Staatliches Amt
für Landwirtschaft und Umwelt
Westmecklenburg
- Flurneuordnungsbehörde -
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
Flurneuordnungsverfahren Mustin
| Landkreis | Ludwigslust-Parchim |
| Gemeinde | Mustin, Borkow |
Aktenzeichen: 5433.3-76-34247
(bitte bei Schriftverkehr angeben)
— Schwerin, 22. Oktober 2024
Ausfertigung
In dem o. a. Flurneuordnungsverfahren werden gemäß § 63 (2) Landwirtschafts-anpassungsgesetz (LwAnpG) vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit späteren Änderungen i. V. m. § 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546) mit späteren Änderungen die Ergebnisse der Wertermittlung der Verfahrensgrundstücke in der Gestalt, die sie durch Änderungen aufgrund von begründeten Einwänden gefunden haben, festgestellt.
Gründe:
| 1. | Im Anhörungstermin am 22.08.2024 wurde den Teilnehmern der Wertermittlungsrahmen vorgestellt und die Ergebnisse der Wertermittlung an Hand der ausgelegten Unterlagen (Wertermittlungsrahmen, Wertermittlungskarte [alte Grundstücke], Bodenschätzungskarte, Grundstücksmarktbericht und Bodenrichtwertkarten des Landkreises Ludwigslust-Parchim) erläutert. |
| 2. | Von mehreren Beteiligten wurden begründete Einwände gegen die ausgelegten und erläuterten Wertermittlungsergebnisse vorgebracht. |
| Die Änderungen betreffen die Grundstücke: | |
| Gemarkung | Flur | Flurstück |
| Mustin | 1 | 6/3, 17, 67/9, 69/4, 70/5, 84, 128,131, 150/3, 151, 152/1, 156/2, 158/4, 169/1, 188, 189, 191, 192 |
| Mustin | 2 | 149, 151-153, 154/1, 155/1, 156/1, 157/1, 158/1, 159, 160/1, 162/3, 163/4, 164/2, 165/4, 166, 167/2, 174, 169/2 |
| Mustin | 3 | 70/3, 70/10, 70/39, 71, 73/4, 106 |
| Bolz | 1 | 1/2, 2/2, 3/2, 128/1, 132 |
| Ruchow | 1 | 7/2, 8, 166, 168, 169, 172 |
Diese Änderung liegt zur Einsichtnahme für alle Beteiligten einen Monat, beginnend mit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung, im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, von Montag bis Donnerstag jeweils in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 bis 15:00 Uhr zur Einsichtnahme aus.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.
Gründe:
Sie beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und soll vermeiden, dass durch Widersprüche der im öffentlichen Interesse und im Interesse der Mehrheit der Beteiligten liegende Fortgang des Bodenordnungsverfahrens gehemmt wird, wodurch für die Mehrheit der Beteiligten schwerwiegende Nachteile entstehen könnten, indem u. a. Vorarbeiten für die Zuweisung der Abfindungsgrundstücke nicht in dem Maße gefördert würden, wie es für den angestrebten Erfolg in wirtschaftlicher und landeskultureller Hinsicht nötig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Sitz Schwerin erhoben werden.
Gegen die sofortige Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Oberverwaltungs-gericht Mecklenburg-Vorpommern, Sitz Greifswald ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Im Auftrag
| gez. | (LS) |
M. Knoblich | |
Dezernent | |
Ausfertigungsvermerk:
Die Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wurde zum Zwecke der Bekanntgabe erstellt.
Ausgefertigt:
Schwerin, den 14.10.2024
Im Auftrag
gez. Richter | (LS) |
Sachbearbeiter | |