraufwand führt, welcher andere Prozesse verzögern kann. Außerdem kann die telefonische Erreichbarkeit durch das Mehraufkommen beeinträchtigt sein.

Auch die Grundsteuer A erfordert neue Bescheide. Wichtige Veränderungen ab 2025:

1.

Grundsätzlich sind jetzt die Eigentümer grundsteuerpflichtig. Angelegenheiten mit dem Pächter sind privatrechtlich zu regeln und nicht mehr Bestandteil unserer Bescheide.

2.

Änderungen im Flächenbestand bei Land- und Forstwirten sind eigenständig dem Finanzamt zu melden.

Bitte prüfen Sie auch diese Bescheide wie oben beschrieben.

Grundsätzlich sind Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer A und/oder Grundsteuer B) verpflichtet, alle Änderungen den Finanzämtern mitzuteilen.

Beispiele für anzeigepflichtige Veränderungen sind:

1.

Veräußern oder Erwerb von Flächen

2.

Umwidmung von landwirtschaftlichen Flächen in Grundvermögen

3.

Veränderung der Wohn- oder Nutzfläche

4.

Fertigstellung eines Rohbaus

Änderungen der Grundsteuer (A oder B), die sich im Jahr 2024 ergeben haben, sind bis zum 31. Januar 2025 anzuzeigen. Das gilt auch für die Folgejahre. Den Vordruck zur Änderungsanzeige (GW-5) sowie eine Ausfüllhilfe finden Sie auf der Internetseite unseres Amtes unter: amt-ssl.de/downloads/steueramt.html.

Bitte beachten Sie: Weder der Einspruch beim Finanzamt noch der Widerspruch bei der Gemeinde bzw. Stadt entbinden Sie von der Zahlungspflicht der Grundsteuer.

Unsere neuen Grundsteuerbescheide sind ebenfalls wieder Mehrjahresbescheide. Sie behalten bis zum Erhalt eines neuen Bescheides Gültigkeit.

Da sich die Grundsteuer für alle Eigentümer ändert, bitten wir Sie keine Zahlungen ohne neuen Grundsteuerbescheid zu leisten.