Der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim, als untere Rechtsaufsichtsbehörde, hat mit Schreiben vom 16.09.2025 folgende Entscheidung getroffen:
| „I. | Entscheidung |
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| Nach Prüfung der Doppelhaushaltssatzung 205/2026 der Gemeinde Hohen Pritz ergeht nach Anhörung vom 11.09.2025 folgende rechtsaufsichtliche Anordnung für das Haushaltsjahr 2026: |
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| Gemäß § 82 Abs. 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) wird angeordnet, dass der Bürgermeister haushaltswirtschaftliche Entscheidungen trifft, die zu einem Ausgleich des Ergebnishaushaltes zum Ende des Haushaltsjahres 2026 führen. |
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| Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet. |
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| Weiterhin ist festzustellen, dass keine genehmigungspflichtigen Bestandteile in der Satzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 festgesetzt wurden.“ |