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Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft
Ausgabe 1/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltsatzung der Gemeinde Hohen Pritz für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.11.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde (nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen) folgende 1.Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem 1.Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

2.

im Finanzhaushalt

a)

der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen

der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen1

der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen

b)

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (unverändert)

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen (unverändert)

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Kassenkredite (unverändert)

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit bleibt unverändert und wird in 2025 auf 56.000 € festgesetzt.

1 einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 5

Hebesätze (unverändert)

Die Hebesätze für Realsteuer werden wie folgt festgesetzt.

1.

Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A)

b)

für die Grundstücke

(Grundsteuer B)

2.

Gewerbesteuer

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B wurden durch die Gemeindevertretung am 14.05.2025 mit einer Hebesatzsatzung rückwirkend zum 01.01.2025 neu beschlossen.

§ 6

Stellen gemäß Stellenplan (unverändert)

Die Gesamtzahl der im 1.Nachtragshaushaltsplan ausgewiesen Stellen bleibt unverändert und beträgt 1,0512 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7

Weitere Vorschriften (unverändert)

1.

Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 2 KV M-V eine Nachtragssatzung zu erlassen,

1.

wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleiben unberührt,

2.

im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhält-nis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,

3.

bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,

4.

Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

1.

Als wesentlich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 KV M-V sind Fehlbeträge bzw. Deckungslücken anzusehen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen bzw. laufenden Auszahlungen übersteigen.

2.

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Ziffer 3 KV M-V sind bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, wenn sie 2 v.H. der Aufwendungen übersteigen. Entsprechend gilt die Erheblichkeitsgrenze für die Auszahlungen im Finanzhaushalt.

3.

Als geringfügig im Sinne des § 48 Abs.3 Ziffer 1 KV M-V gelten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, wenn sie 10,0 T€ nicht übersteigen.

.2.

Entscheidungen zu über und außerplanmäßigen Ausgaben

Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird durch die Gemeindevertretung getroffen, wenn sie die in der Hauptsat-zung der Gemeinde festgelegten Wertgrenzen für die Entscheidung des Hauptausschusses/ Bürgermeisters übersteigt.

.3.

Haushaltsvermerke zur Deckungsfähigkeit

.3.1.

Von der grundsätzlichen gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Ansätze für Aufwendungen innerhalb eines Teilhaushalts – entspre-chend auch der Ansätze Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt - gemäß § 14 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind ausgenommen:

DK 0001 Personalaufwendungen

DK 0002 Unterhaltungsaufwand

DK 0003 Bewirtschaftungsaufwand

DK 0005 Versicherungsaufwand

DK 0009 Abschreibungen

DK 0010 TH1 Zentrale Dienste - Aufwand

DK 0020 TH1 Schule, Kultur, Soziales - Aufwand

DK 0021 TH4 Zentrale Finanzdienstleistungen - Aufwand

DK 0030 TH2 Zentrale Finanzdienstleistungen

DK 0031 Gewerbesteuer = Gewerbesteuerumlage

DK 0040 TH3 Bürgeramt Aufwand

DK 0042 Feuerwehr Aufwendungen

DK 0060 TH5 ABL - Aufwand

Innerhalb dieser Deckungskreise 0001 – 0060 sind alle Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig.

7.3.2

Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

7.3.3

Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden die Ansätze für ordentliche Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen aus Investiti-onstätigkeit desselben Teilhaushaltes jeweils für einseitig deckungsfähig erklärt. Sofern die Deckungsfähigkeit in Anspruch genommen wird, vermindert sich der Ansatz für die korrespondierenden Aufwendungen.

7.3.4

Gemäß § 13 Abs. 2 GemHVO-Doppik können Mehrerträge in folgenden Produktsachkonten folgende Aufwendungsansätze erhöhen:

DK 0031 611000.40130000 und 611000.54310000/612000.57910000

DK 0034 122090.43100000 und 122090.52541000

7.3.5

Gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik werden Erträge/Einzahlungen aus Spenden für bestimmte Aufwendungen/Auszahlungen (Zweckbindung entsprechend Spendenvermerk) innerhalb eines Teilhaushaltes für deckungsfähig(unecht) erklärt.

.2.

Festlegung der Wertgrenze für die Einzeldarstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionsvorhaben

Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 10.000 EUR für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnah-men in jedem Teilhaushalt insgesamt.

7.5

Übertragbarkeit

Ansätze für Aufwendungen und für laufende Auszahlungen eines Teilhaushaltes werden für übertragbar erklärt, soweit hinsichtlich der Ansätze im laufenden Haushaltsjahr bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden oder sie in sonstiger Weise gebunden sind. Darüber hinaus können Ansätze für Instandhaltungsmaßnahmen durch Haushaltsvermerk für ganz oder teilweise übertragbar erklärt werden ohne Haushaltsausgleich im Haushaltsfolgejahr. Im Übrigen gelten die Festlegungen in der GemHVO-Doppik § 15.

Hohen Pritz, den 07.01.2026

S. Neumann
Bürgermeister
Nachrichtliche Angaben:

Durch den 1. Nachtragshaushaltsplan ändert sich

1.

zum Ergebnishaushalt

das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich

von bisher

auf voraussichtlich

2.

zum Finanzhaushalt

Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

auf voraussichtlich

3.

zum Eigenkapital

der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

auf voraussichtlich

Verfahrensvermerk:

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Hohen Pritz für das Haushaltsjahr 2025 wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt dem „Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft Nr. 01/2026 vom 17.01.2026 bekannt gemacht.

Die Nachtragshaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom 19.01.2026 bis 27.01.2026 von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Rathaus der Stadt Sternberg, Zimmer 24 öffentlich aus.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.